{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-12-19_2_StR_383_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-12-19","aktenzeichen":"2 StR 383/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LOL\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n2 StR 383/90 URTEIL\n‚9. 90\nfm\nin der Strafsache\ngegen\n\nEdgar Hans I, ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nW@. EEE 1937 in vo zur Zeit untergebracht,\n\n. wegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwill\n\n202\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEEEEEEND EEEED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n202\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 14. Februar 1990 mit den Feststellungen,\nausgenommen diejenigen zum äußeren Sachverhalt, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nGießen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten\ndurch Urteil vom 2. Juni 1989 vom Vorwurf der (schweren)\nräuberischen Erpressung freigesprochen, seine Unterbringung\nangeordnet und Tatwerkzeuge eingezogen. Auf Revision des\nAngeklagten hat der Senat die Unterbringungsanordnung mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung insoweit an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIn der neuen Verhandlung hat das Landgericht wiederum\ndie Unterbringung des Angeklagten angeordnet. Mit seiner\nhiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der\nSachrüge erneut zur Aufhebung des Urteils; auf die Ver-\n\nfahrensrügen braucht danach nicht eingegangen zu werden.\n\nAuch im neuen Verfahren hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte schwere\nräuberische Erpressung begangen hat. Zur Frage seiner\nSchuldfähigkeit bei Tatbegehung und künftigen Gefährlichkeit\n\nhat sie zwei Sachverständige gehört:\n\nDr. MES- 1 Kam zu dem Ergebnis, der Angeklagte\nleide nicht an einer Schizophrenie, wohl aber an einer\nschweren seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB, die\njedoch weder die Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtige. Tatentschluß und Täterverhalten basierten lediglich auf der - die\nPersönlichkeitsstörung begleitenden, aber hinter ihr zurücktretenden - dissozialen Einstellung und bewußten Mißachtung\nsozialer Normen. Im Falle seiner Entlassung werde der Angeklagte so weiter machen wie vor seiner Inhaftierung (UA\nS. 26, 32, 73).\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. BED hat ebenfalls das\nVorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit\ndiagnostiziert, jedoch auch eine Schizophrenie für möglich\nerachtet. Er kam zu dem Ergebnis, \"daß der Angeklagte\nwährend Begehung der Straftat einschließlich der Vorbereitungshandlung in seiner Einsichts- wie Handlungsfähigkeit\nim Sinne des § 21 StGB mit Sicherheit erheblich vermindert\n\n-.‚ wahrscheinlich sogar\" schuldunfähig war. \"Die vorhandenen Verstandeskräfte des Angeklagten ... beschränkten sich\nauf die Organisation des kriminellen Einfalles und seien\n\nYemen\n\nPA2?\n\nnicht mehr in der Lage, die Selbstsicherheit seiner pathologischen Sichtweisen der Wirklichkeit auch nur zu irritieren, geschweige denn zu korrigieren\" (UA S. 40). Nach der\nAuffassung dieses Sachverständigen ist die Dissozialität des\nAngeklagten Auswirkung seiner Persönlichkeitsstörung und\ndarf nicht losgelöst von dieser gesehen werden (UA S. 70).\nAuch Prof. Dr. BEE bejahte die künftige Gefährlichkeit\ndes Angeklagten für die Allgemeinheit (UA S. 72).\n\nAuf der Grundlage dieser Sachverständigenausführungen\ngewann die Strafkammer ebenfalls die Überzeugung, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit an einer schweren anderen seelischen\nAbartigkeit litt. Die weiteren Ausführungen, mit denen das\nGericht zur Anwendung des § 63 StGB gelangte, sind jedoch\nteilweise unklar und widersprüchlich:\n\nDie Strafkammer hat sich bei ihrer Entscheidung unter\nAblehnung der Ansicht von Dr. MED- IB auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. BEEEEEEB gestützt. Bei\nder Erörterung der Frage der Einsichtsfähigkeit hat sie zunächst ausgeführt, der Angeklagte wisse zwar, daß sein\nHandeln strafbar sei. Dennoch sei es \"bereits fraglich, ob\nnicht schon seine Einsichtsfähigkeit bezüglich der von ihm\nbegangenen Straftat erheblich eingeschränkt ist\" (UA S. 67).\nDamit hat die Strafkammer die Möglichkeit offen gelassen,\ndaß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht eingeschränkt war. Im Widerspruch dazu hat sie \"entsprechend den\nAusführungen des Sachverständigen Prof. Dr. BEE\" die\nÜberzeugung zum Ausdruck gebracht, \"daß der Angeklagte in\nseiner Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns tatsächlich\nfür sich zu erkennen, zumindest erheblich eingeschränkt ist.\nJedenfalls ist nach Überzeugung der Kammer aber auch die\nFähigkeit des Angeklagten, gemäß dieser ohnehin allenfalls\n\neingeschränkten Einsichtsfähigkeit zu handeln, aufgrund\nseiner seelischen Störung erheblich eingeschränkt\" (UA S. 70\nsiehe auch UA S. 23, 72). Daß es sich bei der zuerst wiedergegebenen Stelle der Urteilsgründe nur um ein Vergreifen im\nAusdruck handeln könnte, kann bei der für jene Ansicht gegebenen Begründung nicht angenommen werden.\n\nDarüber hinaus lassen auch die letztgenannten Ausführungen, ebenso wie das Gutachten, auf das sich die Strafkammer beruft, ein teilweise unzutreffendes Verständnis vom\nInhalt der SS 20, 21 StGB erkennen. Danach ist die Strafkammer davon überzeugt, daß zur Tatzeit die Fähigkeit des\nAngeklagten, das Unrecht der von ihm begangenen Straftat\neinzusehen, jedenfalls erheblich eingeschränkt war; das\nvöllige Fehlen dieser Fähigkeit hält sie für möglich. Für\neine Unterbringung gemäß S 63 StGB waren diese Feststellungen für sich allein noch keine ausreichende Grundlage,\nweil sie die Möglichkeit offen lassen, daß - trotz erheblicher Einschränkung der Einsichtsfähigkeit - die Unrechtseinsicht erhalten geblieben ist und dadurch allein eine\nSchuldminderung, wie sie in S$S 63 StGB als bewiesen vorausgesetzt wird, nicht eintritt (st. Rspr., siehe z. B. BGHSt\n21, 27, 28; BGHR StGB Ss 63 Schuldunfähigkeit 3 und\nZustand 5). Allerdings würde die weitere Feststellung, daß\ndie Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt gewesen sei, die ausreichende Voraussetzung für die\nUnterbringung darstellen. Diese Feststellung hat das Landgericht jedoch in Anbetracht des Sachverhalts, den es als\nNachweis der Einschränkung der Einsichtsfähigkeit dargelegt\nhat, nicht in einleuchtender Weise getroffen.\n\nPD)\n\nEine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des\nAngeklagten hat die Strafkammer im übrigen auch für den von\nihr als möglich erachteten Fall bejaht, daß auf Grund der\nerheblichen Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit seine\nUnrechtseinsicht ausgeschlossen war. Diese Annahme ist\nrechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3). Ein\nTäter, dem in Bezug auf ein bestimmtes strafbares Verhalten\ndie Unrechtseinsicht fehlt, hat keinen Anlaß, Hemmungen\neinzuschalten. Dementsprechend läßt sich bei Vorhandensein\ndes ersten Mangels nicht feststellen, daß auch der zweite\nfür die Tat ursächlich geworden sei, was das Landgericht\nmöglicherweise angenommen hat. Die Urteilsausführungen\nergäben dann einen Sinn, wenn gemeint sein sollte, dem Angeklagten habe zwar im konkreten Fall die Unrechtseinsicht\ngefehlt; wenn er sie gehabt hätte, wäre die - generell vorhandene - erhebliche Einschränkung seines Hemmungsvermögens\nzum Tragen gekommen und es bestehe die Gefahr, daß einer der\nbeiden Mängel auch künftig zu rechtswidrigen Taten führen\nwerde. Sie könnten in Verbindung mit der Gesamtwürdigung der\nPersönlichkeit des Angeklagten und seiner Vorgeschichte auch\nakzeptiert werden, wenn sie besagten, eine der beiden Voraussetzungen habe mit Sicherheit vorgelegen, es lasse sich\nnur nicht feststellen, welche. Den zu dieser Frage bisher\nergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB\n§ 63 Gefährlichkeit 5, Schuldunfähigkeit 1, 3 und\nZustand 11) kann nicht entnommen werden, daß eine den\n\nAnforderungen des § 63 StGB entsprechende Gefährlichkeitsprognose ausschließlich auf der Grundlage der sicheren\nFeststellung, welcher der beiden Mängel vorliege, möglich\nsei. Allerdings werden sich Feststellungen des erwähnten Inhalts nur in seltenen Ausnahmefällen treffen lassen. Hier\nkann der Senat den Urteilsgründen in Anbetracht der erwähnten Unklarheiten nicht mit Sicherheit entnehmen, daß\nsich das Gericht die Überzeugung vom Vorliegen einer einwandfreien die Unterbringung rechtfertigenden Grundlage\nverschafft hat. Das gilt um so mehr, als auch das Gutachten,\nauf das die Strafkammer ihre Ansicht gestützt hat, ein\nteilweise unzutreffendes Verständnis vom Inhalt der SS 20,\n21 StGB erkennen läßt. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndaß sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Damit war das angefochtene Urteil aufzuheben.\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen\nbleiben.\n\nAOL\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\nStPO, die Sache an ein anderes Gericht zurückzuverweisen,\nGebrauch gemacht. Es kann sich empfehlen, in der neuen\nHauptverhandlung (auch) einen bisher nicht mit der Sache\n\nbefaßten Sachverständigen zu hören.\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-19/2-str-383-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-19/2-str-383-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.086885+00:00"}}