{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-12-12_2_StR_298_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-12-12","aktenzeichen":"2 StR 298/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2.312 238/50 BESCHLUSS\nala 20\n\nKol\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarianne A EEE geborene StB aus Enip-CEEEEED-LE, geboren am W. WEB 1943 in KM,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwımll\n\nATF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember\n1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 26. Januar\n1990 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens\nmit 10 kg Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und einen Betrag von 6.000,-- DM für verfallen\nerklärt.\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zu einer Verminderung des Schuldumfangs und zur\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist die\nRevision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Angeklagte hat selbst zugegeben, zweimal je 2 kg\nHaschisch vom Zeugen T. erworben und weiterverkauft zu haben.\n\nDer Zeuge hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung indessen behauptet, er habe an die Angeklagte in sechs Fällen\ninsgesamt 30 kg Haschisch verkauft. In der Hauptverhandlung\nhat der Zeuge schließlich ausgesagt, er könne nicht ausschließen, nur dreimal Betäubungsmittel an die Angeklagte\nveräußert zu haben. Zu den einzelnen Liefermengen hat er\nebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Sie schwanken\nzwischen 2 und 5 kg je Lieferung.\n\nDas Landgericht hält die Angaben des Zeugen vor der\nPolizei für falsch und begründet das damit, dem Zeugen sei\ndort vorgehalten worden, daß unter Berücksichtigung der\nmitgeteilten Einfuhrmengen Verkauf und Käufer von 30 kg\nHaschisch ungeklärt geblieben seien. Um die angestrebte\nStrafmilderung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB nicht zu\nverlieren, habe der Zeuge angegeben, die noch fehlenden 30 kg\nan die Angeklagte geliefert zu haben.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen ist unter Beachtung des Zweifelsatzes davon auszugehen, daß die Angeklagte\nlediglich in drei Fällen je 2 kg Haschisch mittlerer Qualität\nvon T. gekauft und diese Menge weiterveräußert hat.\n\nDie gebotene Begrenzung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\n#92\n\nBei einer erneuten Verfallerklärung wird der Tatrichter\ndie §§ 73 a, 73 c StGB zu beachten haben.\n\nHerdegen Maier | Theune\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-12/2-str-298-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-12/2-str-298-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.726291+00:00"}}