{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-01-11_2_StR_646_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-11","aktenzeichen":"2 StR 646/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _646/90 BESCHLUSS\n\ninf»!\na Sn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Bernhard M ip aus Ve: GE,\ngeboren am EEEEED 1968 in zB (Polen),\n\nwegen Erpressung u. a.\n\nwIII\n\nb\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 11. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 30. August 1990,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte vor der Tat und während des mehrere\nStunden andauernden Tatgeschehens Alkohol zu sich genommen.\nDas Landgericht hat beim Angeklagten, dem eine Blutprobe\nnicht entnommen worden war, für die Tatzeit das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 21 StGB verneint. Die hierfür gegebene\nBegründung ist rechtsfehlerhaft.\n\nSo läßt sich den Ausführungen des Landgerichts schon\nnicht entnehmen, welche Blutalkoholkonzentration es für die\nTatzeit angenommen hat. Auch lassen die Urteilsgründe für die\nBerechnung der Blutalkoholkonzentration wesentliche Daten,\nwie Körpergröße und Gewicht des Angeklagten, Zeitpunkt des\nTrinkbeginns und Menge des genossenen Alkohols nicht erkennen. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob eine\nBlutalkoholkonzentration vorlag, die die Verneinung einer\nerheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigte (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2 m. w. N.). Es kommt hinzu, daß die Ausführungen der\nStrafkammer, \"zur Tatzeit zwischen 22.30 Uhr und 2.00 Uhr\nseien ... mindestens 1,4 %0 abgebaut worden\" (UA S. 8),\nbesorgen lassen, das Tatgericht habe der Berechnung der Blutalkoholkonzentration einen wesentlich höheren Abbauwert als\n0,1 %0o pro Stunde (vgl. BGH NStZ 1986, 311; Salger DRiZ 1989,\n174 ff) zugrunde gelegt.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes hingewiesen: Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer\nFall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Für sie sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht\n\nzen no x\n\nzo\n\n-4-\n\nommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie beleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch\nie Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine\natmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt\nerden (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürigung 1, 3, 4, 5; st. Rspr.).\n\n‚erdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-11/2-str-646-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-11/2-str-646-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.583179+00:00"}}