{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-09-05_2_StR_186_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-09-05","aktenzeichen":"2 StR 186/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF °”\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 186/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Peter Ho MEER A„aus FEED ae ME, dort\ngeboren am &. EEE 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft, .\n\n2. Joachim H ED „aus TEE ae ME, dort geboren\nam BD. EEE 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.\n\nwıII\n\n#4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mus\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEER aus MEEEEEEEEEED GEREEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten Ha,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nPad\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 6. September 1989 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer\njeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft\n\nhat Erfolg.\n\nDie Angeklagten überfielen nach längerer Vorplanung\neinen ungesicherten Werttransport und erbeuteten etwa 123 kg\nGold und Edelsteine im Werte von insgesamt etwa 3,2 Mio DM.\n\nDie Tat begingen sie unter Ausnutzung der besonderen\nVerhältnisse des Straßenverkehrs. Sie blockierten mit ihrem\n\nFahrzeug hinter einer Kurve - eine Panne vortäuschend - die\n\nStraße so, daß der nachfolgende Werttransporter nur noch\nganz langsam vorbeifahren konnte. Diesen Umstand nutzte der\nAngeklagte Ho. aus. Er sprang aus einem Gebüsch hervor, riß\ndie Beifahrertür des Transportfahrzeuges auf, bedrohte\nFahrer und Beifahrer mit einer ungeladenen Gas- und Schreckschußpistole und dirigierte das Fahrzeug in einen Feldweg.\nDort luden die Angeklagten Gold und Edelsteine in ihr\n\nFahrzeug um.\n\nNach Abzug der Unkosten für den Absatz der Beute durch\nmehrere Hehler erzielte jeder Angeklagte einen Gewinn von\n450.000,-- DM. Dieser wurde teilweise verbraucht. Den\ngrößten Teil der Beute verbergen die Angeklagten weiterhin\n\nvor den Strafverfolgungsbehörden.\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, die Tat der Angeklagten sei \"gleich jenseits der Grenze zum minder schweren Fall\n(eines schweren Raubes oder des räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer) im Bereich der Mindestfreiheitsstrafe einzuord-\n\nnen\" (UA S. 155).\nZur Begründung führt das Landgericht unter anderem aus:\n\nDer Umstand, daß die Angeklagten zusätzlich zum Tatbestand des schweren Raubes tateinheitlich den des S 316 a\nStGB erfüllten, biete keinen Strafschärfungsgrund. Dadurch,\ndaß sie den Transporter stoppten und auf den Waldweg dirigierten, sei kein weiteres Rechtsgut verletzt, da niemand\nzusätzlich gefährdet worden sei (UA S. 159).\n\nDiese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nus\n\nVerletzt der Angeklagte durch dieselbe Handlung\nmehrere Strafgesetze im Sinne von § 52 StGB, so ist das in\nder Regel ein Grund, die Tat innerhalb des Strafrahmens der\ninsoweit bestimmenden Norm für den Angeklagten nachteiliger\nzu bewerten. Das ergibt sich bereits daraus, daß das tateinheitlich begangene Delikt selbständiges Unrecht verkörpert,\ndas von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig\nnicht erfaßt wird (vgl. auch BGHSt 31, 380).\n\nEs kann dahinstehen, ob die Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes dann kein bestimmender Strafzumessungsgrund\nist, wenn der selbständige Unrechtsgehalt des tateinheitlich\nbegangenen Delikts gegenüber dem strafrahmenbestimmenden nur\ngering ist (vgl. auch BGHR StGB S 46 Abs. 1 Begründung 2),\ndenn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für einen räuberischen Angriff auf den Führer (oder einen Mitfahrer) eines\nKraftfahrzeuges sieht das Gesetz im Regelfall bereits dann\ndie gleiche Strafandrohung wie für vollendeten schweren Raub\nvor, wenn mit dem Angriff die Begehung eines (einfachen)\nRaubes bezweckt wird, wobei es noch nicht einmal zum Versuch\n\ndes Raubes gekommen sein muß.\n\nDas zeigt, welche Bedeutung den in S 316 a StGB genannten Modalitäten eines räuberischen Angriffs für die\nStrafzumessung zukommt. Ihr straferhöhendes Gewicht rechtfertigt sich auch daraus, daß der durch das Führen seines\nFahrzeugs beanspruchte Fahrer einem Angriff weniger Gegenwehr entgegensetzen kann, daß ihm die Flucht erschwert und\n- besonders auf abgelegenen Straßen - fremde Hilfe oft nicht\nzu erwarten ist (vgl. BGHSt 24, 173, 176). Solche für die\nTatbegehung günstigen Umstände haben die Angeklagten im\n\nvorliegenden Falle bewußt ausgenutzt.\n\nDie hohe Strafandrohung des S 316 a StGB gilt im\nübrigen nicht nur für den Fall, daß bei der Tat das Opfer\ndes räuberischen Angriffs oder ein Dritter zusätzlich gefährdet wird. Geschützt werden soll durch die Regelung jedenfalls auch die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des\nStraßenverkehrs und das Vertrauen der Bevölkerung in dessen\nSicherheit (vgl. Günther J2Z 1987, 369, 377).\n\nNach allem hat das Landgericht, das in der gleichzeitigen Verwirklichung eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer hier keinen Strafschärfungsgrund gesehen hat, den Unrechtsgehalt der Tat nur unvollständig erfaßt. Das ergibt\n\nsich auch aus der ungewöhnlich milden Strafe.\n\nDer Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.\n\nHu\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten\nhaben, daß einem Geständnis, das die Überführung des Täters\nerleichtert, weniger Bedeutung zukommt, wenn es sich nicht\nauf Angaben über den Verbleib der Beute erstreckt, die sich\n\nder Angeklagte erhalten will.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-05/2-str-186-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-05/2-str-186-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.034113+00:00"}}