{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1990-01-26_2_StR_322_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-01-26","aktenzeichen":"2 StR 322/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 322/90\n9.10.80\n\nMiraz\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaxim Jakob L EB Aaus SEE (Schi , geboren am\nWB. 1940 in ACEE (Sch@iie), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwıIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antra\n\nA PS\n\ng des\n\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9, November\n\n1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 26. Januar\n1990, soweit es ihn betrifft, mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen une\n\nrlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die\n\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Auf d\n\nie Ver-\n\nfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die\n\nSachrüge Erfolg hat. Der Generalbundesanwalt hat i\nAntragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\nn seiner\n\n\"Die Beweiswürdigung des Urteils leidet an einem durch-\n\ngreifenden sachlich-rechtlichen Mangel. Der Angeklagte\n\nhatte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen,\n\ner\n\nsei bei Antritt der Fahrt nach Alzey - wo nach der Absprache mit den Scheinaufkäufern das Rauschgift übergeben werden sollte - ahnungslos gewesen und habe erst\n\nauf dem Rastplatz Guntersheim in einer im Kofferraum\nbefindlichen Tasche Päckchen mit rötlicher, grüner und\nbrauner Substanz gesehen, die er - ohne zu wissen, was\nes war - aus der Tasche genommen und einzeln in die\nVertiefung des Ersatzreifens gelegt habe. Weil er sich\nvon dem Mitangeklagten Sep bedroht gefühlt habe, sei\ner nach Alzey weitergefahren.\n\nDie Strafkammer erachtete diese Einlassung für widerlegt\nund sah es als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer es\nwar, der das - von unbekannt gebliebenen Hintermännern\nübernommene - Haschisch nach Vermittlung durch die\nbeiden Mitangeklagten an die deutschen Käufer liefern\nwollte. Zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten\nstellte sie in einem für ihre Überzeugungsbildung\nersichtlich wesentlichen Argument auf die Angaben des\nAngeklagten unmittelbar nach seiner Festnahme gegenüber\ndem Richter ab, die sie 'insgesamt für überzeugender als\ndie, die der Angeklagte IB jetzt macht’, wertet. Sie\nführt dazu weiter aus (UA S. 28 f):\n\n'Dies gilt auch insoweit, als der Angeklagte LEW gegenüber dem Richter ausgesagt hat, bereits vor Karlsruhe\n- nach dem Abstellen des Fahrzeugs in Rust - habe er\n\n- LEBER - den Angeklagten Sp nach dem Tascheninhalt\ngefragt. SEE habe ihm auf Befragen dann gesagt, es\nhandele sich um Haschisch. Diese Aussage paßt nach Überzeugung der Kammer auch zu der ebenfalls vor dem Richter\ngemachten Angabe des Angeklagten IB, er habe auf dem\nParkplatz in Alzey gesagt, es handele sich um 10 kg.\nWenig überzeugend ist dagegen die jetzige Einlassung des\n\nAFS\n\nAngeklagten LEER er habe den Angeklagten Sp erst\nnach der Autobahnausfahrt Karlsruhe, nachdem sie daran\nvorbeigefahren seien, nach dem Tascheninhalt gefragt.\nDies gilt um so mehr, als der Angeklagte LI@B in seiner\nrichterlichen Vernehmung weiter ausgesagt hat, er habe\nsich, nachdem er erfahren habe, daß Haschisch in der\nTasche sei, dennoch bereiterklärt, den Angeklagten\nSD pis Karlsruhe mitzunehmen. Bei Karlsruhe habe\nihn Seil dann noch gebeten weiterzufahren, um die\nWare abliefern zu können. Diese Aussage ist so detailreich, daß für die Kammer kein Grund besteht, ein Mißverständnis dahingehend anzunehmen, der Angeklagte LER\nhabe vor bzw. hinter Karlsruhe verwechselt. Wenn der\nAngeklagte LER jetzt in der Hauptverhandlung aussagt,\ner habe erst hinter Karlsruhe Gelegenheit gehabt, den\nAngeklagten SD nach dem Tascheninhalt zu fragen,\nnachdem der Angeklagte Se ihn durch eine irgendwie\ngeartete Bedrohung dazu gebracht habe, an der Autobahnausfahrt vorbeizufahren, so ist für die Kammer darin nur\nder Versuch des Angeklagten IB zu sehen, eine Erklärung dafür zu finden, weshalb er trotz der von ihm\nangegebenen Verabredung in Karlsruhe tatsächlich nach\nAlzey gefahren ist.’\n\nDie Strafkammer ist sich dabei offenbar nicht bewußt geworden, daß diese - von ihr als überzeugender und\ndetailreich gewertete -— Aussage im Widerspruch zu ihrer\nAnnahme steht, der Angeklagte sei Lieferant des\nHaschisch gewesen. Er hätte - wäre diese Annahme richtig - überhaupt nicht nach dem Inhalt der Tasche fragen\n\nmüssen.\"\n\nDesgleichen stellt die Strafkammer mit der Annahme, der\nAngeklagte habe entsprechend seiner Einlassung gegenüber dem\nRichter erst bei Karlsruhe den von Sp in Aussicht genommenen Treffpunkt MB-Hotel in Alzey erfahren, ihre weitere\nFeststellung (UA S. 16) in Frage, der Angeklagte habe vor\nFahrtantritt diesen Treffpunkt vorgeschlagen.\n\nEs kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem aufgezeigten\nsachlich-rechtlichen Mangel beruht. Zwar sprachen noch\nweitere gewichtige, mit Tatsachen belegte Argumente für\ndie Annahme, der Angeklagte habe das Rauschgift selbst\ngeliefert. Doch hat die Strafkammer gerade das aus der\nfrüheren Aussage abgeleitete Argument in den Vordergrund\nder Würdigung gerückt und ihm erkennbar für ihre Überzeugungsbildung erhebliche Bedeutung beigemessen. Die\nFrage, ob der Angeklagte selbst Lieferant des - von\n\nARE\n\nunbekannt gebliebenen Hintermännern übernommenen -\nRauschgifts und damit der Geschäftsherr war, ist für die\nBestimmung des Schuldgehalts seiner Tat erheblich. Sie\nberührt die Feststellungen zum Schuldspruch. Der sachlich-rechtliche Mangel nötigt daher zur umfassenden Aufhebung des Urteils, soweit dieses den Beschwerdeführer\nbetrifft.\"\n\nHerdegen Maier Niemöller\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-26/2-str-322-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-26/2-str-322-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.815931+00:00"}}