{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-12-13_2_StR_478_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-12-13","aktenzeichen":"2 StR 478/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 478/89\nnal BESCHLUSS\nren in der Strafsache\ngegen\n\n1. Leo RB aus REED, geboren ie — ) 1927 in\n\n“EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Ernst BD aus vu, seroren an un\n> 1939 in Po\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nwIIl\n\n- 2 - +72\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember\n1989 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 14. März 1989\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß die Angeklagten der Bestechlichkeit sowie der Untreue in Tateinheit\n\nmit Computerbetrug schuldig sind,\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der Bestechlichkeit\n\nsowie der Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug schuldig\n\ngesprochen, und zwar den Angeklagten R@B in jeweils vier\nFällen (insgesamt also acht Taten), den Angeklagten B@B in\n\njeweils drei Fällen (insgesamt also sechs Taten); es hat\n\ngegen den Angeklagten r» eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren, gegen den Angeklagten B@ß eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung\nsachlichen Rechts; der Angeklagte B@9 beanstandet darüber\nhinaus das Verfahren.\n\nDiese Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ausgeführt hat (S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nDie Sachrügen führen zur Änderung der Schuldsprüche.\nDie rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts ergibt, daß - abweichend von der Annahme des Landgerichts -\njeder der beiden Angeklagten nur zwei Fortsetzungstaten begangen hat, nämlich zum einen Bestechlichkeit ($S 332 StGB)\nund zum anderen Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug\n(SS 266, 263 a StGB). Daran ändert es nichts, daß es für den\nAngeklagten R@ vier, für den Angeklagten Be drei Firmen\nwaren, die Bestechungsgelder gezahlt haben und zu deren Gunsten die Stadt Fe geschädigt worden ist. Denn\ndie den einzelnen Firmen zuzuordnenden Tatzeiten stimmen\nzwar nicht völlig überein, überdecken sich aber weitgehend.\nSie reichen bei der Firma Wil von Juni 1983 bis\nJanuar 1988, bei der Firma cu - Transport GmbH von\nApril 1984 bis Januar 1988, bei der Firma CB - Containerdienst von April 1984 bis November 1987 und bei der Firma\nSED von Juni 1986 bis Januar 1988. Innerhalb derselben\nzeit haben demnach die Angeklagten nebeneinander von allen\n\n+F2\n\nin Rede stehenden Firmen (vier bei R@, drei bei BP)\nwiederholt Bestechungsgelder empfangen und zu Gunsten dieser\nFirmen die Stadt Fu fortlaufend durch treuwidrige und betrügerische Machenschaften geschädigt. Stets\nrichteten sich ihre Tathandlungen gegen dieselben Rechtsgüter, und stets war auch die Begehungsweise dieselbe. Daraus\nfolgt, daß die Angeklagten ihren Gesamtvorsatz, der sich zunächst nur auf das Verhältnis zur Firma Wie bezog,\nspäter durch Aufnahme gleichartiger Beziehungen zu den neu\nhinzutretenden Firmen jeweils entsprechend erweitert haben;\nsie sind daher nach den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGHR StGB vor\n\n§ 1 - fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiter-\n\nter 1 ff) jeweils nur zweier Fortsetzungstaten - Bestechlichkeit und Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug -\nschuldig.\n\nDer Senat nimmt die gebotene Änderung der Schuldsprüche\nselbst vor. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die\ngeständigen Angeklagten auch gegen die insoweit geänderten\nSchuldvorwürfe nicht anders als geschehen hätten verteidigen\n\nkönnen.\n\nDie Änderung der - ansonsten rechtsfehlerfreien -\nSchuldsprüche bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche\nsowie der zugehörigen Feststellungen.\n\nDie weitergehenden Revisionen sind im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-13/2-str-478-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-13/2-str-478-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.031269+00:00"}}