{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-10-26_2_StR_390_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-10-26","aktenzeichen":"2 StR 390/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 390/90 BESCHLUSS\nJg. 10.70\n\nA\nbonn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hassan K EB „aus BEE, geboren am @B. EB 1948\nin CB (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Ramazan vY ED A„aus oO, geboren am\nm. EEE 1960 in Kodie (TEE), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nwıIIlI\n\n64\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n26. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Kw und\nYO wird das Urteil des Landgerichts Bonn\nvom 15. März 1990 gegen sie und gegen den Mitangeklagten VERMB in den Strafaussprüchen mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat\n\nden Angeklagten Keim wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem Handeltreiben,\n\nden Angeklagten YEEB wegen unerlaubten Handeltreibens und\n\nden Angeklagten WB wegen Beihilfe zur Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\n\nzu Freiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat es sichergestelltes Heroin eingezogen.\n\nMit ihren Revisionen wenden sich der Angeklagte Kae\ngegen seine Verurteilung insgesamt und der Angeklagte\nYEEB gegen den ihn betreffenden Strafausspruch; beide\nAngeklagte rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Urteil\ngegen den Angeklagten WEB ist rechtskräftig geworden.\n\nDie Revision des Angeklagten KB ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet. Im übrigen führen die Rechtsmittel der\nbeiden Beschwerdeführer zur Aufhebung der Strafaussprüche,\ngemäß Ss 357 StPO auch des Strafausspruchs gegen den Angeklagten Vural.\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung für den Angeklagten Ki \"besonders erschwerend ins Gewicht fallen (lassen), daß der Angeklagte ... wie auch seine Mittäter nicht\nvom Rauschgift abhängig war und aus reiner Profitsucht gehandelt hat, und zwar ohne durch wirtschaftliche Schwierigkeiten dazu veranlaßt worden zu sein\" (UA S. 22). Zumindest mit\nder erstgenannten Erwägung hat die Strafkammer das Fehlen\neines Strafmilderungsgrundes strafschärfend gewertet. Sie\nläßt sich - anders als die in BGH NStZ 1987, 550 wiedergegebenen Ausführungen - nicht als bloß mißverständliche Formulierung bei im übrigen zutreffender Gewichtung des erwähnten\n\n764\n\nUmstands begreifen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\nsie das Strafmaß ungerechtfertigt zu Lasten des Angeklagten\nbeeinflußt hat. Dies gilt auch für die Strafaussprüche gegen\ndie beiden anderen Angeklagten, bei denen das Gericht \"die\nbereits bei KB erörterten Strafschärfungsgründe straferhöhend ins Gewicht fallen\" ließ (so bei Yesilgül UA S. 26,\nähnlich hinsichtlich Vural UA S. 23).\n\nDie Einziehungsanordnung bleibt bestehen.\n\nSoweit das neu erkennende Tatgericht im Verhalten eines\nAngeklagten ein besonderes, das Tatbestandserfordernis beim\nHandeltreiben übersteigendes Gewinnstreben erblickt, sollte\nes dies klarer als im angefochtenen Urteil geschehen zum\n\nAusdruck bringen. Außerdem sollte es Wendungen vermeiden, die\n- wie in den Strafzumessungserwägungen für Yesilgül - dahin\nmißverstanden werden könnten, das Gericht lege einem Angeklagten nicht nur die festgestellte, sondern auch eine nur\nscheinbare, vermutete strafbare Verstrickung in die Drogenszene zur Last.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-26/2-str-390-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-26/2-str-390-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.882396+00:00"}}