{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-01-19","aktenzeichen":"2 StR 588/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 588/89 BESCHLUSS\n\nEu\nFE\n\n\" ; LE\nH , £\nER ar RE f\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWillem PD EEE aus Ad (1: GE ,\n\ndort geboren am BD. EB 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nWIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. Januar 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Mai\n1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitssrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts\nund beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel ist im Sinne\nvon S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den\nSchuldspruch richtet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind in einem wesentlichen\nPunkt lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur\n\ndiejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der\n\nStrafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO),\neine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen\nist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH NJW 1982, 393;\nständige Rechtsprechung). Hier hat das Landgericht aber einen\nstrafmildernden Umstand unerörtert gelassen, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen mußte: Das gesamte für den\nAbsatz bestimmte Heroin, auf dessen Gefährlichkeit die Strafkammer zu Recht hingewiesen hat, konnte sichergestellt und\naus dem Verkehr gezogen werden, so daß es nicht zu einer Ge-\n\nfährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter\nbei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe nied-\n\nriger bemessen hätte.\n\nMaier Theune Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-19/2-str-588-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-19/2-str-588-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.591241+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-01-19/2-str-588-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1990-01-19","dockets":["2 StR 588/89"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.01.1990 – 2 StR 588/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-19/2-str-588-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Mai\n1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:47.591241+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}