{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-01-09_2_StR_543_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-09","aktenzeichen":"2 StR 543/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nEra BESCHLUSS\n\nor A [2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Anıre SC aus RO Jeboren an\nCD 1965 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Arnulf DEE aus DEE, seboren am EEE 965\n\nin DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwIlI\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar\n1991 gemäß Ss 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 1990 aufgehoben, und zwar\n\n1. soweit es die Angeklagten SWWEEMP und VD\n\nbetrifft, in vollem Umfang und\n\n2. in dem den Angeklagten MW@betreffenden Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Di\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten\nWERE wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt, und zwar die Angeklagten BE\nund WERE zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren und sechs\nMonaten, den Angeklagten SEE zur Jugendstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten. Mit ihren Revisionen rügen die\n\nAngeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten SuEEEED führt zur Aufhebung seiner\nVerurteilung und - gemäß S 357 StPO - der des Mitangeklagten\nWEB. Die Revision des Angeklagten EEE ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, hat aber\nErfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.\n\nNach den Feststellungen vereinbarten die Angeklagten, dem\nZeugen L., der von WEB für 300,-- DM Haschisch kaufen\nwollte, dieses Geld zu rauben. \"Außerdem wollten die\ndrei Angeklagten dem Zeugen L. einen \"Denkzettel’ verpassen,\nwomit eine Körperverletzung gemeint war\" (UA S. 14). Entsprechend ihrem Tatplan begab sich WEB, nachdem er den\nZeugen in einer Gastwirtschaft getroffen hatte, mit diesem\nvor das Lokal und verwies ihn an den dort wartenden SC,\nmit dem das Rauschgiftgeschäft angeblich abgewickelt werden\nsollte. Als der Zeuge auf SW zutrat, erschien vereinbarungsgemäß BB der sich bis dahin verborgen gehalten\nhatte, sprühte dem Zeugen aus einer Dose Reizgas ins Gesicht,\nwürgte ihn und nahm ihm schließlich, nachdem beide zu Boden\ngefallen waren, seine Geldbörse mit 290,-- DM weg. SCHE\nhatte sich zwischenzeitlich vom Tatort entfernt.\n\nNach den Einlassungen der Angeklagten Sl und 0]\n\nging der gemeinsame Tatplan nur dahin, den Zeugen zu verletzen. Entsprechend hat sich auch der Angeklagte BB der hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags geständig war, in der\nHauptverhandlung eingelassen. Im Ermittlungsverfahren hatte\nEEE vor der Polizei und dem Haftrichter dagegen angegeben,\nL. sei entsprechend einem zuvor von den Angeklagten gemeinsam\ngefaßten Tatplan beraubt worden. Das Landgericht hat seinen\nFeststellungen diese frühere Aussage des Angeklagten zugrunde\ngelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt:\n\n-4-\n\n\"Der Angeklagte WE hat bis zum ersten Hauptverhandlungstermin am 19. Februar 1990 von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits\nüber 6 Monate wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen\nschweren Raubes in Untersuchungshaft. Er war zudem zwischenzeitlich anwaltlich vertreten und hatte Kenntnis von der\npolizeilichen Aussage des Angeklagten EM. Nichts hätte\nnäher gelegen, als durch eine Aussage bereits im Ermittlungsstadium seine Unschuld zu dokumentieren, ohne damit sein\n\nAussageverweigerungsrecht schmälern zu wollen.\n\nGleiches gilt sinngemäß für den Angeklagten SW. Der\nAngeklagte EB hat erstmals mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.12.1989 eine Einlassung abgegeben und\nhierbei den Vorwurf des Raubes bestritten. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich fast 5 Monate in Untersuchungshaft. Er,\nder bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten\nwar, hätte nach seiner Einlassung allenfalls mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechnen müssen.\nWegen dieses Vorwurfs wäre der Erlaß eines Haftbefehles\njedoch unverhältnismäßig gewesen. Auch er hat bis zu dem\nvorgeschilderten Zeitpunkt zum Tatvorwurf des schweren Raubes\ngeschwiegen\" (UA S. 21).\n\nBei dieser Art der Beweisführung hat das Landgericht nicht\nbeachtet, daß das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten\nnicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf, weil dadurch\nsein Recht, nicht zur Sache auszusagen, eingeschränkt würde\n(BGHSt 20, 281; BGH StV 1984, 143; BGH NStZ 1986, 325; BGHR\nStPO S 261 Aussageverhalten 4, 6, 7, 9; st. Rspr.). Der\nRechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten SEE und der des von diesem Rechtsfehler in\ngleicher Weise betroffenen Mitangeklagten WB,\n\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten aller\nAngeklagten berücksichtigt, \"daß sie zumindest hinsichtlich\nder von ihnen begangenen gefährlichen Körperverletzung ein\nTeilgeständnis abgegeben haben\" (UA S. 27). Das weitergehende\nGeständnis des Angeklagten B@@hinsichtlich des von ihm\nbegangenen Raubes hat das Landgericht bei der Strafzumessung\nnicht erwähnt. Das läßt besorgen, daß die Strafkammer diesen\ngewichtigen Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt hat,\nzumal sie die Verhängung gleich hoher Strafen gegen die Angeklagten WEB und EEE lediglich damit begründet hat, \"daß\nder Angeklagte Bff®zwar weniger Vorstrafen als der Angeklagte WEB hat, bei der Tat selbst jedoch der aktivste\nTeil gewesen ist\" (UA S. 27). Der Strafausspruch gegen den\nAngeklagten B@Bhat daher keinen Bestand.\n\nDie neu entscheidende Jugendkammer wird darauf hingewiesen, daß bei einem Täter, der bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und dem Einfluß anderer\n\nerlegen ist, gegen die Annahme schädlicher Neigungen Bedenken\nbestehen können (vgl. BGH, Urt. vom 1. Juli 1976 -\n4 StR 207/76; BGH NStZ 1988, 498, 499).\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-09/2-str-543-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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