{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-09-26_2_StR_377_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-09-26","aktenzeichen":"2 StR 377/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR_377/90\n269.90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSayed-Massoud Ha EEE | Oaus Hp, geboren am\n@. EEE 1966 in KEHER (77 ,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September\n1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n26. März 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchter\nräuberischer Erpressung in Tateinheit\nmit Raub verurteilt wurde und\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 6. August 1990 folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Der Angeklagte wurde wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub und wegen eines Vergehens\ngemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG zu einer Freiheitsstrafe von\n2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Die Verwirklichung des Tatbestands des § 255\nStGB setzt - i.V.m. S 253 StGB - voraus, daß der Täter in der\nAbsicht handelt, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils muß als normatives Tatbestandsmerkmal vom Vorsatz umfaßt sein, wobei bedingter Vorsatz genügt. Diese subjektive\nVoraussetzung ist durch die Feststellungen nicht ausreichend\ndargetan. Der - als Privatdetektiv mit der Vorbereitung der\nVollstreckung beauftragte - Angeklagte glaubte nach der Unterredung mit seinem Auftraggeber daran, daß dessen Forderung\nzu Recht bestand und daß er den ihm zum Zwecke des Einzugs\nabgetretenen Forderungsbetrag beitreiben konnte (UA S. 9). Im\nZuge der Unterredungen mit den angeblichen Schuldnern wurden\nihm zwar deren (sachlich und rechtlich begründete) Einwendungen gegen den Bestand der Forderung bekannt. Nach der ausdrücklichen Feststellung auf UA S. 13 schenkte er den Erklärungen der Zeugen jedoch keinen Glauben. Das Verhalten des\nAngeklagten unmittelbar nach dem eigentlichen Tatgeschehen,\ninsbesondere seine Erklärungen bei dem über Autotelefon geführten Gespräch mit dem Bruder seines Auftraggebers belegen\ndemgegenüber zwar, daß die Einwendungen der angeblichen\nSchuldner doch Zweifel am Bestehen der Forderung begründet\nhatten. Wann diese Zweifel aufgetreten sind, ist im Urteil\njedoch nicht ausgeführt.\n\nAus diesen Feststellungen folgt zunächst, daß es an der\npositiven Kenntnis vom Nichtbestehen der Forderung eindeutig\nfehlte. Doch auch der an sich mögliche und ausreichende sowie\n\nAUG\n\nnach den Erklärungen bei dem späteren Telefongespräch keineswegs von vornherein fernliegende bedingte Vorsatz ist jedenfalls nicht dargetan. Angesichts der erwähnten ausdrücklichen\nFeststellung, der Angeklagte habe den Einwendungen der angeblichen Schuldner nicht geglaubt, ist es dem Revisionsgericht\nverwehrt, der Äußerung von zweifeln bei dem nachträglichen\nTelefongespräch die Existenz solcher Zweifel auch schon während des eigentlichen Tatgeschehens zu entnehmen. Dafür, daß\nder Angeklagte die mangelnde Berechtigung der Forderung im\nFalle aufgetretener Zweifel auch gebilligt haben könnte, also\nauch für diesen Fall von der Beitreibung mit den von ihm angewandten Mitteln nicht Abstand genommen hätte, läßt sich aus\ndem Urteil ohnehin nichts herleiten. Das Landgericht selbst\nhat darauf bei der rechtlichen Würdigung nicht abgestellt. ES\nmeinte vielmehr, es sei unerheblich, ob der Angeklagte an den\nBestand der Forderung geglaubt habe oder nicht. Entscheidend\nsei, daß er - über den ihm erteilten Auftrag, eine pfändung\nvorzubereiten, sich hinwegsetzend - von den angeblichen\nSchuldnern unmittelbar Zahlung an sich verlangt und deshalb\netwas gefordert habe, was ihm so nicht zustand. Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Daß der Angeklagte - durchaus im Einklang mit der Abtretung an ihn zum\nZwecke des Einzugs - Zahlung an sich verlangte, berührte\nebenso wie die dabei angewandten Mittel nur die Art und Weise\nder Geltendmachung der Forderung, nicht aber die Rechtmäßigkeit des verfolgten Vermögensvorteils, solange er sich\n\n- wofür es im Urteil an jeglichem Anhaltspunkt fehlt - nicht\npersönlich zu Unrecht bereichern wollte, sondern in der Absicht handelte, beigetriebene Gelder abzüglich seines Hono-\n\nrars an den vermeintlichen Gläubiger weiterzuleiten.\n\nDie damit notwendige Teilaufhebung des Schuldspruchs muß\nsich wegen tateinheitlichen Zusammentreffens auch auf die\nVerurteilung wegen Raubes erstrecken, ohne daß es insoweit\nweiterer Erörterungen bedürfte. Vorsorglich sei dazu jedoch\nauf BGHSt 17, 87 ff und auf die sich daran anschließende\nständige Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, GA 1966, 211, 212;\nBGH NStZ 1982, 380; BGH, Urteile vom 22. August 1985 -\n\n4 StR 401/85 - und vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87 -\nsowie Beschluß vom 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88 -) hinge-\n\nwiesen.\n\nDer Strafausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung.\nMeines Erachtens kann schon nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die für das Waffendelikt erkannte Strafe von 9 Monaten durch die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung beeinflußt worden sein\nkönnte. Darüber hinaus erscheint es auch bedenklich im Rahmen\ndes § 53 Abs. 1 WaffG bei der Strafzumessung einen Umstand\nstrafschärfend hervorzuheben, aus dem allein folgt, daß der\nAngeklagte nicht im Verbotsirrtum gehandelt hat. Allein\ndarauf läuft die Erwägung, der Angeklagte habe beim Kauf der\nWaffe bewußt die Rechtslage ignoriert, aber hinaus.\"\n\nASF\n\nIm übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nMaier Theune Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-26/2-str-377-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-26/2-str-377-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.984624+00:00"}}