{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-01-09_2_StR_625_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-09","aktenzeichen":"2 StR 625/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 625/90 BESCHLUSS\n1197\n\nKram\n\nın der Strafsache\n\ngegen\n\n1959 in Di,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nwilI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hanau vom 21. August\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) im Strafausspruch und\n\nb) soweit die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden\n\nist.\n\n?. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ver-\n\nurteilt.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht nicht dargelegt hat,\nwarum es von einer Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt abgesehen, sondern allein auf Strafe erkannt hat. Hierdurch kann die Höhe der Strafe beeinflußt\nsein (vgl. BGHR StGB S 64 Ablehung 2; BGH, Beschl. vom\n18. Juli 1990 - 1 StR 317/90).\n\nDer Angeklagte ist seit 1986 Heroinkonsument. Er wurde\nbereits wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu\nFreiheitsstrafe verurteilt, die er bis Juli 1989 voll verbüßt\nhat. Um seine eigene Rauschgiftabhängigkeit zu finanzieren,\nerwarb der Angeklagte alsbald nach seiner Entlassung aus der\nStrafhaft wiederum in drei Fällen Heroin(gemisch) und veräußerte einen Teil davon mit Gewinn. Er konsumierte täglich\netwa l Gramm Heroin(gemisch) guter Qualität. Infolge der\nstarken Drogenabhängigkeit war er in seiner Schuldfähigkeit\nerheblich vermindert.\n\nEs liegt nahe, daß die Voraussetzungen einer Unterbringung nach S 64 StB gegeben sind. Die Gefahr, daß der\nAngeklagte infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit erneut\nrückfällig wird, liegt auf der Hand.\n\nEine Entwöhnungsbehandlung erscheint auch nicht aussichtslos.\n\nDer Angeklagte ist in vollem Umfange geständig und hat\nnach seiner Festnahme wesentlich dazu beigetragen, daß über\nseinen Tatbeitrag hinaus weitere Taten aufgedeckt wurden.\n\nSein Nachtatverhalten deutet darauf hin, daß der Angeklagte\neinsichtig ist und den Willen hat, vom Rauschgift loszu-\n\nkommen. Jedenfalls hätte das Landgericht hier die Frage der\nUnterbringung prüfen und erörtern müssen. Lagen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, dann mußte eine Unterbringung\n\nangeordnet werden.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-09/2-str-625-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-09/2-str-625-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.463592+00:00"}}