{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-02-07","aktenzeichen":"2 StR 601/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ StR 601/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf T ci zus ME dort geboren am\nee 9’ 5,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwIIll\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Februar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt eiRiEEE:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MEEEEE aus MEERE,\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte uuunn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgericht Koblenz\nvom 7. Juni 1989 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als\nvon der Verhängung einer Strafe abgesehen\nworden ist.\n\nII. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung, den\nAngeklagten für erlittene Untersuchungshaft\nzu entschädigen, aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des schweren\nRaubes in vier Fällen schuldig gesprochen, jedoch keine\nStrafe verhängt, und die Verpflichtung der Staatskasse\nausgesprochen, den Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich\ndie Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Sachbeschwerde gestützten\nRevision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und\nmit der sofortigen Beschwerde. Die Rechtsmittel sind begründet.\n\nDie vom Landgericht abgeurteilten Raubtaten verübte der\nAngeklagte im August, September und Oktober 1970. Im Dezember 1970 setzte er sich nach Frankreich ab und beging dort\nweitere Straftaten, bis er am 8. Januar 1971 in Untersuchungshaft genommen wurde. Das Appellationsgericht Orl&ans\nverurteilte ihn am 26. Januar 1972 wegen dieser Taten zu\n‘einer lebenslangen Freiheitsstrafe. In der Folgezeit wurde\ndie Strafe in verschiedenen französischen Vollzugsanstalten\nohne Unterbrechung bis zum 29. Juni 1988 vollstreckt. An\ndiesem Tage wurde der Angeklagte aufgrund eines Gnadenakts\nder französischen Justiz aus der Haft entlassen, nachdem die\nlebenslange Freiheitsstrafe schon 1985 in eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren umgewandelt worden war.\n\nDie Staatsanwaltschaäft bei dem Landgericht Koblenz hat\nim Verfahren 8 Js 627/70 mit Verfügung vom 22. März 1989 von\nder Verfolgung der in Frankreich begangenen Straftaten gemäß\n§ 153 c Abs. 1 Nr. 1 StPO abgesehen, wegen der nun abgeurteilten Taten hat sie am 25. April 1989 Anklage erhoben.\n\nSeine Entscheidung, für die von ihm abgeurteilten Taten\nkeine Strafe zu verhängen, hat das Landgericht im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Bei einer Verfolgung auch der Auslandstaten durch die Staatsanwaltschaft\nwäre aus den für diese Taten und den für die Inlandstaten\nverwirkten Strafen eine 15 Jahre nicht übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden, auf die die in Frankreich\nerlittene Haft angerechnet worden wäre (§§ 53, 54 Abs. 2\nSatz 2, § 51 Abs. 3 StGB). Da die Haftzeit in Frankreich das\n\nHöchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach deutschem Recht\nvon 15 Jahren überstiegen habe, wäre dann kein zu verbüßender Strafrest verblieben. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung\nder Auslandstaten abzusehen, habe demgegenüber eine\nSchlechterstellung des Angeklagten bewirkt, weil dieser nun\n- ohne die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung - für die\nim Inland begangenen Taten zu einer weiteren Freiheitsstrafe\nverurteilt werden müsse. Diese Schlechterstellung, der durch\neine unmittelbare oder erweiternde Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 51 Abs. 3 StGB nicht begegnet\nwerden könne, sei dadurch auszugleichen, daß der Angeklagte\nso gestellt werde, als sei eine die im Inland und die im\nAusland begangenen Straftaten erfassende Gesamtstrafenbildung weiterhin möglich. Im Hinblick auf die Haftzeit von\nüber 17 Jahren in Frankreich komme daher die Verhängung\neiner zusätzlichen Freiheitsstrafe nicht in Betracht.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, von der Festsetzung\neiner Strafe abzusehen, hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Grundsätzlich muß das Gericht, das den Angeklagten\nfür schuldig befindet, auch eine Strafe verhängen. Dieser\nGrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; doch liegt im\nhier zu entscheidenden Falle keine der gesetzlich zugelassenen Ausnahmen (vgl. § 59, § 60 StGB) vor.\n\nSoweit das Landgericht meint, den Angeklagten nur dadurch vor einer - als unbillig empfundenen - Strafverbüßung\nschützen zu können, daß es schon auf den Ausspruch einer\nStrafe verzichtet, geht seine Auffassung im übrigen fehl. Es\nverkennt, daß der Angeklagte die im vorliegenden Verfahren\n\nauszusprechende Strafe jedenfalls deshalb nicht mehr verbüßen muß, weil sie im Wege der Anrechnung (§ 51 StGB) ihre\nErledigung findet.\n\nZum einen ist die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft (16. November 1988 bis 19. Mai 1989) anzurechnen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB), was freilich die zu verhängende Strafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe für vier Fälle des\nschweren Raubes, nicht aufzehren wird.\n\nZum anderen muß aber darüberhinaus auch - entgegen der\nAnsicht des Landgerichts - die in Frankreich wegen der dort\nbegangenen und abgeurteilten Taten vollstreckte Strafe, eine\nHaftzeit von mehr als 17 Jahren, angerechnet werden. Das\nfolgt aus § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB. Diese Bestimmung sieht\nzwar ihrem Wortlaut nach eine Anrechnung nur für den Fall\nvor, daß der Verurteilte - was hier nicht zutrifft - im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, deretwegen er\nnunmehr im Inland verurteilt wird. Doch reicht der sachliche\nGehalt dieser Regelung - wie sich aus dem Sinn des Gesetzes\nund im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt - weiter.\nEine im Ausland vollstreckte Strafe ist danach auf die inländische Strafe auch dann anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung zwar einer anderen, im inländischen\nVerfahren nicht mitabgeurteilten Tat galt, diese jedoch Gegenstand des inländischen Verfahrens gewesen ist (BGHSt 35,\n172, 177 £).\n\nSo liegt der Fall hier. Die Staatsanwaltschaft hat\ndurch eine in den Akten des vorliegenden Verfahrens dokumentierte Entscheidung vom 22. März 1989 gemäß § 153 c\nAbs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung der in Frankreich begangenen Straftaten abgesehen. Spätestens durch diese Entscheidung sind die in Frankreich begangenen Taten zum Gegenstand desselben Verfahrens gemacht worden, das auch die\njetzt noch abzuurteilenden inländischen Taten betrifft. Dem\nsteht nicht entgegen ,„ daß diese Entscheidung zum Inhalte\nhatte, die Taten gerade nicht zu verfolgen; denn zum \"Gegenstand des Verfahrens\" wurden sie bereits dadurch, daß\ndie Staatsanwaltschaft sich im selben Verfahren mit ihnen\nbefaßte und eine Entscheidung über ihre weitere prozessuale\nBehandlung traf. Damit sind die Voraussetzungen für die Anrechnung aber erfüllt.\n\nDas nunmehr mit der Sache befaßte Tatgericht muß nach\nalledem den unterbliebenen Strafausspruch nachholen. Dies\nist, auch wenn die zu verhängende Strafe durch Anrechnung\naufgezehrt wird, keine sinnentleerte \"Förmelei\". Im Strafausspruch wird die Ahndung des vom Angeklagten begangenen\nUnrechts zum Ausdruck gebracht. Er hat überdies registerrechtliche Folgen und kann auch für spätere Verfahren Bedeutung erlangen.\n\nDas Tatgericht wird hier auch, um Zweifel und Unklarheiten zu vermeiden, ausnahmsweise im Urteilstenor über die\nAnrechnung zu entscheiden haben. Dies ist deshalb notwendig,\nweil nicht offenbleiben darf, in welcher Reihenfolge einerseits die in vorliegender Sache erlittene Untersuchungshaft,\nandererseits die in Frankreich vollstreckte Strafe anzurechnen ist. Die Entscheidung wird dahin zu treffen sein, daß\n\nzunächst die Untersuchungshaft und erst danach - auf den\ndann noch nicht erledigten Teil der zu verhängenden Strafe\n\n- die in Frankreich verbüßte Strafhaft Anrechnung findet.\nZwar trifft das Gesetz insoweit keine Regelung; doch gebührt\n- unter Gesichtspunkten der Sachnähe - der Anrechnung von\ninländischer Untersuchungshaft, die sich auf die hier abzuurteilenden Taten bezieht, der Vorrang gegenüber einer Anrechnung von ausländischer Strafhaft, die andere, im Ausland\nbegangene Taten betrifft und lediglich unter dem Aspekt der\nVerfahrenseinheit zur Anrechnung kommt.\n\nSoweit danach ausländische Strafhaft anzurechnen ist,\nwird das Tatgericht auch den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen\nhaben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).\n\nMit der sonach gebotenen Aufhebung des angefochtenen\nUrteils insoweit, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist, entfällt der Ausspruch, den Angeklagten\n\nfür erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Auch über\ndiese Frage ist neu zu befinden (§ 8 Abs. 1 StREG).\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-07/2-str-601-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153c","ref_norm":"153c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-07/2-str-601-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.153103+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-02-07/2-str-601-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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