{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-12-20_2_StR_298_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-12-20","aktenzeichen":"2 StR 298/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _ 298/89 BESCHLUSS\nDa\n= in der Strafsache\ngegen\n\nKol Fe aus EEE dort geboren\nam WE 194%,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. Dezember 1989 auf Antrag des Generalbundesanwalts und\n\nnach Anhörung des Beschwerdeführers beschlossen:\n\nI. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision werden aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben\nvom 11. September 1989 genannten Gründen verworfen. Der Angeklagte hat die Revision frist-\n\ngerecht eingelegt und begründet.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 21. April 1983 wird\n\nl. das Verfahren in den Fällen III B\nbis M der Urteilsgründe gemäß S 154\nAbs. 2 StPO eingestellt; insoweit\nfallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last.\n\nInfolge der teilweisen Einstellung\nentfallen die von ihr betroffenen\n\nEinzelstrafen und die Gesanmtstrafe.\n\n2. Der Urteilsspruch wird dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Betrugs\nin Tateinheit mit Mißbrauch von Berufs-\n\nHerdegen\n\nbezeichnungen (Fall III A) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt\nund gegen ihn ein Berufsverbot für Tätigkeiten im Bereich der Geld- und Kapital-\n\nvermittlung auf Dauer angeordnet ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils in dem\n\ndurch die Einstellung begrenztem Umfang\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIn der Liste der angewendeten Vorschriften\nwerden die SS 246, 267, 53 StGB, § 15 FAG\ngestrichen.\n\nTheune Niemöller\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-20/2-str-298-89","cited_norms":[{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-20/2-str-298-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.438129+00:00"}}