{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-11-20_2_StR_440_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-11-20","aktenzeichen":"2 StR 440/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ser a2 BESCHLUSS\nJom.?70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz H WER „aus Hoi, geboren am\n@D. EEE 1960 in OEEEEEEEEER zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nWIII\n\nABER\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 20. November 1990 einstimmig beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom\n19. Juni 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. April 1990 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und\n\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedöch nicht bestehen bleiben. Er leidet an einem\nsachlich-rechtlichen Mangel. Die Strafkammer hat keine hinreichenden Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen (BGH, Beschl. vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90). In\nden Urteilsgründen sind lediglich die Vorstrafen des Angeklagten mitgeteilt. Das reicht nicht aus. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist die Kenntnis vom\nWerdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Dies gilt namentlich dann, wenn dieser - wie hier - zu\n\neiner hohen Freiheitsstrafe verurteilt wird.\n\nAg}\n\nDaß der Angeklagte - wie die Revision vorträgt - in der\nVerhandlung keine Angaben zur Person gemacht hat, schloß\nnicht aus, auf anderem Wege Näheres über seinen Lebenslauf\nund seine persönlichen Verhältnisse in Erfahrung zu bringen.\nHier kam dafür insbesondere die teilweise Verlesung von Urteilen aus beigezogenen (oder beizuziehenden) Vorstrafakten\nin Betracht.\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/2-str-440-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/2-str-440-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.914395+00:00"}}