{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-05-22_2_StR_205_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-05-22","aktenzeichen":"2 StR 205/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 205/90 BESCHLUSS\nLLS IM\n\nAr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmad Abdou M EEE , im der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am. EM 1958 in\nTOD (1: EEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwill\n\n66\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 22. Mai 1990 beschlossen:\n\n. Der Antrag des Angeklagten vom 29. Dezember\n\n1989, ihm gegen die Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senet schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 25. April 1990 folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte nach\nVerkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung und nach\nRücksprache mit seinen Verteidigern erklärt, daß er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Der entsprechende Protokollvermerk wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt\n(SA II, 243).\n\nEs besteht nicht der geringste Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Eintragung. Der Angeklagte bestreitet die Angabe einer solchen Erklärung auch nicht ernstlich. Seine Behauptung, die protokollierte Erklärung entspreche wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht seinem Erklärungswillen, ist\nangesichts seines sonstigen Verhaltens in der Hauptverhandlung absolut unglaubhaft. Er hat nämlich auf Fragen und Vorhalte des Vorsitzenden geantwortet, Ausführungen des Verteidigers zur Sache als zutreffend bezeichnet (SA II, 231), Fragen des Staatsanwalts beantwortet (SA II, 232), sein Einverständnis zu Verlesungen erklärt (SA II, 233), und sich zu\nvorgelegten Asservaten geäußert (SA II, 235). Ferner hat er\nAngaben zu seinem Werdegang gemacht (SA II, 237), ein umfassendes Geständnis abgelegt (UA S. 4) und von dem Recht auf\ndas letzte Wort in einer Form Gebrauch gemacht, die eindeutig\nerkennen läßt, daß er sich der Bedeutung seiner Erklärungen\nbewußt war (SA II, 241). Zudem steht die - schon für sich allein unglaubhafte - Behauptung, der Angeklagte habe das freisprechende Urteil gegen die Mitangeklagte akzeptieren wollen,\n\n86\n\nin offensichtlichem Widerspruch zu seinen Versuchen, sich zu\nderen Lasten zu entlasten (SA II, 339, 340, 352).\"\n\nHerdegen Maier Theune\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-22/2-str-205-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-22/2-str-205-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.161935+00:00"}}