{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-01-11_2_StR_483_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-11","aktenzeichen":"2 StR 483/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 483/90 BESCHLUSS\nAN.\n\nMain ?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heiko Franz Günther Wi ED aus EB seboren\nam ED 1270 in ve zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Andreas We ED au: Jeboren am\n00000 ea in WWW zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen zu 1l.: Mordes\nzu 2.: Totschlags\n\nwIIlI\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar\n\n1991 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wis\n\nwird das Urteil des Landgerichts Mainz vom\n\n31. Mai 1990, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Weg wird\ndas vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten\nDO, EEE Lund vo inr Tatopfer W. - gemeinschaftlich handelnd - getötet. De und Wi wurden\ndeshalb wegen Mordes zu der Jugendstrafe von jeweils zehn\nJahren, wegiiiiißvegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von\n\nacht Jahren verurteilt.\n\nDas Urteil gegen ÜHEEEEEE ist mit Beschluß des Senats\nvom heutigen Tage rechtskräftig geworden. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten Wi hat teilweise, das des Angeklagten\n\nWe vollen Erfolg.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Wi ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit\nhat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\naufgedeckt.\n\nDer Strafausspruch hat aber keinen Bestand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht “erheblich verminderte\nSchuld des Angeklagten ausgeschlossen hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Angeklagten DEE und wi@B hatten bereits um\n23.00 Uhr \"im Zustand unbestritten uneingeschränkter Schuldfähigkeit\" (UA S. 32) beschlossen, W. zu töten (UA S. 9).\nDEE ol1te w. festhalten und der Angeklagte wie\nsollte ihm dann ein aus der Küche des W. zu holendes Küchenmesser in den Rücken stoßen. Dieses Messer hat der Angeklagte\nvohuch geholt. Als DB iies bemerkte, wurde er\ngegenüber W. aggressiv, hielt ihn mit einem Klammergriff fest\nund forderte Wi@lBauf, zuzustechen. Dies brachte der Angeklagte wi@lWaber nicht fertig; ihm wurde übel und er mußte\nsich erbrechen. Gegenüber Di rechtfertigte er sich\ndamit, daß \"W. ihnen doch nichts getan habe\" (UA S. 10).\n\nu.\n\n-4-\n\nGegen 3.00 Uhr entschlossen sich DEE und vi\n\nerneut, W. umzubringen und setzten ihren Entschluß nunmehr\n\nauch in die Tat um, indem sie auf W. mit einem Motorradhelm\nund einem Bierkrug einschlugen und ihn mit Fußtritten traktierten. Daran beteiligte sich später auch Weiß.\n\nTatmotiv für die Angeklagten EEE und wi war\n- wie schon bei dem verabredeten Messerangriff - \"die Geringschätzung des homosexuell veranlagten Opfers\" (UA S. 22).\n\nZur Tatzeit um 3.00 Uhr wies der Angeklagte Wwi@ß eine\nBlutalkoholkonzentration von 1,93 %0 auf (UA S. 31). Die\nStrafkammer verneint - sachverständig beraten - die Möglichkeit, daß dieser Blutalkoholgehalt zu einer erheblichen\nHerabsetzung des Hemmungsvermögens geführt habe und begründet\n\ndies mit der Vorgeschichte der Tat:\n\nDer Angeklagte habe mit der um 23.00 Uhr getroffenen\nVerabredung eine subjektive Voraussetzung für das spätere\nTatgeschehen geschaffen. Zwar sei der Messerangriff wegen der\nBedenken des Angeklagten wi@@ nicht zur Ausführung gekommen. Die von der Verachtung gegenüber dem Tatopfer W.\ngeprägte Verabredung sei aber nicht ohne Einfluß auf das\nVerhalten des Angeklagten bei der späteren Tatbegehung\ngewesen, bei der er die Initiative ergriffen habe, um das\nvorher gezeigte \"Defizit zur Bereitschaft gruppensolidari-\n\nschen Verhaltens\" (UA S. 32) auszugleichen.\n\nDiese Überlegungen tragen nicht. Die genannten Umstände\nsprechen nicht gegen, sondern umgekehrt für eine erhebliche\n\nVerminderung des Hemmungsvermögens:\n\nDie um 3.00 Uhr begangene Tat hatte nach den Feststellungen der Strafkammer mit dem um 23.00 Uhr zwischen DiEEbund WW verabredeten Vorgehen nichts mehr zu tun. Sie\nwich gravierend vom ursprünglichen Tatplan ab und beruhte auf\neinem neuen, spontanen Entschluß. Eine Haftung wegen vorver-\n\nlagerter Schuld scheidet deshalb aus.\n\nAls er voll schuldfähig war, war der Angeklagte nicht in\nder Lage, auf W. einzustechen. Dagegen entwickelte er beim\neigentlichen Tatgeschehen um 3.00 Uhr sogar Tatinitiative.\nSeine Blutalkoholkonzentration lag zu dieser Zeit mit 1,93 %0\nnicht fern von der Grenze, ab der nach der Rechtsprechung\nauch bei Tötungsdelikten regelmäßig von erheblich verminderter Schuld auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. November\n1990 - 4 StR 117/90 zur Veröffentlichung bestimmt; Dreher/\nTröndle, StGB 44. Aufl. $S 20 Rdn. 9 a; Salger in Festschrift\nfür Pfeiffer, 1988 S. 379, 389). Hinzu kommt, daß die Tatbereitschaft zusätzlich durch einen gruppendynamischen Prozeß\n(vgl. dazu Schumann NJW 1980, 1880, 1883) gefördert wurde (UA\nS. 32), daß der Angeklagte zur Tatzeit erst 19 Jahre alt war,\n\"im Grunde feige und ängstlich\" (UA S. 30) ist und eine ausgeprägte Bereitschaft an den Tag legt, \"sich unterzuordnen\nund gruppensolidarisches Verhalten zu zeigen\" (UA S. 30).\n\nDiese Aspekte hätte die Strafkammer in die Prüfung einbeziehen müssen. Der Strafausspruch hat deshalb keinen\n\nBestand.\n\n-6 -\n\n2. Die Revision des Angeklagten we führt auf die\nSachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs.\n\nDer Angeklagte We Heteiligte sich, nachdem\nDEE und VIERTE W. mit Tötungsvorsatz bereits\nschwerste Schläge und Tritte zugefügt hatten, an den Tätlichkeiten erstmalig \"in der Form, daß er dem am Boden\nliegenden W. zumindest einen wuchtigen Tritt in den Rippenbereich versetzte\" (UA S. 13). Dabei lebte W. noch (UA\ns. 14).\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.\n\nSukzessive Mittäterschaft, die die Strafkammer hier annimmt, setzt voraus, daß der zur Tat Hinzutretende selbst\neinen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag\nleistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung gar\nnicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun\ndes Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch andere geschaffenen Lage nicht in Betracht\n(BGH, st. Rechtsprechung vgl. NStZ 1984, 548 m. w. N.; Roxin\nin LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 134).\n\nOb der Angeklagte Weil nit seinem Tritt einen solchen Beitrag geleistet hat, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es ist möglich, daß zu diesem Zeitpunkt DEE\n\nund WIWB dem W. bereits tödliche Verletzungen beigebracht\nhatten und der Fußtritt des Angeklagten Weil den Eintritt\ndes Todes auch nicht beschleunigte.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Wei wegen vol1-\nendeten Totschlags hat deshalb keinen Bestand. Da nicht auszuschließen ist, daß zu der vom Landgericht nicht erörterten\nFrage der Kausalität des Tatbeitrags des Angeklagten weni\nweitere Feststellungen möglich sind, war die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuver-\n\nweisen.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-11/2-str-483-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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