{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-01-18_2_StR_533_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-18","aktenzeichen":"2 StR 533/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 533/90\n\nfr\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Arthur Ci aus FEED,\ngeboren am EB 15925 ir rum,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nWIII\n\n5467\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 18. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 29. Juni 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach Rechtskraft des\nSchuldspruchs (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Erwerb und Abgabe) und der Einziehungsanordnung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) verletzt\nhat. Sie ist - nachdem der Senat das in dieser Sache früher\nergangene Urteil im Strafausspruch aufgehoben hatte - zu der\nÜberzeugung gelangt, der zur Tatzeit heroinabhängige Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen. In der\nfrüheren Hauptverhandlung hatte der Sachverständige Prof.\n\nDr. Redhardt hierzu ein Gutachten erstattet, auf Grund dessen\ndie damals erkennende Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen\n\n- 3 -\n\nwar, daß sich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen lasse. Angesichts\ndieser Sachlage hätte sich die Strafkammer dazu gedrängt\nsehen müssen, auch in der neuerlichen Hauptverhandlung einen\nSachverständigen - vorzugsweise den bereits in der Sache\n\ntätig gewordenen - hinzuzuziehen.\n\nDieser Verpflichtung, die aus dem Gebot der Sachaufklärung folgt, war sie nicht deshalb enthoben, weil sie zum\n\"Gesundheitszustand\" des Angeklagten dieselben Feststellungen\nwie die früher erkennende Strafkammer getroffen hatte und\nlediglich deren Einordnung unter den Begriff \"erheblich\"\nnicht für \"angezeigt\" hielt. Wenngleich die rechtliche Einordnung Sache des Tatgerichts bleibt, bedarf es doch zuvor\neiner Wertung der Feststellungen, für die - je nach Lage des\nFalles - der Sachverstand eines Gutachters erforderlich\nwerden kann. So lag es hier. Nachdem das erstbefaßte Tatgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht hatte ausschließen können, war die Strafkammer, bevor sie in Widerspruch dazu die uneingeschränkte Schuldfähigkeit bejahen\ndurfte, gehalten, ebenfalls sachverständige Hilfe in Anspruch\nzu nehmen.\n\nAZ\n-4-\n\nDies wäre unter den gegebenen Umständen nur dann entbehrlich gewesen, wenn sich die Strafkammer auf eigene Sachkunde berufen und diese im Urteil dargelegt hätte. Das ist\njedoch nicht der Fall.\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-18/2-str-533-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-18/2-str-533-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.905433+00:00"}}