{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-03-21_2_StR_102_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-03-21","aktenzeichen":"2 StR 102/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"®\noO Bi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _ StR 102/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmet Vi aus KEEB, geboren am @. EB 1963\nin CHE (TER), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwımıl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März\n1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 27. Oktober\n1989\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Freiheitsberaubung sowie wegen Vollrauschs zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung (in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung) hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen diente die Freiheitsberaubung, die im Einsperren des Tatopfers lag, ausschließlich der Erzwingung des Geschlechts- und Mundverkehrs,. Sie\nging nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung der beiden Sexualstraftatbestände (ss 177, 178 StGB) gehörte. In\nsolchen Fällen besteht Gesetzeskonkurrenz. Die Freiheitsberaubung tritt hinter die Vergewaltigung und die sexuelle\nNötigung zurück (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 239\nAbs. 1 Konkurrenzen 2, 4). Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung muß deshalb entfallen.\n\n2. Auch der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler\nauf. Das Landgericht, das einen minder schweren Fall der\nVergewaltigung verneint, den Strafrahmen des Ss 177 Abs. 1\nStGB aber wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des\nAngeklagten nach SS 21, 49 StGB gemildert hat, läßt bei der\nkonkreten Strafzumessung den strafmildernden Umstand der\neingeschränkten Schuldfähigkeit des bei der Tat erheblich\nalkoholisierten Angeklagten außer Betracht.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, müssen bei der Strafzumessung innerhalb des dann anzuwendenden Strafrahmens\nnochmals - wenn auch mit geringerem Gewicht - Berücksichtigung finden (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Beschlüsse vom 5. April 1989 -\n\n2 StR 82/89 und 12. Oktober 1989 - 1 StR 516/89).\n\n24\n\n3. Obgleich Schuldspruch und Strafausspruch im Falle\ndes Vollrauschs frei von Rechtsfehlern sind, hebt der Senat\nden Strafausspruch insgesamt auf, da sich nicht ausschließen\n1äßt, daß die Höhe der Einsatzstrafe auch das Maß der für\nden Vollrausch verhängten Einzelstrafe beeinflußt hat. Die\nFeststellungen können dagegen, auch soweit sie zum Strafausspruch gehören, aufrechterhalten bleiben, weil der zur Aufhebung des Strafausspruchs führende Rechtsfehler lediglich\ndarin besteht, daß ein sich aus den Feststellungen ergebender, wesentlich zugunsten des Angeklagten sprechender Umstand nicht strafmildernd berücksichtigt worden ist (Wertungsfehler).\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/2-str-102-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/2-str-102-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.704198+00:00"}}