{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-12-13_2_StR_547_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-12-13","aktenzeichen":"2 StR 547/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 547/89 BESCHLUSS\nnn .3?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. phil. Bernd Mo aus Li, seboren am\nEEE 1950 in\n\nwegen Totschlags\n\nwılI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n28. Juni 1989 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen\nrichtet sich seine Revision. Er rügt die Verletzung sach-\n\nlichen und förmlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit\nes dem Schuldspruch gilt ($S 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat es dagegen Erfolg; dieser hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten infolge von Alkoholgenuß und\nhochgradiger Erregung erheblich vermindert war (S 21 StGB);\nes hat die Annahme eines minder schweren Falles (S 213 StGB)\nverneint, den Strafrahmen nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemil-\n\ndert und diesem Rahmen die Strafe entnommen.\n\nBei der Begründung, die das Gericht für die Ablehnung\neines minder schweren Falles, aber auch für die Bemessung\nder konkreten Strafe gibt, verweist es zunächst auf eine\nVielzahl von Strafmilderungsgründen, um ihnen dann als\n\nStrafschärfungsgrund folgende Erwägung gegenüberzustellen:\n\n\"Andererseits wirkt es sich zu seinen Lasten aus,\ndaß er einen Menschen, wenn auch nicht aus niedrigen\nBeweggründen, so doch aus geringfügigem Anlaß getötet hat.\"\n\nDiese Erwägung ist rechtsfehlerhaft; denn die Wertung\ndes Tatanlasses als \"geringfügig\" findet im Sachverhalt, von\ndem das Gericht nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen\nund der unwiderlegten Angaben des Angeklagten ausgeht, keine\nzureichende Grundlage. Danach hatte der Angeklagte geraume\nZeit zugehört, wie Regina, seine frühere Geliebte, von ihrer\nLiebe zu Dr. GB schwärmte; schließlich hatte er sie gefragt, ob sie Dr. Ge denn so viel mehr liebe als ihn.\nDarauf hatte Regina geantwortet: \"Ich habe eigentlich immer\n\nnur ihn geliebt, auch als ich mit Dir zusammen war. Du warst\n\nnur ein Übergang, ein Mißverständnis\". Der Angeklagte war\ndurch diese Äußerung \"schockiert\". Er empfand sie so, \"daß\ndie letzten Jahre, die glücklichste Zeit seines Lebens,\npraktisch im nachhinein ausgelöscht werden\" sollten. Sein\n\"gesteigertes Selbstwertgefühl\" war hierdurch \"schwer verletzt\". Voller Erregung sprang er auf, um Regina in den Arm\nzu nehmen und zu sagen, daß das doch nicht wahr sei. Sie\nwies ihn jedoch zurück und erklärte ihm, daß sie jetzt keine\nzärtlichkeiten mehr von ihm wolle - er solle das doch verstehen. Die Erregung des Angeklagten steigerte sich jedoch\nweiter; er erinnerte sich an die noch nicht verwundene Kränkung im Februar: Damals hatte Regina seine Abwesenheit ausgenutzt, um sich hinter seinem Rücken mit Dr. GB =u\ntreffen. Er versuchte, Regina gewaltsam in den Armen zu\nhalten - sie versuchte, sich herauszudrehen. In dieser Situation faßte der alkoholisierte (Blutalkoholkonzentration:\n1,32 °/oo) und hochgradig erregte Angeklagte impulsiv den\nEntschluß, Regina zu töten (UA S. 23 £.).\n\nDer so beschriebenen Entstehung des Tötungsentschlusses\nund den dabei wirksam gewordenen objektiven wie subjektiven\nFaktoren wird die Wertung, es habe sich um einen \"geringfügigen\" Anlaß gehandelt, nicht gerecht. Sie verfehlt\n- nicht zuletzt auch in ihrer Verkürzung auf eine bloß objektive, die psychischen Wirkungszusammenhänge vernachlässigende Sichtweise - die Besonderheiten des Falles, der\ndadurch gekennzeichnet ist, daß eine den Angeklagten schokkierende, ihn schwer verletzende Äußerung, verschärft noch\ndurch die Erinnerung an eine ihm früher widerfahrene Kränkung, für den Entschluß zur Tötung bestimmend war.\n\nSoweit das Gericht im übrigen meint, es wäre vom Angeklagten zu erwarten gewesen, daß er auf Reginas Äußerung\n\"auf andere Weise als mit Gewalt reagieren würde\", ist\ndiese Erwägung als Strafzumessungsgrund untauglich, da sich\nihr Sinn darin erschöpft, dem Angeklagten - entgegen § 46\nAbs. 3 StGB - die Tatbegehung als solche erschwerend zur\n\nLast zu legen.\n\nDie Strafe muß nach alledem neu zugemessen werden.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-13/2-str-547-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-13/2-str-547-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.051191+00:00"}}