{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-11-20_2_StR_429_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-11-20","aktenzeichen":"2 StR 429/90","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 429/90\na BESCHL\nDZIT. SCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael D EB „aus KEER, dort geboren am\n@. EEE 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nwIII\n\n‚Se\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20. November 1990 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten vom 25. Mai 1990,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 3. Mai 1990 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten\n\nals unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 3. Mai 1990 wird auf seine\n\nKosten als unzulässig verworfen.\n\n5\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das am 3. Mai 1990\nverkündete Urteil ging am 11. Mai 1990 und damit verspätet\nbeim Landgericht ein. Auf einen bei ihm am 15. Mai 1990 eingegangenen gerichtlichen Hinweis legte er mit Schreiben vom\n25. Mai 1990, das am selben Tag beim Landgericht eingegangen\nist, dar, ihn treffe an der Fristversäumung keine Schuld.\nDieses Schreiben ist als Gesuch auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu werten.\n\nDieses Gesuch ist indes unzulässig, da es nicht fristgerecht, nämlich innerhalb einer Woche, nachdem der Angeklagte durch den gerichtlichen Hinweis von der Fristversäumung, Kenntnis erlangt hatte (S 45 Abs. 1 StPO), angebracht\nwurde. Die Revision war, da verspätet eingelegt, als unzulässig zu verwerfen ($S 349 Abs. 1 StPO).\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/2-str-429-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/2-str-429-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.900265+00:00"}}