{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-04-06","aktenzeichen":"2 StR 602/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 602/89\n_ BESC\ni U a2 S HLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther Ernst C Em , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am @. WW 1937 in FEED ae ME, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vollrausches u. a.\n\nwımIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n6. April 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 7. Juli 1989, soweit er verurteilt worden\nist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ein Messer eingezogen.\n\nDie gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch, so daß es auf die\n\nVerfahrensbeschwerden nicht ankommt.\n\nDer Angeklagte hat den Vorwurf, in der Nacht vom\n6./7. Oktober 1988 auf der M@llästraße im FEED Bahn -\nhofsviertel Ali ICEEEEB mit einem Messer erstochen zu haben,\n\nbestritten. Seine Verurteilung stützt sich auf die Aussage\nder Zeugin ZB, Qie ihn als Täter identifiziert hat. Die\nEntscheidung über Freispruch oder Verurteilung hängt somit\ndavon ab, ob die Bekundungen dieser Zeugin glaubhaft sind.\n\nIn derartigen Fällen darf der Angeklagte nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder als unwiderlegbar\nzu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen dem Schluß entgegenstehen, daß die Zeugenaussage\nmit hoher Wahrscheinlichkeit das tatsächliche Geschehen wiedergibt. Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln in einer für\nden Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben, stehen einer\nVerurteilung entgegen. Der \"vernünftige Zweifel\" hat seine\nGrundlage in rationaler Argumentation, welche auch die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und\nin ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt. Wo er Platz\ngreift, ist ein Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit - auf\nder die für die Entscheidung notwendige Überzeugung des Tatrichters aufbauen muß - nicht zu erreichen. Die subjektive\nÜberzeugung des Tatrichters ist auch nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten, wenn\nsich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den\nAngeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat\n(vgl. BGH NStZ 1988, 236 = StV 1988, 190 = BGHR StPO S 261\nÜberzeugungsbildung 7; BGH, Urt. vom 19. Juli 1989 -\n\n2 StR 182/89 = BGHR StGB § 177 Abs. ] Beweiswürdigung 5).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\n\ngerecht:\n\nl. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte der Täter war, obwohl die Zeugin ZB diesen bei\nTatbegehung lediglich von hinten beobachtet hat (UA\nS. 24/25). Dies ergebe sich daraus, daß sie den Angeklagten,\nder sehr markante Gesichtszüge aufweise (UA S. 28), bereits\nzuvor vom Sehen gekannt und ihn in der Tatnacht, insbesondere\nbei einer kurz vor der Tat stattgefundenen Auseinandersetzung\nmit dem Zeugen AED in der M@Bstraße, längere Zeit beobachtet habe; dabei habe sie ihm auch ins Gesicht sehen können (UA S. 25, 26, 28).\n\nDas Landgericht führt hierzu aus:\n\n\"Die Zeugin hat den Angeklagten auch am Tatabend nicht\nnur flüchtig gesehen. Sie saß zunächst in \"Ju@@B s\nBillard Caf&\" am Fenster und hielt sich dann am Eingang\nvor der Tür auf; bei diesen Gelegenheiten sah sie den\nAngeklagten umhergehen und beobachtete auch die Auseinandersetzung mit dem Zeugen AB; dabei konnte sie\ndem Angeklagten ins Gesicht sehen (UA S. 25/26).\n\nDie Zeugin ZEB hat glaubhaft geschildert, daß I@-\n“EEE normal gehend die M@llAstraße auf dem westlich gelegenen Bürgersteig entlangkam, nach dem Zusammentreffen\nmit dem Angeklagten taumelte und dann zusammenbrach\" (UA\nSs. 30).\n\nAngesichts der ausschlaggebenden Bedeutung der Identifizierung des Angeklagten hätte es näherer Darlegungen bedurft,\nweshalb der von der Zeugin zunächst beobachtete Angeklagte\nund der Täter, den sie nur von hinten sah, identisch sind. Wo\ngenau sich die Zeugin zur Zeit der Tat aufhielt, insbesondere\n\nin welcher Entfernung zum Tatort, kann dem Urteil nicht in\n\nnachvollziehbarer Weise entnommen werden. Ebenso bleibt offen, ob die Zeugin den Angeklagten - möglicherweise vom Eingangsbereich des \"Ju@8’s Billard Cafe\" aus (UA S. 25) - die\nganze Zeit, also von der Auseinandersetzung mit dem Zeugen\nAED >is zur Tat, im Blickfeld hatte. Dies versteht sich\nangesichts der im Urteil (UA S. 8) beschriebenen Lage der\nBetriebe \"Ju s Billard Cafe\" und \"Oi\" (Tatort, UA\nS. 11/12) nicht von selbst. Hinzu kommt, daß das Urteil widersprüchliche Ausführungen dazu enthält, auf welcher Seite\nder M@Bstraße sich die Tat abspielte: Während nach den\nFeststellungen davon auszugehen ist, daß sich der Angeklagte\nund ICE auf der östlichen Straßenseite in Höhe des\n\"O@EEB' begegneten (UA S. 10-12 i. V. m. UA S. 8), wird in\nder Beweiswürdigung die Aussage der Zeugin ZB für\nglaubhaft angesehen, daß ICEB und der Angeklagte auf dem\nwestlich gelegenen Bürgersteig der M@@straße zusammentrafen\n(UA S. 30).\n\n2. Außerdem nimmt das Landgericht an, es spreche nicht\ngegen die Täterschaft des Angeklagten (und damit gegen die\nAussage der Zeugin ZU) , daß am Messer und an der Kleidung des Angeklagten kein Blut des Getöteten feststellbar ge-\n\nwesen sei:\n\n\"Was der Angeklagte unmittelbar nach der Tat mit dem\nMesser gemacht hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht\ngeklärt werden. Es ist nicht auszuschließen, daß er es\nin irgendeiner Weise reinigte, bevor er es wieder einsteckte. Im übrigen kann anhaftendes Blut bereits beim\nHerausziehen des Messers aus dem Körper und durch die\nKleidung des Getöteten abgestreift worden sein. Ein\nnennenswerter Blutaustritt nach außen hat nicht stattgefunden, so daß auch kein Blut auf die Kleidung des\nAngeklagten gespritzt sein muß\" (UA S. 34).\n\n24\n\nDiese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Den Ausführungen\nder Strafkammer läßt sich nicht entnehmen, woher sie ihre\nErkenntnisse über die fehlende Feststellbarkeit von Blut des\nGetöteten an Messer und Kleidung des Angeklagten gewonnen\nhat. Sie legt insbesondere nicht dar, ob es sich lediglich um\neine oberflächliche Untersuchung des Messers oder um eine\nkriminaltechnische Feinuntersuchung gehandelt hat. Angesichts\nder heute zur Verfügung stehenden Methoden auf dem Gebiet der\nnaturwissenschaftlichen Kriminalistik hätte es auch der Erörterung bedurft, ob eine Reinigung des Messers ohne Hinterlassung von verwertbaren Blutspuren überhaupt möglich ist.\n\nEs fragt sich auch, ob der Angeklagte in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit und unter den gegebenen Umständen eine\n\nspurenbeseitigende Reinigung des Messers vornehmen konnte.\n\nNach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.\nZur Entscheidung über die Einziehung verweist der Senat auf\n§ 74 Abs. 3 StGB.\n\nHerdegen . Maier Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-06/2-str-602-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-06/2-str-602-89","retrieved":"2026-10-24 16:51:34.390768+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-04-06/2-str-602-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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