{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-09-12_2_StR_380_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-09-12","aktenzeichen":"2 StR 380/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 380/90\n\nTl .3.20\nHartl\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg Stefan M EEE 4 Aaus we, dort geboren am\n@D. GE 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIII\n\nFE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September\n1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n\n8. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat - sachverständig beraten - das Vorliegen einer schuldmindernden, affektbedingten Bewußtseinsstörung mit Erwägungen ausgeschlossen, die durchgreifenden\nBedenken begegnen. Zwar werden wesentliche in der psychiatrischen Literatur beschriebene und nach der forensischen Praxis\nin Betracht zu ziehende Merkmale der Affekttat (siehe dazu\nzusammenfassend Salger in Festschrift für Herbert Tröndle zum\n70. Geburtstag, 1989 S. 201; BGH, Beschl. v. 19. Juni 1990\n- 1 StR 278/90) erörtert und gegeneinander abgewogen. Es ist\naber zu befürchten, daß dabei einzelne Gesichtspunkte zuungunsten des Angeklagten unrichtig gewertet wurden:\n\nDas Landgericht. geht zunächst davon aus, der Angeklagte\nhabe in einem Zustand affektiver Erregung gehandelt, verneint\naber eine hochgradige affektive Erregung \"als Eingangsmerkmal\nder tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\". Die Situation, in der\nsich der Angeklagte am Tattage befunden habe, sei für ihn\nnicht neu, überraschend oder unbekannt gewesen. Die Auseinandersetzungen mit dem Zeugen DER (der als früherer Freund\nder jetzigen Geliebten des Angeklagten deren Beziehung zum\nAngeklagten nicht hinnehmen wollte), die Vorbehalte der Eltern gegenüber der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin\nSCHE, ja selbst die Streitigkeiten mit dieser Zeugin\nseien dem Angeklagten hinreichend vertraut gewesen. Er sei\nzur Tatzeit in keine überraschende Situation gestellt worden,\nin der das bis dahin Erlebte bis zum Unerträglichen akzentuiert worden sei. Er habe sich keiner abrupten, für ihn\nvollständig neuen Konstellation ausgeliefert gesehen, für\nderen Bewältigung ihm Handlungsstrategien gefehlt hätten (UA\nSs. 19).\n\nBei dieser Beurteilung der Tatsituation hat die Kammer\nmöglicherweise übersehen, daß der Angeklagte zwar allen diesen Umständen, jeweils für sich allein, schon gegenübergestanden sein mag, daß die Situation mit der Häufung dieser\nUmstände für ihn aber neu war. Hinzu kommt, und diese Gesichtspunkte erörtert die Kammer in diesem Zusammenhang\nnicht, daß der Angeklagte zur Tatzeit wegen seiner Beziehung\nzu Eva SE und der auf diese Beziehung zielenden ständigen Störversuche des Zeugen DEM zusätzlich unter massivem,\npsychischen Druck seiner Eltern stand. Sein Vater hatte dem\nAngeklagten wegen einer wenige Stunden vor der Tat zugestellten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mainz, die auf\n\nFE\n\n(falschen?) Angaben des Zeugen DER beruhte, schwere Vorwürfe gemacht. Der Angeklagte \"bringe mit seinem Verhalten die\nMutter ins Grab\" (UA S. 5) und seine Mutter hatte dem Angeklagten wegen seiner Beziehung zu Eva Se vorgehalten,\nsie müsse vermehrt Medikamente einnehmen, da sein Verhalten\nihre Gesundheit gefährde (UA S. 5).\n\nDiese vielschichtige Situation, in der sich der Angeklagte als \"selbstunsichere, weiche, empfindsame, leicht\nverletzliche Persönlichkeit mit geringem Durchsetzungsvermögen\" (UA S. 19) plötzlich befand, bedarf einer neuen,\n\nalle Aspekte berücksichtigenden Bewertung.\n\nDarüber hinaus begegnet auch die Überlegung der Kammer,\nder Tatablauf selbst lasse keinen Schluß auf das Vorliegen\neiner hochgradigen affektiven Erregung zu, Bedenken.\n\nDer Angeklagte hatte dem Opfer ohne jede Vorwarnung\naufgrund eines plötzlich gefaßten Tatentschlusses vor zahlreichen Zeugen in rascher Folge zwanzig heftige Messerstiche,\nvon denen sechs lebensgefährlich waren, versetzt, bis er von\nseinem Opfer getrennt werden konnte.\n\nDarin sieht die Kammer einen \"sinnvollen, stimmigen\nHandlungsverlauf\" (UA S. 20), da der Angeklagte den Zeugen\nunbedingt habe töten wollen. Dabei wurde möglicherweise übersehen, daß dieses Tatbild mit seinem abrupten, elementaren\nTatablauf ohne Sicherungstendenzen auch wesentliches Merkmal\nder Affekttat ist (vgl. Salger a.a.0. S. 208).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß für eine rechtsfehlerfreie Beurteilung auch Feststellungen, die das Tatgeschehen\nund damit die Schuldfrage berühren, neu getroffen werden\nmüssen, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf.\n\nGollwitzer\n\nMaier Niemöller\n\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-12/2-str-380-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-12/2-str-380-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.284677+00:00"}}