{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-12-19","aktenzeichen":"2 StR 426/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 426/90 URTEIL\nja. aa Ro\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSangara Pillai S u HH zu: un,\ngeboren aum®@. EB 1954 in Che /Sri Lanka, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwıII\n\n203\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n203\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 10. Mai\n1990 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und die Einziehung des zur Tat verwendeten\nMessers angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren\nbeanstandet, bleibt ohne Erfolg.\n\nA) Die Verfahrensrügen\nI. Rüge der Verletzung des $S 338 Nr. 1 StPO.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die erkennende\nStrafkammer sei mit dem Richter R. als beisitzendem Richter\n\nnicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.\n\n1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nOrdentliche Mitglieder der zur Verhandlung der Sache\nberufenen 2. großen Strafkammer waren der Vorsitzende\nRichter am Landgericht Sch. und als Beisitzer die Richter am\nLandgericht M. und D. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1990 sah als Vertreter für den Fall\nder Verhinderung der Mitglieder dieser Kammer die Mitglieder\naller weiteren Strafkammern vor, nämlich - und zwar in\ndieser Reihenfolge - die der 3., 4., 5., 6., 7. und\n1. großen Strafkammer und die der 2. und 1. kleinen Strafkammer. Alle großen Strafkammern des Landgerichts waren\njeweils mit drei Berufsrichtern unter Einschluß des Vorsitzenden besetzt, die kleinen Strafkammern mit jeweils\neinem Vorsitzenden.\n\nMit Verfügung vom 23. Februar 1990 setzte der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer für den 2., 4. und\n7. Mai 1990 an. Am 30. April 1990 stellte der Präsident des\nLandgerichts fest, daß der Vorsitzende Richter am Landgericht Sch. wegen Urlaubs vom 30. April bis 20. Mai 1990 an\nder Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer nicht teilnehmen könne, daß er im Vorsitz geschäftsplanmäßig durch den\nRichter am Landgericht M. vertreten werde und daß dessen\nVertretung als beisitzender Richter geschäftsplanmäßig nicht\nmöglich sei. Es fänden nämlich in allen Strafkammern mit\nAusnahme der 1. kleinen Strafkammer, deren Vorsitzender aber\nwegen Urlaubs an einer Vertretung verhindert sei, an zumindest einem der für die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer vorgesehenen Terminstage ebenfalls Hauptverhandlungen\n\n203\n\nstatt. Das Präsidium des Landgerichts teilte daraufhin der\n2. Strafkammer für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer\nden der 8. Zivilkammer angehörenden Richter R. als weiteren\n\nBeisitzer ZU.\n\n2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Richter\nder 3. und 4. großen Strafkammern hätten entgegen der Feststellung des präsidenten des Landgerichts als Vertreter zur\nVerfügung gestanden, da die 3. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer keine Hauptverhandlungen durchführe und die\nordentlichen Sitzungstage der 4. Strafkammer nicht mit den\nfür die Hauptverhandlung gegen ihn bestimmten Terminstagen\nkollidierten. Die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters\ndurch das Präsidium sei im übrigen deshalb nicht zulässig\ngewesen, weil das Versagen der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans im vorliegenden Falle vorhersehbar\n\ngewesen sei.\n\n3. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Vertretungsregelung\nim Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr\n1990 ist ausreichend. Deshalb durfte das Präsidium des Landgerichts, nachdem der Präsident des Landgerichts zutreffend\nfestgestellt hatte, daß ein Vertreter für den Richter am\nLandgericht M. nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zur\nVerfügung stand, den Richter R. als zeitweiligen Vertreter\n\nbestimmen.\n\na) Bei der im Geschäftsverteilungsplan für die Strafkammern vorgesehenen \"Ringvertretung\", wie sie unter 1.\nwiedergegeben ist, standen für die Vertretung eines Richters\neiner Strafkammer je drei Richter auS sechs großen und je\n\nein Richter aus zwei kleinen Strafkammern, insgesamt also\nzwanzig Richter, zur Verfügung. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 237/90),\nwird diese Anzahl von Vertretern den vom Bundesgerichtshof\ngestellten Anforderungen an den Umfang der \"Vertreterkette\"\ngerecht. Dabei hat der Senat nicht übersehen, daß alle\nStrafkammern nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von\nRichtern ($S 76 Abs. 1 GVG) besetzt waren und daß bei einer\nÜberschneidung von bereits bestimmten Hauptverhandlungsterminen der Präsident des Landgerichts der Mitwirkung eines\nMitglieds der Vertreterkammer an den Hauptverhandlungen\ndieser Kammer stets den Vorrang gegenüber der Mitwirkung als\nVertreter in einer anderen Strafkammer gegeben hat.\n\nb) Bei Eintritt des Vertretungsfalles am 2. Mai 1990\nwaren in allen Vertretungskammern mit Ausnahme der 1.\nkleinen Strafkammer, deren Vorsitzender aber wegen Urlaubs\nan einer Vertretung verhindert war, bereits Termine angesetzt, die zumindest mit einem der von der 2. Strafkammer\nbestimmten Verhandlungstage für das Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer kollidierten. In einem solchen Fall hat der\nPräsident des Landgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nbestimmen, ob ein als Vertreter in Frage kommender Richter\nan einem Dienstgeschäft durch ein anderes verhindert ist,\nund an welchem (BGHSt 18, 162). Er hat hier der Tätigkeit\nder Richter der Vertretungskammern in diesen Kammern den\nVorzug gegeben und demgemäß die Verhinderung dieser Richter\nfür die Tätigkeit als Vertreter in der 2. Strafkammer festgestellt. Diese Entscheidung bewegte sich im Rahmen seines\npflichtgemäßen Ermessens und ist revisionsrechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nLos\n\nOhne Erfolg rügt der Beschwerdeführer im übrigen, die\nRichter der 3. und 4. großen Strafkammern seien an einer\nVertretung nicht verhindert gewesen. Die Entscheidung des\nPräsidenten des Landgerichts kann das Revisionsgericht nicht\ndaraufhin überprüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen\neiner Verhinderung vorgelegen haben (BGH LM Nr. 4 zu § 67\nGVG; BGHSt 12, 33, 34; Mayr in KK 2. Aufl. GVG S 2l e\nRdn. 10; K. Schäfer in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. GVG S 21 £\nRdn. 18). Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß auch Strafvollstreckungskammern Termine abhalten, etwa zu mündlichen\nAnhörungen gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 oder § 454 Abs. 1\nSatz 3 StPO, und daß die Festlegung ordentlicher Sitzungstage für eine Strafkammer nicht bewirkt, daß an anderen\nTagen nicht verhandelt werden dürfte.\n\nc) Nachdem damit feststand, daß die Vertretungsregelung\nder Geschäftsverteilung für das Jahr 1990 für den Fall der\nVertretung des Richters am Landgericht M. im Strafverfahren\ngegen den Beschwerdeführer versagte, weil ausnahmsweise alle\nRichter der Vertreterkette verhindert waren, durfte das\nPräsidium des Landgerichts im Rahmen des § 21 e Abs. 3 GVG\neinen zeitweiligen Vertreter für den Richter am Landgericht\nM. bestimmen (BGHSt 27, 209; BGH, Urteil v. 18. September\n1985 - 2 StR 378/85; vgl. auch BGH StV 1987, 514). Anhaltspunkte dafür, daß die Heranziehung des Richters R. auf sachfremden Gesichtspunkten und damit auf Willkür beruhte, sind\nnicht vorgebracht worden und nicht zu ersehen.\n\nII. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nB) Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-19/2-str-426-90-2","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-19/2-str-426-90-2","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.109152+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-12-19/2-str-426-90-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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