{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-09-28_2_StR_412_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-09-28","aktenzeichen":"2 StR 412/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 412/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMlomiir Kn EEE 4 Aaus wi, geboren am &B. iD\n1939 in DEE (Ucuuiii)\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u. a.\n\nwIIl\n\nSE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n28. September 1990 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. März\n1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.\n\n2. Das vorgenannte Urteil wird mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nsexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es nicht\n\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des An-\n\ngeklagten. Diese hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nkann keinen Bestand haben, da weder die Geschädigte Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere\nöffentliche Interesse bejaht hat.\n\nIm übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den\nSchuld- und Strafausspruch richtet, offensichtlich unbegründet ($S 349 Abs. 2 StPO). Angesichts der sehr milden Strafe\nkann der Senat ausschließen, daß sich die - tateinheitliche -\nVerurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf den\nStrafausspruch bestimmend ausgewirkt hat.\n\nKeinen Bestand haben kann aber die Versagung einer\nStrafaussetzung zur Bewährung. Es ist zu besorgen, daß das\nLandgericht von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist\nwenn es ausführt: \"besondere Umstände in der Tat und in\nseiner Persönlichkeit, die ausnahmsweise auch die Aussetzung\nder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr\nzur Bewährung als geboten erscheinen lassen, vermochte das\n\nGericht ... nicht zu erkennen.\"\n\n53\n\nEine Strafaussetzung zur Bewährung nach S 56 Abs. 2 StGB\nhat nicht zur Voraussetzung, daß die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände \"Ausnahmecharakter\" haben (vgl.\nBGHR StGB S§ 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 1; Detter NStZ 1990, 223, 224).\n\nMaier Theune Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-28/2-str-412-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-28/2-str-412-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.116749+00:00"}}