{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-09-05_2_StR_394_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-09-05","aktenzeichen":"2 StR 394/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 394/90\n\nS IV\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Christian WEB aus NEE, geboren am E.\n1955 in RO /DDR,\n\n2. lrich WE aus NEE, geboren am GB. EB 1958\nin RO DDR ,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwııl\n\n6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September\n1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 3. April 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem\nversuchten Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Christian WB)\nbzw. einem Jahr und drei Monaten (Ulrich WEB) verurteilt und\ndie Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Eine bei\nUlrich W@EB sichergestellte Schreckschußpistole nebst Munition sowie bei Christian WEB beschlagnahmtes Bargeld über\n200,-- DM wurden eingezogen.\n\nl. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten\nRevisionen der Angeklagten haben Erfolg.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben nicht eindeutig, daß\ndie Angeklagten mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Danach hatten die Angeklagten den Entschluß\n\ngefaßt, gemeinsam nach Frankfurt zu fahren und von einem Farbigen und für den Fall, daß ihnen der Neger über den Weg\nlaufen würde, der Christian WEB (durch den Verkauf schlechten Heroins am Vortag) \"gelinkt\" habe, von diesem Heroin oder\n\"das Geld zurück\" zu verlangen. In Ausführung dieses Tatentschlusses gingen sie dann gemeinsam gegen den Farbigen vor,\nvon dem sich Christian WB betrogen fühlte (UA S. 5).\n\nBei dieser Sachlage hätte die Strafkammer eingehend erörtern müssen, ob den Angeklagten hinsichtlich des entwendeten Geldbetrages die Absicht rechtswidriger Zueignung gefehlt hat, weil sie sich berechtigt glaubten, zur Befriedigung eines aus dem Erwerb des mangelhaften Heroins vom Vortag resultierenden Rückzahlungsanspruchs des Christian WB\nGeld des \"Schuldners\" gewaltsam an sich zu nehmen. Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger\nRechtsprechung die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, wonach\nihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen\neinen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in\ndessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. BGH StV 1988,\n529; BGH, Beschl. v. 26. April 1990 - 4 StR 186/90; v.\n\n27. Juli 1990 - 2 StR 335/90; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl.\n§ 249 Rdn. 8, S 242 Rdn. 22).\n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht ohne weitere\nFeststellungen zur Motivlage (im Rahmen der Beweiswürdigung)\nlediglich ausgeführt, die nach der Tat erfolgte Äußerung der\nAngeklagten \"Den nächsten Neger machen wir wieder platt!\" im\nZusammenhang mit ihrer vor der Tat getroffenen Abrede ergebe,\n\n#6\n\ndaß sie einen Farbigen berauben wollten und nicht lediglich handelten, weil sie sich zur Zueignung des Geldes bzw.\ndes Heroins berechtigt gefühlt hätten (UA S. 7). Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Nach dem festgestellten Tatentschluß der Angeklagten ist es denkbar, daß sie entweder\ndem \"Schuldner\" (möglicherweise in der Annahme, hierzu berechtigt zu sein) oder irgendeinem anderen Farbigen (ohne\ndiese Annahme) Geld wegnehmen wollten. Ob sich die Angeklagten in ihrer Einlassung darauf berufen haben, zur Wegnahme\ndes Geldes des \"Schuldners\" berechtigt gewesen zu sein, wird\nim Urteil nicht wiedergegeben. Die nach Tatbegehung erfolgte\nÄußerung der Angeklagten kann aber nur im Gesamtzusammenhang\nmit deren Einlassung zur Motivlage nachvollziehbar gewürdigt\nwerden. Dies ist hier nicht geschehen. Hinzu kommt, daß die\nStrafkammer den Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung\n\"eine mögliche Verkennung der rechtlichen Tragweite ihres\nHandelns\" zugutegehalten hat (UA S. 8). Dies ist nur schwer\nmit der Ablehnung eines Tatbestandsirrtums zu vereinbaren.\n\n2. Das neu entscheidende Gericht wird, wenn es zur Feststellung der Absicht rechtswidriger Zueignung kommt, auch die\nFrage zu erörtern haben, ob sich Ulrich WB mangels eigener\nZueignungsabsicht lediglich der Beihilfe zum schweren Raub\nschuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 1989\n- 2 StR 494/89; Dreher/Tröndle a.a.O. § 249 Rdn. 2, § 242\nRdn. 20). Im übrigen wird hinsichtlich der Einziehung von\n200,-- DM Bargeld darauf hingewiesen, daß die Einziehung von\nTatmitteln nur dann zulässig ist, wenn diese zur Begehung\n\noder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt\ngewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom\nTatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB S 74 Abs. 1\nTatmittel 1, 2, 3 im Anschluß an BGHSt 28, 369 f.).\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-05/2-str-394-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-05/2-str-394-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.072335+00:00"}}