{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-12-15_2_StR_167_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-12-15","aktenzeichen":"2 StR 167/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"2” FR u\n£ } Fe 27\n\nStPO 1975 SS 136, 136 a, 261; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 16\nAbs. 2 Satz 2; AsylV£fG S 8 Abs. 2; AuslG $S 47 Abs. 1 Satz 1\n\nAngaben, die ein Asylbewerber im Rahmen der Anhörung nach\n\nS 8 Abs. 2 AsylVfG über die Modalitäten seiner Einreise\nmacht, dürfen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren\nwegen Vergehens gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auch ohne\nseine Zustimmung verwertet werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\n2” FR u\n£ } Fe 27\n\nStPO 1975 SS 136, 136 a, 261; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 16\nAbs. 2 Satz 2; AsylV£fG S 8 Abs. 2; AuslG $S 47 Abs. 1 Satz 1\n\nAngaben, die ein Asylbewerber im Rahmen der Anhörung nach\n\nS 8 Abs. 2 AsylVfG über die Modalitäten seiner Einreise\nmacht, dürfen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren\nwegen Vergehens gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auch ohne\nseine Zustimmung verwertet werden.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Dezember 1989 - 2 StR 167/89 - OLG Köln\n\nVIA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Sık 16788 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMazlum K ED aus rEEEE, seroren a un\n1968 in Kill Türkei,\n\nwegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz\n\nwımIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember\n1989 auf Vorlage des Oberlandesgerichts Köln gemäß § 121\nAbs. 2 GVG beschlossen:\n\nAngaben, die ein Asylbewerber im Rahmen der\nAnhörung nach § 8 Abs. 2 AsylVfG über die\nModalitäten seiner Einreise macht, dürfen\nin einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen Vergehens gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1\nAuslG auch ohne seine Zustimmung verwertet\nwerden.\n\nGründe:\n\n1. § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes (Aus1lG)\ndroht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe\neinem Ausländer an, der in den Geltungsbereich des Gesetzes\neinreist, ohne den erforderlichen Paß, Paßersatz oder eine\nerforderliche Aufenthaltserlaubnis zu besitzen. Gemäß Abs. 6\nder Vorschrift bleibt Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention, GK) vom\n28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) unberührt. Nach dieser\nBestimmung dürfen wegen unrechtmäßiger Einreise keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängt werden, die unmittelbar aus\neinem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit\n\nbedroht waren; das gilt jedoch nur, sofern sie sich unver-\n\nzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die\n\nihre andernfalls unrechtmäßige Einreise rechtfertigen.\n\n§ 8 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sieht vor, daß\nAsylanträge bei der Ausländerbehörde zu stellen sind (Abs. 1\nSatz 1). Der Antragsteller muß dort persönlich erscheinen,\nsich selbst über die Tatsachen erklären, die seine Furcht\nvor politischer Verfolgung begründen, und die erforderlichen\nAngaben machen (Abs. 2 Satz 1); zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen\nStaaten ... ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als\nausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet\noder durchgeführt worden ist (Abs. 2 Satz 2).\n\n2. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens ist Türke kurdischer Volkszugehörigkeit.\n\nDas Amtsgericht Königswinter hat ihn am 13. Juni 1988\nwegen unrechtmäßiger Einreise (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) zu\neiner Geldstrafe verurteilt. In den Urteilsgründen heißt es,\nder Angeklagte, der keine Angaben zur Sache gemacht habe,\nsei wegen Verfolgung in seiner Heimat am 1. April 1987 aus\nder Türkei ausgereist. Mit falschem Paß habe er sich über\nSpanien und Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland begeben. Hier sei er am 28. April 1987 ohne Paß oder Aufenthaltserlaubnis eingereist. Diese Feststellungen gründeten\nsich auf die Vernehmung der Zeugin sn», einer Verwaltungsangestellten des Ausländeramts sa». Dort hatte\n\n„TEIL\n\nder Angeklagte Asylantrag gestellt und war gemäß S 8 Abs. 2\nAsylVfG angehört worden. Im Strafverfahren hatte die Zeugin\nsodann darüber ausgesagt, welche Angaben der Angeklagte im\nAsylverfahren - zum einen durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juni 1987, zum anderen bei\nseiner persönlichen Anhörung vor dem Ausländeramt am\n\n21. Juli 1987 - gemacht hatte.\n\nAuf seine Berufung hin hat das Landgericht Bonn den Angeklagten am 28. September 1988 freigesprochen. Zum Sachverhalt ist im Urteil nur festgestellt, daß der Angeklagte sich\nseit April 1987 im Inland aufhalte, hier am 28. dieses Monats Asyl beantragt habe und am 29. März 1988 durch Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Demgemäß - so hat das Gericht ausgeführt - sei nicht auszuschließen, daß er unmittelbar aus der Türkei gekommen sei\nund sich im Inland auch unverzüglich beim Ausländeramt gemeldet habe. Daraus folge, daß er - unter Anwendung des\nzweifelssatzes - nach Art. 31 Abs. 1 GK nicht bestraft werden dürfe. Feststellungen zur Reisedauer, zum Reiseweg und\nzum Aufenthalt des Angeklagten in Drittländern hat das Landgericht nicht getroffen, weil es - wie im Urteil des näheren\ndargelegt ist - den Standpunkt vertreten hat, die vom Angeklagten im Asylverfahren hierzu gemachten Angaben unterlägen\neinem Verwertungsverbot.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt. Sie beanstandet die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht\n\n(s 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß es - unter rechtsirriger Annahme eines Verwertungsverbots - davon abgesehen\n\nhabe, die Zeugin sa» zu den Angaben des Angeklagten\nüber die genannten Einreisemodalitäten zu vernehmen.\n\n3. Das Oberlandesgericht Köln hält diese Rüge für begründet und will der Revision daher stattgeben. Daran sieht\nes sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Juli 1985 - 1 Ss 96/85 (NJW 1985, 2541) gehindert. Dieses Gericht hatte einen Angeklagten vom Vorwurf des\nVerstoßes gegen das Ausländergesetz freigesprochen, weil Angaben, die ein Asylbewerber im Rahmen seiner Anhörung nach\ns$S 8 Abs. 2 AsylVfG über die Einreisemodalitäten gemacht\nhabe, ohne seine Zustimmung nur dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und im Strafverfahren verwertet werden\ndürften, wenn - was für den entschiedenen Fall zu verneinen\nsei - die Strafverfolgung im überwiegenden Öffentlichen In-\n\nteresse liege.\n\nDas Oberlandesgericht Köln will von der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung abweichen; es\nhat deshalb mit Beschluß vom 28. Februar 1989 die Sache dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\nvorgelegt:\n\nDürfen Angaben eines Asylbewerbers im Rahmen einer Anhörung nach $S 8 Abs. 2 AsylVfG über die Modalitäten seiner\nEinreise in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen\neines Vergehens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ohne seine Zustimmung nur dann verwertet werden, wenn ein überwiegendes\n\nöffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegenüber\n\n- 6 - ‚77\n\nseinem Interesse an der ausschließlichen Verwertung der Angaben im Asylverfahren vorliegt?\n\nII.\n\n1. Die Vorlegung ist zulässig (S 121 Abs. 2 GVG). Das\nvorlegende Oberlandesgericht hat mit zutreffender, jedenfalls aber vertretbarer Begründung dargelegt, daß es die beabsichtigte Revisionsentscheidung nur treffen kann, wenn es\nvon der Rechtsauffassung abweicht, die dem genannten Urteil\ndes Oberlandesgerichts Hamburg zugrunde liegt.\n\n2. Der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist beizutreten. Angaben, die ein Asylbewerber im\nRahmen der Anhörung nach § 8 Abs. 2 AsylVfG über die Modalitäten seiner Einreise macht, dürfen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen Vergehens gegen S 47 Abs. 1\nNr. 1 AuslG auch ohne seine Zustimmung verwertet werden; sie\nunterliegen keinem Verwertungsverbot (ebenso K. Meyer JR\n1986, 170; a.A. OLG Hamburg NJW 1985, 2541;\nMarx/Strate/Pfaff, AsylVfG 2. Aufl. S 12 Rdn. 28 ff).\n\nFür ein solches Verwertungsverbot, das die gerichtlichen Aufklärungs- und Kognitionspflichten (§§ 244 Abs. 2,\n261 StPO) entsprechend einschränken würde, findet sich im\ngeltenden Recht keine Grundlage. Da eine unmittelbar anwendbare Gesetzesregelung fehlt, ließe es sich nur mittelbar begründen und nachweisen, sei es durch Ableitung aus allgemeineren, übergeordneten Rechtsgrundsätzen, sei es durch Rück-\n\nschlüsse aus anderweit getroffenen Gesetzesregelungen, die\n\neine entsprechende Anwendung zulassen. Als Anknüpfungspunkte\nkommen hier in Betracht: Zum einen der im Strafprozeßrecht\nverankerte (S§ 136 Abs. 1, 136 a Abs. 1 und 3, 163 a Abs. 3\nbis 6, 243 Abs. 4 StPO) und auch verfassungsrechtlich verbürgte (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)\nGrundsatz, daß niemand gezwungen werden darf, sich selbst\neiner Straftat zu bezichtigen und damit zu seiner Überführung beizutragen (\"nemo tenetur se ipsum accusare\"); zum\nanderen eine Geheimhaltungspflicht, die es der Verwaltungsbehörde verbietet, bestimmte Angaben des Verfahrensbeteiligten den Strafverfolgungsorganen zu offenbaren. Unter keinem\ndieser Gesichtspunkte ist das hier in Rede stehende Verwertungsverbot begründet.\n\na) Aus dem Grundsatz, daß niemand zu strafrechtlicher\nSelbstbelastung gezwungen werden darf (vgl. BGHSt 34, 39, 46\nm.w.N.), hat das Bundesverfassungsgericht in der sogenannten\n\"Gemeinschuldnerentscheidung\" (BVerfGE 56, 37) ein strafprozessuales Verwertungsverbot hergeleitet. Es dient der Lösung\neines im Konkursrecht auftretenden Interessenkonflikts. Den\nGemeinschuldner trifft hier die mit Zwangsmitteln (Vorführung, Beugehaft) sanktionierte Verpflichtung, um der Belange\nder Gläubiger willen bestimmte Auskünfte zu erteilen\n(SS 100, 101 KO). Soweit diese Auskunftspflicht die Offenbarung von Straftaten einschließt, ist das Recht des Auskunftspflichtigen, sich nicht selbst belasten zu müssen,\nbedroht, während andererseits die Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts die schutzwürdigen Interessen der\nGläubiger beeinträchtigen müßte. Dieser Interessenkonflikt\nwird in der \"Gemeinschuldnerentscheidung\" dahin gelöst, daß\nder Schuldner zwar unbeschränkt Auskünfte zu geben hat,\n\nAT\n\ndiese Auskünfte aber im Strafverfahren nicht gegen ihn\nverwertet werden dürfen. Die insoweit vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze lassen sich - ungeachtet\nihrer möglichen Anwendung auf vergleichbare Konstellationen\n(vgl. dazu Dingeldey NStZ 1984, 529, 531 ff) - zur Begründung des hier zu erörternden Verwertungsverbots nicht heranziehen. Im einzelnen gilt:\n\naa) Der Asylbewerber muß zwar nach S 8 Abs. 2 AsylVfG\nAngaben über die Modalitäten seiner Einreise (Reisewege,\nAufenthalte in anderen Staaten) machen. Diese Mitwirkungspflicht ist aber - anders als die Auskunftspflicht des Gemeinschuldners ($S 101 KO) - nicht mit Sanktionen bewehrt.\nDer Antragsteller kann nicht mit Zwangsmitteln dazu angehalten werden, sie zu erfüllen. Die Ausländerbehörde besitzt\nkeine Handhabe, sein Erscheinen zur persönlichen Anhörung\nzwangsweise durchzusetzen. Bleibt er trotz Ladung ohne genügende Entschuldigung aus, so hat das nur zur Folge, daß die\nAusländerbehörde den Asylantrag an das Bundesamt weiterleitet und dieses sodann nach Aktenlage unter Würdigung der\nNichtmitwirkung des Antragstellers entscheidet (S$S 8 Abs. 3\nAsylVfG). Nichts anderes gilt, wenn er zwar zur Anhörung erscheint, sich aber ganz oder teilweise weigert, die erforderlichen Angaben zu machen. Zu diesen Angaben kann er in\nErmangelung einer entsprechenden Gesetzesgrundlage nicht gezwungen werden (VG Frankfurt am Main NJW 1983, 189 f;\nKanein, Ausländerrecht, 4. Aufl. § 8 AsylVfG Rdn. 6; Meyer\nin Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze $S 8 Asyl1VfG\nAnm. 3; B. Huber, Ausländer- und Asylrecht Rdn. 514;\nSchiedermair/Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts\n\nTeil 3 E Rdn. 178). Die Nachteile, die ihm bei Verweigerung\nder geforderten Auskünfte drohen, erschöpfen sich darin, daß\ner durch unzureichenden Tatsachenvortrag den Erfolg seines\nAsylantrags möglicherweise gefährdet.\n\nbb) Bei der Mitwirkungspflicht des Antragstellers, die\nsich danach als bloße Obliegenheit darstellt, sind zudem\n- anders als bei der Auskunftspflicht des Gemeinschuldners,\ndie ihm um der Gläubigerbelange willen auferlegt ist - keine\nDrittinteressen im Spiel; es geht vielmehr allein um das vom\nAntragsteller beanspruchte Asylrecht und dessen verfahrensmäßige Durchsetzung. Ein Interessenkonflikt entsteht mithin\nnicht zwischen den Belangen des Antragstellers und denjenigen Dritter, sondern ausschließlich in der Person des Asylbewerbers selbst, falls und soweit er vor die Alternative\ngestellt ist, sich entweder durch wahrheitsgemäße und vollständige Angaben strafrechtlich zu belasten oder aber durch\nderen Verweigerung das Risiko einer Ablehnung seines Asylantrags auf sich zu nehmen. Interessenkonflikte dieser Art\nsind jedoch - wo das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere\nRegelung trifft - grundsätzlich nicht geeignet, die Annahme\neines strafprozessualen Verwertungsverbots zu rechtfertigen.\nDer beweisrisikobelastete Betroffene, der, wenn er den von\nihm geforderten Aufklärungsbeitrag nicht leistet, die Ablehnung seines Begehrens zu gewärtigen hat, muß entscheiden,\nwas ihm wichtiger ist: Schutz vor Selbstbelastung oder\nRechtsverwirklichung (so auch K. Meyer JR 1986, 170 £ unter\nHinweis auf Stürner NJW 1981, 1757, 1762; Rengier JR 1982,\n477, 478 f; Dingeldey NStZ 1984, 529, 534). Ob Ausnahmen von\ndiesem Grundsatz zu machen sind, wenn dem Betroffenen beim\nVerschweigen strafrechtlich belastender Umstände besonders\n\nW\n\ngewichtige oder gar existentielle Nachteile drohen, erscheint zweifelhaft, braucht aber nicht entschieden\n\nzu werden (ebenso K. Meyer aa0).\n\ncc) Die Pflicht des Asylbewerbers, vor dem Ausländeramt\nAngaben über die Modalitäten seiner Einreise zu machen,\nbringt ihn, selbst wenn er damit zu seiner Überführung wegen eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz beitragen würde, nicht in einen regelungsbedingten Interessenkonflikt, der notwendigerweise durch die Alternative gekennzeichnet wäre, entweder diese Straftat zu offenbaren oder\nauf die Anerkennung seines Asylrechts zu verzichten. Diese\nAlternative ergäbe sich nur, wenn die Verweigerung der genannten Angaben stets und zwangsläufig zur Folge hätte, daß\nder Antragsteller seinen Anspruch auf Anerkennung des Asylrechts nicht verwirklichen kann. So verhält es sich aber\nnicht (K. Meyer aa0).\n\nDie Asylberechtigung des Antragstellers hängt nach\nihren rechtlichen Voraussetzungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG)\nnur davon ab, ob er - in seinem Herkunftsland - politischer\nVerfolgung ausgesetzt war. Auf die Modalitäten der Einreise\n(Zeitpunkte der Ausreise und Einreise, Reiseweg, Zwischenaufenthalte in Drittländern) kommt es hierfür nicht an; sie\nsind für die Frage nach dem Bestehen des Asylanspruchs\nrechtlich nicht relevant, sondern allenfalls in tatsächlicher Hinsicht bedeutsam, nämlich als Beweisanzeichen, die\nfür oder gegen das Vorliegen des behaupteten Verfolgungstatbestands sprechen.\n\n- 11 -\n\nAllerdings kann durch die Schilderung der Einreisemodalitäten offenbar werden, daß der Antragsteller vor seiner\nEinreise ins Inland bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war und deshalb kein Anspruch auf\nAnerkennung seines Asylrechts besteht (§ 2 AsylVfG; vgl.\ndazu BVerfGE 77, 150; 78, 322). Doch trifft die materielle\nBeweislast für das Vorliegen dieses, die Asylberechtigung\nausschließenden Tatbestandes den asylverweigernden Staat\n(BayVGH DVBl. 1978, 509 £f; VG Köln InfAusliR 1983, 161, 168;\nVG Ansbach InfAuslIR 1985, 94 f; Kanein, Ausländerrecht\n4. Aufl. $S 2 AsylVfG Rdn. 5; ausführlich Fritz in Gemeinschaftskommentar AsylVfG § 2 Rdn. 23). Daraus folgt, daß der\nAntragsteller - ungeachtet seiner formellen Pflicht zur Mitwirkung an der Sachaufklärung - durch Verschweigen der Einreisemodalitäten dem Bundesamt keinen Rechtsgrund zur Ablehnung seines Asylantrags liefert. Zwar kann und muß dieses\nAmt bei seiner Entscheidung die Nichtmitwirkung des Antragstellers würdigen (S§ 8 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 4 Satz 3\nAsylVfG); doch bedeutet das nicht, daß es berechtigt wäre,\nallein aus dem Schweigen des Antragstellers zu schließen,\ndieser habe, bevor er eingereist sei, bereits in einem ande-\n\nren Land Schutz vor politischer Verfolgung gefunden.\n\nDie Weigerung des Antragstellers, Angaben über die Einreisemodalitäten zu machen, kann freilich seine Behauptung,\npolitisch verfolgt worden zu sein und deshalb im Inland Zuflucht gesucht zu haben, je nach Lage der Dinge als unglaubhaft erscheinen lassen und so zur Ablehnung seines Asylantrags führen. Diese Möglichkeit ist nicht von der Hand zu\nweisen. Doch muß das nicht immer so sein. Vorstellbar ist\nvielmehr auch, daß es dem Antragsteller gelingt, trotz Ver-\n\nTE\n\nschweigens der Einreisemodalitäten den Tatbestand seiner politischen Verfolgung glaubhaft darzutun und so seine Anerkennung als Asylberechtigter zu erwirken. Es kommt hierfür\nauf die Umstände des Einzelfalls an. Sie sind es, die darüber entscheiden, ob die Verweigerung der bezeichneten Angaben auf der Beweiswürdigungsebene die Durchsetzung des Asylanspruchs unbeeinträchtigt läßt, bedroht oder gar vereitelt.\nAngesichts der Vielfalt möglicher Fallgestaltungen ist aber\nkein Raum für die Annahme, der Antragsteller habe stets nur\ndie Wahl, entweder unter Offenbarung der unrechtmäßigen Einreise seinen Asylanspruch durchzusetzen oder durch Verschweigen der diese Straftat ergebenden Umstände auf seine\nAnerkennung als Asylberechtigter zu verzichten. Da ein\nsolcher Interessenkonflikt je nach den Gegebenheiten des\nFalles das eine Mal auftreten, das andere Mal ausbleiben\nkann, also in der jeweiligen Beweislage gründet und nicht\nschon in der gesetzlichen Regelung selbst angelegt ist, läßt\nsich lediglich feststellen, daß derjenige, der Angaben über\ndie Einreisemodalitäten verweigert, bei der Verwirklichung\nseines Asylanspruchs einem erhöhten Beweisrisiko ausgesetzt\nist. Ein solcher Nachteil wiegt indes nicht so schwer, daß\nes von Rechts wegen geboten wäre, den Antragsteller hiervon\ndurch Anerkennung eines strafprozessualen Verwertungsverbots\nzu entlasten; denn er beschwert in gleicher oder ähnlicher\nWeise jeden, der vor der Wahl steht, zur Durchsetzung seiner\nRechte auch die Offenbarung strafrechtlich belastender Umstände in Kauf zu nehmen oder durch deren Verschweigen die\nChancen seiner prozessualen Rechtsverfolgung zu schmälern.\nDas geltende Recht kennt keinen Grundsatz, aus dem sich ab-\n\nleiten ließe, daß solche Konflikte dem einzelnen erspart\n\n- 13 -\n\nbleiben müßten; es bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß bereits eine bloße Erhöhung des Beweisrisikos und eine damit\neinhergehende Minderung der Erfolgsaussichten bei der verfahrensmäßigen Rechtsverwirklichung ein strafprozessuales\nVerwertungsverbot rechtfertigen könnten. Die Abwägung der\ninsoweit widerstreitenden Beiange führt daher zu dem Ergebnis, daß dem Interesse an umfassender Sachaufklärung im\nStrafverfahren gegenüber dem Interesse des Antragstellers,\nseinen Asylanspruch frei von Rücksichten auf strafrechtlich\nbelastende Umstände geltend machen zu dürfen, der Vorrang\ngebührt.\n\nb) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Geheimhaltungspflicht der Behörde, deren Verwaltungsangestellte als Zeugin\nin Frage kommt, ist ein Verwertungsverbot nicht begründet.\n\nFür das Ausländeramt, vor dem der Angeklagte Angaben\nüber die Einreisemodalitäten gemacht hatte, gilt S$S 30 des\nVerwaltungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwV£G.\nNW.). Nach dieser Vorschrift, die wörtlich mit der bundesgesetzlichen Regelung (S 30 VwV£fG) übereinstimmt, haben die\nBeteiligten eines Verwaltungsverfahrens Anspruch darauf, daß\nihre Geheimnisse, insbesondere diejenigen ihres persönlichen\nLebensbereichs, von der Behörde nicht unbefugt offenbart\nwerden. Daraus läßt sich jedoch - ohne daß es auf sonstige\nGesichtspunkte ankäme - ein Verwertungsverbot schon deshalb\nnicht herleiten, weil das Ausländeramt jedenfalls nicht unbefugt handelt, wenn es Angaben, die der Antragsteller im\nAsylverfahren gemacht hat, den Strafverfolgungsorganen\noffenbart. Der Staatsanwaltschaft muß es auf deren Verlangen\nAuskunft erteilen (§ 161 Satz 1 StPO), und dieselbe Aus-\n\nAP\n- 14 -\n\nkunftspflicht besteht auch gegenüber dem mit der Strafsache\nbefaßten Gericht (BGHSt 30, 34 f; Kleinknecht/Meyer, StPO\n39. Aufl. § 161 Rdn. 1; R. Müller in KK StPO, 2. Aufl. S 161\nRdn. 2; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 161\n\nRdn. 8). S 30 VwV£fG schränkt sie nicht ein (K. Meyer JR\n1986, 170, 172 m.N.; außerdem Rieß aaO Rdn. 14), und\ngleiches gilt erst recht für die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen. Anders verhält es sich nur mit besonderen, bereichsspezifischen Geheimhaltungspflichten\n\n(K. Meyer aaO m.w.N.; Rieß aaO Rdn. 14, 18 ff), die es jedoch mangels einer gesetzlichen Grundlage im Asylverfahren\nnicht gibt. Vorschriften, die für andere Sachbereiche und\nRechtsgebiete solche Geheimhaltungspflichten begründen (z.B.\nss 30, 393 AO, S$S 35 SGB I, SS 67 ff SGB %), können im Asylverfahren keine entsprechende Anwendung finden, da die\nInteressenlage - wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat - insoweit nicht vergleichbar ist.\n\n3. Die vorgelegte Rechtsfrage ist nach alledem wie\nfolgt zu beantworten:\n\nAngaben, die ein Asylbewerber im Rahmen der Anhörung\nnach $S 8 Abs. 2 AsylVfG über die Modalitäten seiner Einreise\nmacht, dürfen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren\nwegen Vergehens gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auch ohne\nseine Zustimmung verwertet werden.\n\nDer Antrag des Generalbundesanwalts, dem diese Entscheidung entspricht, enthält noch den Zusatz, die Angaben\ndürften auch dann verwertet werden, \"wenn ein überwiegendes\n\nöffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegenüber\n\n- 15 -\n\nseinem Interesse an der ausschließlichen Verwertung der\nAngaben im Asylverfahren nicht vorliegt\". Die Übernahme\ndieses Zusatzes erübrigt sich. Mit der Verneinung des\n\nVerwertungsverbots ist dem öffentlichen Interesse an der\n\nStrafverfolgung der Vorrang zuerkannt.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-15/2-str-167-89","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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