{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-11-09_2_StR_491_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-11-09","aktenzeichen":"2 StR 491/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 221/20 BESCHLUSS\ng a1 ?0\n\nPs)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAydin K me aus HEMEEEEB, geboren am WB. GEB 1966\nin TeB (TUE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwell\n\n7%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November\n1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 21. Februar 1990, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, der wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt\nworden ist, hat Erfolg. Der Senat macht sich die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu eigen; diese lautet wie\nfolgt:\n\n\"Der Beschwerdeführer macht mit Recht den absoluten\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Nach seinem\ndurch den Akteninhalt bestätigten Vortrag wurde das einen\neinzigen Anklagepunkt betreffende Verfahren gegen ihn am\nersten Hauptverhandlungstag vorübergehend abgetrennt. In\nseiner Abwesenheit äußerten sich u.a. die Mitangeklagten\nYEEB und Dep, deren Mittäter er gewesen sein sollte, zur\nSache. Danach wurde der Beschwerdeführer in den Verhandlungssaal zurückgebracht und das abgetrennte Verfahren gegen\n\nihn zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren gegen die Mitangeklagten verbunden. Eine Wiederholung\nder in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten Beweisaufnahme fand nicht statt, jedoch 'wurde (er) vom Vorsitzenden und von der beisitzenden Richterin über die in seiner Abwesenheit gemachten Angaben der Mitangeklagten unterrichtet’ (Bd. II Bl. 263 d. A.).\n\nDie Revision vertritt die zutreffende Auffassung, bei\ndiesem Sachverhalt sei die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer unstatthaft gewesen, weil\nsie auf eine Umgehung des in § 230 Abs. 1 StPO niedergelegten\nAnwesenheitsgebots hinauslaufe (vgl. BGHSt 30, 74, 75). Ihr\nist auch darin zuzustimmen, daß der Verfahrensverstoß nicht\ngeheilt worden ist. Zwar äußerten sich die Mitangeklagten\nYaBB und Dep nach der Unterrichtung des Beschwerdeführers\nnochmals zur Sache, jedoch geschah dies, wie das Protokoll\nausweist, 'auf Befragen’ (Bd. II Bl. 263 d.A.). Eine zusanmenhängende Vernehmung im Sinne von S§ 243 Abs. 4 Satz 1, 136\nAbs. 2 StPO stellte dies nicht dar.\n\nAFP\n\n-4-\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers muß daher aufgehoben werden, und zwar insgesamt, denn die Einvernahme der\nMitangeklagten während der Abtrennung des Verfahrens gegen\nden Beschwerdeführer kann dessen Verteidigungsinteressen auch\nin der Schuldfrage berührt haben (UA S. 9; vgl. BGHSt 32,\n270, 273 £.).\"\n\nHerdegen Maier Niemöller\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-09/2-str-491-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-09/2-str-491-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.499086+00:00"}}