{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-12-20_2_StR_377_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-12-20","aktenzeichen":"2 StR 377/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ge\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 377/89\nB 3 25\nmALd?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf S m aus REB-KEB, geboren am\nGE 1935 in re,\n\nwegen Untreue\n\nwIII\n\nATS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten sa\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom\n12. Dezember 1988 dahin geändert, daß er\n\nund der Mitangeklagte MB jeweils\n\"wegen Untreue\" zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren, deren Vollstreckung zur\n\nBewährung ausgesetzt wird, verurteilt werden.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nSCEEBBB wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte SED Hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIn der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53\nStGB gestrichen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten s> und den\nMitangeklagten MED wesen (gemeinschaftlicher) Untreue\nin drei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist, verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden\nSachvortrags (vgl. S 344 Abs. 2 StPO) unzulässig.\n\nII. Die Sachrüge führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Urteilsänderung. Im übrigen ist sie im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen schädigte der Angeklagte\nsu» jeweils fortgesetzt handelnd in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten “EB a 1s\nVorstandsmitglied der Reg von 1880 e.G. in x»\n«EEE unter Verstoß gegen gesetzliche und bankinterne\nVorschriften das Vermögen der Bank durch die Vergabe von\nKrediten\n\na) an mehrere Käufer eines Mehrfamilienhauskomplexes in\nHm. ('Onjexkt 1\") in der Zeit von Oktober\n1979 bis Mai 1981 im Gesamtbetrag von mindestens\n3,0 Mio. DM,\n\nb) an den treuhänderischen Erwerber eines weiteren derartigen Komplexes (\"Objekt II\") sowie - um auf diese\nWeise das Objekt zwecks wirtschaftlicher Verwertung\nin seinen Einflußbereich zu bringen - an den\n\"Hintermann\" des Geschäfts und seine Ehefrau im Gesamtbetrag von mindestens 900.000 DM (Zeitraum:\n\nMai 1979 bis Dezember 1981),\n\nc) an verschiedene Beteiligte eines Hotelprojekts in\nHB Ostsee sowie - unabhängig vom Projekt, aber\nmit dem Ziel seiner Förderung - an eine der Beteiligten und eine mit ihr zusammenhängende Firma im\nGesamtbetrag von mindestens 4,3 Mio. DM (Zeitraum\nApril 1980 bis Dezember 1981).\n\nA\n\nDie Strafkammer hat die Frage, ob anstelle von drei\nselbständigen Taten eine einzige fortgesetzte Handlung vorliegt, mit der Begründung verneint, daß Anhaltspunkte für\neinen Gesamtvorsatz nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nnicht ersichtlich seien (UA S. 77).\n\n2. Abweichend von dieser rechtlichen Beurteilung stellt\nsich das Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte\nHandlung dar.\n\na) Die äußeren Voraussetzungen einer fortgesetzten\nHandlung - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts,\ngleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher\nzusammenhang - sind gegeben.\n\nb) Anhaltspunkte für einen von vornherein auf alle drei\nTaten gerichteten Gesamtvorsatz des Angeklagten liegen nach\nden Feststellungen ersichtlich nicht vor. Ein Gesamtvorsatz\nkommt indes nicht nur dann in Betracht, wenn der Vorsatz des\nTäters von vornherein sämtliche Teile der Handlungsreihe in\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt hat. Vielmehr kann auch ein bestehender Vorsatz bis\nzur Beendigung der letzten vom Täter ursprünglich geplanten\nEinzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausgedehnt\nund diese so in eine fortgesetzte Tat einbezogen werden\n(BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7; 33, 4, 5; ständige\nRechtsprechung).\n\nEine zeitliche Überschneidung lag hier vor:\n\nSpätestens im Mai 1979 hatte sich der Angeklagte zusammen\nmit MM ) dazu entschlossen, künftig bei Kreditgewährungen im Zusammenhang mit dem Objekt II (Fall 1 b) gesetzliche und bankinterne Vorschriften außer acht zu lassen.\nNoch bevor der letzte Teilakt dieser fortgesetzten Handlung\nbeendet war, faßten der Angeklagte und sein Mittäter im\nLaufe des Jahres 1979 den Entschluß, in gleicher Weise auch\nbeim \"Objekt I\" (Fall 1 a) zu verfahren. Vor Beendigung des\nletzten Teilakts dieser Tat hatten sie aber bereits im Fall\n1 c) Kredite unter Mißbrauch ihrer Befugnisse gewährt.\n\nDiese zeitliche Überschneidung allein rechtfertigt aber\nnoch nicht die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes\n(BGHSt 33, 4, 5; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung\nGesamtvorsatz 8).\n\nWeitere wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß die\neinzelnen Taten als nach und nach verwirklichte Einzelakte\neines letztlich auf einen Gesamterfolg gerichteten Handelns\nerscheinen. Dabei ist die Deliktsstruktur entscheidend. Bei\nUntreuehandlungen wird ein erweiterter Gesamtvorsatz um so\neher zu bejahen sein, je mehr sich die Einzelakte nach der\nArt der Begehungsweise gleichen, je mehr der neue Tatentschluß mit der Ausführungshandlung des vorangegangenen Teilakts zeitlich zusammentrifft und je mehr die einzelnen Akte\ndurch ein besonderes Handlungsziel final verknüpft sind.\n\nDiese Gesichtspunkte sprechen hier für einen Gesamtvorsatz:\n\nBei sämtlichen Taten schädigten der Angeklagte und\n“ED denselben Rechtsgutträger, nämlich die run\n>. Sie haben ohne genügende Bonitäts- und Sicherheitsprüfung Kreditnehmern der Raiffeisenbank pflichtwidrig\nDarlehen ohne oder jedenfalls ohne ausreichende Sicherung\ngewährt. Der Tatentschluß im Fall 1 a) wurde zu einem\nZeitpunkt gefaßt, als noch Kredite an den \"Hintermann\" des\nGeschäfts im Fall 1 b) ausgereicht wurden, und als der\nAngeklagte und sein Mittäter ab April 1980 im Fall 1 c) mit\nder Kreditgewährung begannen, waren noch nicht alle Kredite\nim Fall 1 a) vergeben. Schließlich erfolgten auch sämtliche\nTaten vor demselben wirtschaftlichen Hintergrund: Ziel des\nAngeklagten und des Mitangeklagten in allen Fällen war es\nvor allem, die jeweiligen Objekte zum eigenen Vorteil\nspekulativ zu verwerten.\n\nSämtliche Fälle sind deshalb als eine - fortgesetzte -\nTat zu bewerten.\n\n3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Da sich der Angeklagte nach Erteilung eines Hinweises\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können, steht\nS 265 StPO dem nicht entgegen.\n\n4. Die Schuldspruchänderung hat zur Folge, daß die bisherigen Einzelstrafen entfallen und die Gesamtstrafe als\nEinzelstrafe bestehen bleibt (Pikart in KK 2. Aufl. § 354\nRdn. 8 und 18). Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie\n\nvon Fortsetzungszusammenhang ausgegangen wäre.\n\n5. Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuld- und\nStrafausspruchs auf den Mitangeklagten “m. der nicht\nRevision eingelegt hat, zu erstrecken.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nDetter . Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-20/2-str-377-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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