{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-09-28_2_StR_289_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-09-28","aktenzeichen":"2 StR 289/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AEA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 289/00\nU 770\nhan,\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Karol Jchn S ii aus Le@, Teboren am\nW. WE 1955 in Nu zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.\n\nwIII\n\nSt\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September\n1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 8. Februar\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n“ ' Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit Verabredung der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und angeordnet,\ndaß in Spanien erlittene Haft im Verhältnis 1 zu 2 angerechnet wird. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt\nder Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde\nErfolg, auf die sonstigen Beanstandungen der Revision braucht\nnicht eingegangen zu werden.\n\nDer Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, daß der\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben ist.\n\nI. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm ersten Tag der Hauptverhandlung wurde die Sitzung,\ndie um 8.35 Uhr begonnen hatte, nach Vernehmung des Angeklagten und mehrerer Zeugen um 12.40 Uhr zur Mittagspause unterbrochen. Der in Untersuchungshaft genommene Angeklagte wurde\nin seine Zelle in der JVA Mainz verbracht. Dort verfaßte er\nhandschriftlich ein Gesuch auf Ablehnung des Vorsitzenden der\nerkennenden Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit, das\ner auf Vorgänge in der Verhandlung am Vormittag stützte.\nUnter anderem führte er aus: \"Richter H. hat wiederholt versucht, mich zu einem Geständnis zu bringen. Dabei hat er die\nAussage vom Hauptangeklagten Be., der bei mir als Kronzeuge\nauftritt, ..., dazu benutzt, um die Aussichtslosigkeit meiner\nSituation vor Augen zu führen. Er verstieg sich dabei in einseitigen Übertreibungen dahingehend, daß in Singapur und Malaysia die Todesstrafe bzw. 40 Jahre Haft, in den USA noch\nmehr stehen.\"\n\nAls der Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung\nerneut vorgeführt wurde, setzte er seinen Verteidiger von der\nAbsicht, den Vorsitzenden abzulehnen, in Kenntnis und übergab\nihm das schriftliche Ablehnungsgesuch. Die Hauptverhandlung\nwurde um 14.22 Uhr mit der Vernehmung des Zeugen Br. fortgesetzt. Während dieser Vernehmung legte der Verteidiger das\nGesuch dem Gericht vor und lehnte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem die Vernehmung des Zeugen um 14.27 Uhr unterbrochen worden war.\n\nDas Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß der erkennenden Strafkammer mit folgender Begründung als unzulässig verworfen:\n\nrd\n\n\"Der Antrag ist verspätet. Die vom Angeklagten gerügten\nÄußerungen des Vorsitzenden wurden bereits vor der Mittagspause gemacht. Der Antrag wurde nicht vor und auch nicht\nsofort nach der Mittagspause, sondern erst im Verlauf der\nVernehmung des Zeugen Br. gestellt ...\".\n\nII. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zu Unrecht\nverworfen.\n\n1. Es war nicht verspätet angebracht worden.\n\nZwar muß die Ablehnung eines Richters nach Beginn der\nVernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse unverzüglich geltend gemacht werden (S 25 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO), das heißt ohne schuldhaftes\nzögern (BGHSt 21, 334, 339). Das bedeutet aber nicht, daß dem\nAngeklagten keine Überlegungsfrist einzuräumen wäre und daß\ner keinen Anspruch auf vorherige Beratung mit seinem Verteidiger hätte. Ihm ist vielmehr eine gewisse Zeit zum Überlegen\nund zum Abfassen seines Gesuchs zu bewilligen (vgl. BGH NSt2Z\n1982, 291, 292) und es ist ihm ausreichend zu ermöglichen,\ndie Berechtigung seiner Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des betreffenden Richters mit seinem Verteidiger zu erörtern (vgl. BGH NStZ 1984, 371). Im vorliegenden Fall hat\nder Angeklagte das Ablehnungsgesuch während der Mittagspause\nabgefaßt und mit seinem Verteidiger Verbindung aufgenommen,\nsobald ihm das möglich war, nämlich bei seiner Vorführung zur\nFortsetzung der Hauptverhandlung am Nachmittag. Der Verteidiger hat das Gesuch, nachdem er von seinem Inhalt Kenntnis\ngenommen hatte, innerhalb der ersten fünf Minuten der Verhandlung vorgelegt und den Ablehnungsamtrag bei der nächsten\n\nGelegenheit gestellt, nämlich nach der Unterbrechung der Vernehmung des Zeugen Br. Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte die\nAntragstellung schuldhaft verzögert.\n\n2. Das Ablehnungsgesuch war auch begründet.\n\nDer Senat ist an der Prüfung der sachlichen Berechtigung\ndes Ablehnungsgesuchs nicht dadurch gehindert, daß die Strafkammer zu dieser Frage keine Entscheidung getroffen hat, weil\nsie sich ihr nicht mehr gestellt hat. Er hat vielmehr nach\nBeschwerdegrundsätzen zu entscheiden, ob ein Ablehnungsgrund\nvorlag (BGH NSt2Z 1984, 230 m. w. N.). Diese Überprüfung führt\nzu dem Ergebnis, daß der Angeklagte Anlaß hatte, an der Un-\n\nparteilichkeit des Vorsitzenden zu zweifeln.\n\nDer vom Beschwerdeführer beanstandete Hinweis auf die in\nanderen Ländern für Betäubungsmitteldelikte angedrohten\nStrafen ist erfolgt. Dies ergibt sich schon aus den Gründen\ndes das Befangenheitsgesuch verwerfenden Gerichtsbeschlusses\n(\"Die ... Äußerungen des Vorsitzenden wurden bereits vor der\nMittagspause gemacht\") und ist auch den vom Senat eingeholten\ndienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters, des beisitzenden Richters am Landgericht E. und des Sitzungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft zu entnehmen, die weiterhin erkennen\nlassen, daß sich der Hinweis auf die dem Angeklagten angelastete Straftat bezogen hat. Nicht mehr aufzuklären war, in\nwelchem Zusammenhang der abgelehnte Richter die Strafdrohungen in ausländischen Rechtsordnungen erwähnt hat. Selbst wenn\nder Vorsitzende, wie er angegeben hat, dem Angeklagten ver-\n\nrl\n\ndeutlichen wollte, \"welchen Stellenwert andere Länder der\nBekämpfung der Rauschgiftkriminalität beimessen\", ist es\nverständlich, wenn dieser Zweifel an der Unvoreingenommenheit\ndes Richters bekam.\n\nDie Frage der Begründetheit des Ablehnungsamtrags ist\nvom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen; ob der\nRichter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (BGHSt\n24, 336, 338). Hier konnte auch ein vernünftig denkender\nAngeklagter nach dem Hinweis auf die erwähnten Strafdrohungen\nin anderen Ländern, insbesondere auf die - in der Bundesrepublik Deutschland durch die Verfassung abgeschaffte -\n\nTodesstrafe die Besorgnis hegen, die Strafmaßerwägungen des\nRichters seien von jenen schärferen Bewertungen der Betäubungsmitteldelikte beeinflußt, und dies werde sich bei der\nStrafbemessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken.\n\nMaier Theune Gollwitzer\n\nRiBGH Dr. Schäfer\nkann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er im\nUrlaub ortsabwesend\nist.\n\nDetter Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-28/2-str-289-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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