{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-07-27_2_StR_316_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-07-27","aktenzeichen":"2 StR 316/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 316/90\n17330\nAula\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich O > „aus AU, dort geboren am\n@. EEE 1925,\n\nwegen Urkundenfälschung u. a.\n\nwıIl\n\nALR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1990\ngemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n23. März 1990 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\n2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer berücksichtigt bei der Strafzumessung\nzwar mildernd, daß \"zugunsten des Angeklagten die Möglichkeit\neiner zusätzlichen disziplinarischen Ahndung, der er als\nRuhestandsbeamter unterliegt, in Erwägung gezogen werden\"\nmußte (UA S. 21). Dieser Erwägung liegt die Erkenntnis zugrunde, daß auch nichtstrafrechtliche Folgen einer Verurteilung die staatliche Reaktion verschärfen können und deshalb bei der Bestimmung des gerechten Schuldausgleichs zu\nbeachten sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 35, 148, 149;\n\nG. Schäfer in Festschrift für Herbert Tröndle S. 359). Die\nerwähnte Formulierung läßt aber besorgen, daß die Strafkammer\ndie vollen Konsequenzen einer Verurteilung des Angeklagten zu\n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren übersehen hat.\n\nDer Angeklagte war bis zu seiner Pensionierung im Jahre\n1981 Rektor einer Schule in A. Es ist deshalb davon: auszugehen, daß er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern erhält.\nNach § 59 Abs. 1 Nr. 2 a dieses Gesetzes verliert er diese\nRechte als Ruhestandsbeamter mit der Rechtskraft einer Entscheidung, durch die er wegen einer vorsätzlichen Tat zu\n\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird.\n\nSo liegt der Fall hier. Diese den Angeklagten bei einer\nVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren kraft\nGesetzes treffenden Folgen können sehr viel schwerwiegender\nsein, als die von der Strafkammer ins Auge gefaßte \"Möglichkeit einer disziplinarischen Ahndung\". Die Strafkammer hätte\ndeshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte bei Wegfall der\nRechte als Ruhestandsbeamter und bei der dann erforderlichen\n\nar\n\nNachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl.\nSs 9 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz) gewichtige finanzielle Nachteile erleidet und - gegebenenfalls - ob gleichwohl eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als gerechter\nSchuldausgleich zu verhängen war (siehe dazu BGHSt 35, 148,\n151; BGH Strafverteidiger 1985, 454; 1987, 243; bei. Detter\nNStZ 1989, 469).\n\nMaier Theune Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-27/2-str-316-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-27/2-str-316-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:55.984442+00:00"}}