{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-09-12_2_StR_359_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-09-12","aktenzeichen":"2 StR 359/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"22.9.90\n\nStPO 1975 S§ 345, 37; ZPO S 212 a\n\nDie Urteilszustellung ist auch dann wirksam, wenn das\nEmpfangsbekenntnis des Anwalts ein unrichtiges Datum\nausweist. Der Anwalt kann es berichtigen. Für den Fristbeginn ist das berichtigte Datum maßgebend. Das gilt\njedenfalls dann, wenn dessen Richtigkeit zur Überzeugung des\nmit der Prüfung befaßten Gerichts bewiesen ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ) zu‘\nBGHSt: nein) 2a\nVeröffentlichung: ja ) aa\n\n22.9.90\n\nStPO 1975 S§ 345, 37; ZPO S 212 a\n\nDie Urteilszustellung ist auch dann wirksam, wenn das\nEmpfangsbekenntnis des Anwalts ein unrichtiges Datum\nausweist. Der Anwalt kann es berichtigen. Für den Fristbeginn ist das berichtigte Datum maßgebend. Das gilt\njedenfalls dann, wenn dessen Richtigkeit zur Überzeugung des\nmit der Prüfung befaßten Gerichts bewiesen ist.\n\nBGH, Beschl. vom 12. September 1990 - 2 StR 359/90 - LG\nKoblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 359/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz-Josef W EB A„aus KEEEE, dort geboren am\nWW. EEE 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n_ geringer Menge u.a.\n\nwIII\n\nHF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nAngeklagten und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am\n12. September 1990 gemäß S 46 Abs. 1 StPo beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n14. Februar 1990 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gewährt.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts Koblenz\nvom 27. April 1990 über die Verwerfung der Revision\ngegenstandslos.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Angeklagten\nzur Last.\n\nGründe:\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte gegen das\nUrteil formgerecht und fristgemäß Revision eingelegt. Am\n14. März 1990 verfügte der Strafkammervorsitzende, daß ihm\neine Urteilsausfertigung mit Empfangsbekenntnis zuzustellen\nsei. Am 16. März 1990 wurden die Schriftstücke abgesandt. Als\nder Verteidiger sie erhielt, versah er das Empfangsbekenntnis\nmit dem Datum des 13. März 1990, unterzeichnete es und sandte\nes am 21. März 1990 zurück.\n\nMit Schriftsatz vom 17. April 1990, der am 19. April\n1990 bei Gericht einging, stellte er unter Bezugnahme auf die\nRevisionseinlegung den Antrag, das Urteil aufzuheben und ihm\ndie bereits angeforderte Protokollabschrift zu übersenden;\nweitere Ausführungen enthielt dieser Schriftsatz nicht.\n\nDurch Beschluß vom 27. April 1990 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig, da die Begründungsfrist\nversäumt worden sei. Diese Frist habe mit der Zustellung \"am\n13. März 1990\" begonnen und sei demzufolge am 17. April 1990\n(Dienstag nach Ostern) abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt\nhabe der Verteidiger Revisionsamträge nicht angebracht; vielmehr sei ein entsprechender Schriftsatz, der jedoch nicht die\nnach § 344 StPO erforderliche Begründung enthalte, erst am\n19. April 1990 eingegangen. Dieser Verwerfungsbeschluß ist\ndem Verteidiger am 9. Mai 1990 zugestellt worden.\n\nMit Schriftsatz vom 14. Mai 1990, eingegangen am 17. Mai\n1990, hat der Verteidiger für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt; zugleich hat er die Revision\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechtes begründet. Er\nhat darin anwaltlich versichert, das Urteil erst am 19. März\n1990 erhalten zu haben; soweit das Empfangsbekenntnis als\nEingangsdatum den 13. März 1990 bezeichne, sei dies ein\noffensichtlicher Schreibfehler. Die ihm übersandte Urteilsausfertigung habe im übrigen in seiner Kanzlei den Eingangsstempel vom 19. März 1990 erhalten.\n\nIn einem weiteren Schriftsatz vom 16. Mai 1990, der noch\nam selben Tage einging, hat der Verteidiger den Wiedereinsetzungsamtrag ergänzend begründet; dabei hat er ein Büroversehen als Grund dafür benannt, daß sein Schriftsatz vom\n19. April 1990 (gemeint ist derjenige vom 17. April 1990)\n\"keine Begründung der Sachrüge\" enthalte.\n\nHoF\n\n2. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - begründet.\n\na) Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt.\n\naa) Die Frist wurde dadurch in Lauf gesetzt, daß der\nVerteidiger des Angeklagten das Empfangsbekenntnis unterschrieb und damit den Erhalt der Urteilsausfertigung bescheinigte ($S§ 345, 37 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit\n§ 212 a ZPO).\n\nDie darin liegende Zustellung war wirksam. Dem steht\nnicht entgegen, daß im Empfangsbekenntnis - wie der Vergleich\nder aktenkundigen Daten ergibt - der Zeitpunkt des Erhalts\nunrichtig vermerkt war. Freilich muß nach § 212 a ZPO das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen sein. Dies ist ein zwingendes gesetzliches Formerfordernis, ohne das die Urkunde\nkeinen Zustellungsnachweis erbringen kann. Deshalb liegt keine wirksame Zustellung vor, wenn im Empfangsbekenntnis die\nvorgeschriebene Angabe des Datums fehlt (für den Zivilprozeß:\nBGHZ 35, 236, 238). Anders verhält es sich jedoch bei der Angabe eines unrichtigen Datums. Sie verstößt nicht gegen die\ngesetzliche Formvorschrift und läßt daher die Wirksamkeit der\nZustellung unberührt (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. $S 37\nRan. 19; Maul in KK StPO 2. Aufl. § 37 Rdn. 8; KMR-Paulus,\nStPO 7. Aufl. § 37 Rdn. 7; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO,\n24. Aufl. $S 37 Rdn. 24; BayObLG NJW 1967, 1976; OLG Karlsruhe\nMDR 1984, 71; für den Zivilprozeß: BGHZ 35, 236; BGH NJW\n1974, 1469; 1987, 325). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob\n\nes folgerichtig erscheint, wenn für die Angabe eines unzutreffenden Datums in einer Postzustellungsurkunde die gegenteilige Ansicht vertreten wird (so Kleinknecht/Meyer a.a.O0.\nRdn. 26; Maul a.a.O. Rdn. 25; Wendisch a.a.O. Rdn. 57;\nBayObLG bei Rüth DAR 1981, 248; 1982, 252; OLG Hamm OLGSt\n(neu) § 37 StPO Nr. 2); denn darüber ist hier nicht zu entscheiden.\n\nWeist das Empfangsbekenntnis ein unzutreffendes Datum\naus, so beginnt die Rechtsnittelfrist mit dem Zeitpunkt, in\ndem der Anwalt das Schriftstück tatsächlich erhalten hat.\nEs stellt sich freilich die Frage, wie dieser Zeitpunkt\nbestimmt werden soll. Dabei ist davon auszugehen, daß der\nRechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat,\ndurch nachträgliche Erklärung die Datumsangabe berichtigen\nkann. Das mit einer solchen Erklärung berichtigte Datum ist\njedenfalls dann für den Fristbeginn maßgebend, wenn die\nRichtigkeit des nunmehr angegebenen, berichtigten Datums zur\nÜberzeugung des mit der Prüfung befaßten Gerichtes bewiesen\nist.\n\nSo liegt der Fall hier. Der Verteidiger hat in der Begründung des Wiedereinsetzungsamtrages anwaltlich versichert,\ndas Urteil nicht am 13., sondern am 19. März 1990 erhalten zu\nhaben; dem entspreche der auf der übersandten Urteilsfertigung angebrachte Eingangsstempel seiner Kanzlei. Daß dies\nzutrifft, hält der Senat für bewiesen. Aus den Poststempeln,\ndie sich auf dem Empfangsbekenntnis befinden, ergibt sich,\ndaß die Unterzeichnung zwischen dem 16. und dem 21. März 1990\nstattgefunden hat. Die Sendung ist am 16. März 1990 in Koblenz zur Post gegeben worden; sie ist demgemäß bei dem in\nBonn ansässigen Verteidiger frühestens am 17. März 1990\n\nHYR\n\neingetroffen. An diesem und dem folgenden Tage (Samstag und\nSonntag) war seine Kanzlei nicht besetzt. Daher kann er die\nihm übersandten Schriftstücke erst am 19. März 1990 (Montag)\nerhalten haben. Damit steht dieser Tag als Zeitpunkt der\nZustellung fest.\n\nbb) Innerhalb der mit dem 19. April 1990 endenden Monatsfrist ist eine formgerechte Revisionsbegründung nicht\neingegangen. Der vom Verteidiger am 17. April 1990 verfaßte\nund am 19. April 1990 eingegangene Schriftsatz stellte eine\nsolche Revisionsbegründung nicht dar; denn er enthielt nicht\ndie vorgeschriebene Angabe, ob das Urteil wegen Verfahrensverstoßes oder wegen Verletzung sachlichen Rechtes angefochten werde (S§ 345 Abs. 2 StPO). Der bloße Antrag, das Urteil\naufzuheben, genügt dazu nicht; er ist insbesondere nicht als\nErhebung der allgemeinen Sachrüge zu werten (st. Rspr., BGHR\nStPO S 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1 m.w.N.).\n\nb) Gegen die Versäumung der Revisionsbegründungfrist ist\ndem Angeklagten aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren; denn er war ohne Verschulden verhindert, diese\nFrist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Die Fristversäumung beruht auf einem ihm nicht zuzurechnenden Anwaltsverschulden.\nDieses bestand darin, daß sein Verteidiger in Verkennung der\nRechtslage annahm, bereits mit dem Schriftsatz, der lediglich\nden Antrag auf Urteilsaufhebung enthielt, die Revision ordnungsgemäß begründet zu haben. Daß dies seine Vorstellung\nwar, ist offensichtlich und wird im übrigen auch durch eine\nFormulierung in der ergänzenden Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags belegt. Er hat darin nämlich zu erklären versucht, weshalb sein Schriftsatz vom 17. April 1990 \"keine Be-\n\ngründung der Sachrüge\" enthielt. Dies zeigt, daß er des\n\nirrigen Glaubens war, die Sachrüge bereits erhoben und nur\nnoch nicht näher erläutert und ausgeführt zu haben. Trotz des\nHinweises, den das Landgericht insoweit in den Gründen seines\nRevisionsverwerfungsbeschlusses gegeben hatte, blieb er - wie\ndie erwähnte Wendung beweist - bis zuletzt in diesem Irrtum\nbefangen. Dies war auch ursächlich für die Versäumung der\nFrist. Wäre er sich vor Fristablauf der wahren Rechtslage bewußt geworden, so hätte er mit Sicherheit zumindest die allgemeine Sachrüge noch formrichtig und rechtzeitig erhoben.\n\nAn der so zustande gekommenen Fristversäumnis trifft den\nAngeklagten selbst keine Schuld. Wenngleich er eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erhalten hatte, durfte von ihm\ndoch nicht erwartet werden, daß er den Rechtsirrtum seines\nVerteidigers bemerkte, um daraus die notwendigen Folgerungen\n\nzu ziehen.\n\nDer genannte Rechtsirrtum des Verteidigers war hier das\nim Sinne des § 45 Abs. 1 StPO maßgebende \"Hindernis\", das der\nFristwahrung im Wege stand. Dies Hindernis dauerte fort und\nentfiel jedenfalls nicht vor Abfassung des Wiedereinsetzungsamtrags und seiner Begründungen vom 14. und 16. Mai 1990. Daraus folgt, daß die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrages gewahrt und die versäumte Handlung rechtzeitig nachgeholt worden ist.\n\nAllerdings hat sich der Verteidiger in der Begründung\ndes Wiedereinsetzungsamtrags nicht auf den das \"Hindernis\"\nbildenden Umstand berufen. Doch schadet dies nichts, wenn\n- wie hier - der Wiedereinsetzungsgrund, ohne als solcher\ngeltend oder glaubhaft gemacht worden zu sein, offen zutage\n\nER\n\nliegt, zumal Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Antrag gewährt werden\nkann (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nMit der hiernach zu gewährenden Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand wird der Revisionsverwerfungsbeschluß des Land-\n\ngerichts gegenstandslos.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.\n\nMaier Niemöller Gollwitzer\n\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-12/2-str-359-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-12/2-str-359-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.259754+00:00"}}