{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-01-16_2_StR_339_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-16","aktenzeichen":"2 StR 339/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 4\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 339/90 URTEIL\n\n80-9\nik\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert s ER aus DEE, Sort geboren am\nGE 1918,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. 4.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nVerhandlung vom 16. Januar 1991 in der Sitzung vom\nı8. Januar 1991, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Amtsgericht we\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB aus wERREED\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 16. Januar 1991,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAd\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 14. Juli 1989 im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur\nBewährung mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n/\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen neun strafbarer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat sich der versuchten Vergewaltigung\n(zweimal), der sexuellen Nötigung (einmal), der gefährlichen\nKörperverletzung (einmal), der vorsätzlichen Körperverletzung (siebenmal), der Beleidigung (achtmal), der Bedrohung\n(zweimal), des Hausfriedensbruchs (dreimal) und der Sachbe-\n\nschädigung (einmal) schuldig gemacht.\n\n-4-\n\nMit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft\nden Strafausspruch.\n\nDas - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und - daraus folgend -\nder Strafaussetzung zur Bewährung, im übrigen ist es unbe-\n\ngründet.\n\n1. Die Bemessung der Einzelstrafen läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.\n\nNäherer Erörterung bedarf lediglich ein vom Landgericht\nhervorgehobener Strafmilderungsgrund, mit dem vor allem die\nsehr milden Einzelstrafen begründet werden. Das Landgericht\n\nführt hierzu aus:\n\n\"Bei der Strafzumessung sprachen zu Gunsten des Angeklagten ... der Umstand, daß es sich bei sämtlichen Taten um\nBeziehungstaten handelt und der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Diese Persönlichkeitsstörung führt\nnicht zu einer Strafrahmenverschiebung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit, hat aber zur Folge, daß die Taten\nin einem milderen Licht erscheinen und die Schuld nicht so\ngewichtig ist, wie es der Fall wäre, wenn der Angeklagte unbeteiligten Dritten in der selben Weise gegenüber straffällig geworden wäre\" (UA S. 32/33).\n\nDie Staatsanwaltschaft hält diese Begründung für\nrechtsfehlerhaft, denn das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit dürfe bei Angriffen gegen geschiedene Ehefrauen\nnicht geringer bewertet werden als in anderen Fällen. Nicht\neinzusehen sei auch, warum die Persönlichkeitsstörung des\n\n+4\n\nAngeklagten die Beziehungstaten in einem milderen Licht erscheinen lasse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was das\nLandgericht im vorliegenden Falle, in dem die Ehe des Angeklagten bereits seit 1976 geschieden war, unter \"Beziehungstat\" verstehe.\n\nDer Angriff der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessungserwägung ist unbegründet:\n\nEine isolierte Betrachtung des angeführten Strafmilderungsgrundes kann allerdings die Besorgnis begründen, das\nLandgericht habe den Taten des Angeklagten einen geringeren\nUnrechtsgehalt beigemessen, weil sie sich gegen die geschiedene Ehefrau richteten. Das wäre rechtsfehlerhaft. Aus dem\nGesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich\nindessen, daß die Strafkammer lediglich die ambivalente Beziehung des Angeklagten zum Tatopfer, seiner Ehefrau, auf\nder Grundlage seiner Persönlichkeitsstörung für beachtlich\nhielt und schuldmindernd bewertete. So führt das Landgericht\nbei der Begründung der Gesamtstrafe aus, die Taten seien\nAusfluß der Persönlichkeitsstörung und einer Krise in der\nBeziehung zu der geschiedenen Ehefrau gewesen (UA S. 37),\nan anderer Stelle der Urteilsgründe vermerkt das Landgericht, daß nach den glaubhaften Angaben eines Zeugen die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau von Anfang an nicht glücklich gewesen sei und sich nach der Scheidung eine Art Haßliebe entwickelt habe.\n\nDie Ehe wurde zwar bereits 1976 geschieden, der Angeklagte lebte aber bis Ende Mai 1988 weiterhin überwiegend in\nder früheren ehelichen Wohnung mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammen. Obwohl er sie in dieser Zeit mit seiner\n\n-6 -\n\nEifersucht ständig verfolgte, sie beleidigte und wiederholt\nschlug, gelang es auch der Frau nicht, sich vom Angeklagten zu lösen. Das durch seine Persönlichkeitsstörung\nmitgeprägte ambivalente Verhältnis zu seiner Ehefrau äußerte\nsich auch darin, daß der Angeklagte nach Tätlichkeiten häufig niedergeschlagen war, weinte und sich bei seiner geschiedenen Ehefrau entschuldigte (UA S. 6). Auch wenn die in\naggressiven Durchbrüchen gegen die Ehefrau, seinen Sohn und\nsich selbst (Selbsttötungsversuch) hervortretende Persönlichkeitsstörung nicht so erheblich war, daß ihr \"Krankheitswert\" zukam, so durfte das Landgericht doch zu Gunsten\ndes Angeklagten berücksichtigen, daß diese Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der vom Angeklagten noch nicht\nbewältigten Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau die\nTaten und die Art ihrer Durchführung ausgelöst und weitgehend beeinflußt hat.\n\n2. Der Gesamtstrafenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben:\n\nDer Angeklagte hat die ihm im vorliegenden Verfahren\nangelasteten neun Taten in der Zeit zwischen dem 1. Juni\n1988 und dem 7. April 1989 begangen. Am 4, Januar 1989 wurde\ner - ebenfalls wegen einer Straftat zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau - unter dem Vorbehalt einer Geldstrafe\nvon siebzig Tagessätzen verwarnt (S 59 StGB).\n\nDas Landgericht hätte deshalb gemäß SS 53, 55 StGB\nprüfen und entscheiden müssen, ob es angebracht war, aus den\nim vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen für die\n\nAL\n\nvor dem 4. Januar 1989 begangenen sechs Taten und der vorbehaltenen Geldstrafe von siebzig Tagessätzen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Denn eine vorbehaltene Strafe\nsteht in den Fällen des § 55 StGB einer erkannten Strafe\ngleich ($S 59 c Abs. 2 StGB). Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus den Strafen für die ersten sechs Taten und\nder vorbehaltenen Geldstrafe hätte aus den Freiheitsstrafen\nfür die weiteren Taten eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen.\n\nDie Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, daß das\nLandgericht sich mit diesen Fragen in den Urteilsgründen\nnicht befaßt hat.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei richtiger Bewertung zu dem Ergebnis gekommen wäre,\ndaß die vorbehaltene Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist, zumal der Angeklagte nach der Verwarnung mit Strafvorbehalt erneut strafbare Handlungen zum\nNachteil seiner Ehefrau begangen hat.\n\nNach allem hat das Landgericht über die Gesamtstrafenbildung und die Strafaussetzung zur Bewähru\n\nng neu zu entscheiden.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-16/2-str-339-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-16/2-str-339-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.803454+00:00"}}