{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-12-05_2_StR_510_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-12-05","aktenzeichen":"2 StR 510/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AFE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 510/90 URTEIL\nS.ntI0\n\nKurst\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Bernd Wi HB 4 A„aus KEEEB, dort geboren\nam 5. EEE 1956,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwıIıl\n\nAIE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEEEE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\nin der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor EEE»\n\nbei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTE\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin gegen das Urteil des\nLandgerichts Kassel vom 29. Mai 1990 werden\nverworfen.\n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung freigesprochen.\n\nDas - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene -\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revision der\nNebenklägerin gegen das freisprechende Urteil haben keinen\nErfolg.\n\nDie Zeugin E. - das Tatopfer - hat zwar angegeben, sie\nhabe den Angeklagten in einem Geschäft als den Mann erkannt,\nder sie vergewaltigte, das Landgericht hält es indessen für\nmöglich, daß die Zeugin den Angeklagten mit dem Täter verwechselt hat.\n\nDie Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung sind\n\nunbegründet.\n\nSeine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten\ngründet das Landgericht unter anderem auf folgende Umstände:\n\nzwischen der Tat und dem angeblichen Wiedererkennen des\nTäters lag ein Zeitraum von mehreren Wochen. In der Zwischenzeit waren der Zeugin Fotos einer Vielzahl möglicher\nTäter vorgelegt worden.\n\nDie Zeugin konnte das Wiedererkennen des Angeklagten\nnicht mit dem Hinweis auf besondere Merkmale begründen.\n\nDas Phantombild, das nach den Angaben der Zeugin angefertigt worden war und den Täter darstellen soll, weist\nkeine große Ähnlichkeit mit dem Angeklagten auf.\n\nDer Angeklagte hat am linken Unterarm eine große, auffällige, grelle Farben enthaltende Tätowierung. Eine Tätowierung hatte die Zeugin bei dem Täter, der ein kurzärmliges\nHemd trug, nicht bemerkt, obwohl sie ihn bewußt beobachtete,\n\num sich Einzelheiten seines Erscheinungsbildes einzuprägen.\n\nDie Zeugin B. - die Lebensgefährtin des Angeklagten -\nhat als Zeugin angegeben, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit (um 2.15 Uhr nachts) in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten und geschlafen.\n\nATS\n\nHiernach hat die Annahme des Landgerichts, das Tatopfer\nhabe den Angeklagten möglicherweise mit dem Täter verwechselt, eine reale Grundlage und stützt sich nicht allein auf\neine abstrakte, ganz fernliegende Möglichkeit.\n\nDie Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet:\n\n1. Dem Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft, daß\ndie Behauptung des Angeklagten, er könne ohne Brille nur\nsehr schlecht sehen, falsch ist, brauchte das Gericht wegen\nBedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung nicht nachzugehen.\n\nDer Angeklagte hatte selbst angegeben, daß er außerhalb\nseiner Wohnung die Brille nicht ständig trage. Aus dem Umstand, daß der Täter keine Brille trug, hat das Landgericht\nauch keine Schlüsse zugunsten des Angeklagten gezogen.\nEtwaige falsche Angaben über seine Sehkraft wären kein Indiz\nfür seine Täterschaft.\n\n2. Ob in der Hauptverhandlung das Attest einer Augenärztin unter Verstoß gegen § 250 StPO verlesen wurde, ist\nunerheblich, da sich das Landgericht nicht auf die Angaben\n\nin diesem Attest stützt.\nNach allem sind die Rechtsmittel unbegründet.\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-05/2-str-510-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-05/2-str-510-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.551443+00:00"}}