{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-01-09_2_StR_574_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-09","aktenzeichen":"2 StR 574/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 574/90 BESCHLUSS\n9.197\n\nharhar,\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Zygmundt S DE ] aus St EEE,\ngeboren am EEE 92° in EEE (Belgien), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar\n1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Marburg vom\n16. Juli 1990 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das\nRechtsmittel ist im Sinne von S 349 Abs. 2 StPpo unbegründet,\nSoweit es sich gegen den Schuldspruch wendet, führt auf die\nSachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Angeklagte hatte vor der Tat erheblich dem Alkohol\nzugesprochen. Die Begründung, mit der die Strafkammer das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat,\nbegegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken.\n\n- 3 -\n\nSo beruht schon die Annahme der Strafkammer, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten habe zur Tatzeit höchstens\n2,01 %0o betragen, auf einer unzutreffenden Berechnung. Die\ndem Angeklagten um 9.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen\nBlutalkoholwert von 1,01 %0. Daraus errechnet sich bei\nZugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 %0\nzuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 %0 (BGH NSt2\n1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB S§ 21 Blutalkoholkonzentration 4,\n10; Salger DRiZ 1989, 174) für die Tatzeit um 5.00 Uhr eine\n\nBlutalkoholkonzentration von 2,21 %o.\n\nDas Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen, weil\ndieser \"vor der Tat und bei dem Tatgeschehen keine groben\nAusfälle gezeigt habe, kein von der Norm abweichender Rauschverlauf erkennbar sei und ebensowenig eine erhebliche Alkoholwirkung\" (UA S. 19). Diese vom Landgericht aufgeführten\nUmstände schließen indes nicht die Möglichkeit aus, daß die\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war.\n\nNach medizinisch gesicherter Erfahrung liegt bereits bei\neinem Blutalkoholwert von 2,00 %o an aufwärts die Annahme\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahe (NSt2\n1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 12).\nAndererseits braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens nicht entgegenzustehen, weil\ngerade ein alkoholgewöhnter Täter sich im Rausch meist noch\nmotorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten\n\nkann, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NSt2Z 1984, 506; 1987, 276;\nBGHR StGB S$S 21 Blutalkoholkonzentration 11; BGH, Urt. vom\n22. November 1990 - 4 StR 117/90 -, zum Abdruck in BGHSt\n\nbestimmt; st. Rspr.).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die aufgezeigten\nRechtsfehler die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der\n\nStrafe beeinflußt haben.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-09/2-str-574-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-09/2-str-574-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.444868+00:00"}}