{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-12-06","aktenzeichen":"2 StR 309/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ©\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 309/89 URTEIL\n\na j\nF “iu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard DB EEE , geboren am iD 1947 in zen\n@&D Kreis gg (MED), zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwIII\n\nPIE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (BB aus De,\nRechtsanwalt @8 aus aD 1\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n785\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 12. Ja-\n\nnuar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine Revision gegen diese Entscheidung hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlußvortrag unter anderem den Beweisamtrag gestellt, \"für den\nFall, daß die Kammer nicht davon ausgeht, daß der Angeklagte\nnach der Tat unter Schock stand, bzw. durch einen schockartigen Zustand eine Sprachhinderung hatte\", werde Ladung und\nVernehmung von Prof. Dr. MB beantragt. In das Wissen\ndieses Zeugen werde gestellt, daß er den Angeklagten unnmittelbar nach der Festnahme auf seine Haftfähigkeit untersucht\nund dabei \"obige Feststellungen bezüglich der Krankheitsbilder\" getroffen habe.\n\nDas Landgericht hat über diesen Antrag im Urteil durch\nwahrunterstellung entschieden. Es hat als wahr unterstellt,\ndaß bei der Prüfung der Haftfähigkeit des Angeklagten durch\nden Zeugen Prof. Dr. MD das Vorliegen einer Sprechhinderung infolge eines Schocks bzw. eines Schockzustandes\ndiagnostiziert worden sei (UA S. 27).\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Landgericht\ndann jedoch nach Anhörung von Prof. Dr. WEB u dem Ergebnis, der Angeklagte habe nicht an einer Sprechhinderung\ninfolge eines Schocks bzw. eines Schockzustandes gelitten.\nProf. Dr. MB, der den Angeklagten nur im Zustand völligen Schweigens erlebte, habe die tatsächliche Befindlichkeit\ndes Angeklagten verkannt. Zu dieser Würdigung sei die Kammer\nungeachtet der getroffenen Wahrunterstellung befugt. Der Angeklagte habe die Darstellungsform der \"Apathie\" und der\n\"Sprachlosigkeit\" - dem erlernten Rollenverhalten entsprechend - gewählt, um in dem zu erwartenden Strafverfahren den\n\"psychisch kranken Menschen\", der für das Geschehen \"nicht\n\nverantwortlich\" sei, nach Belieben herauskehren zu können.\nDie Behandlung des Beweisamtrags ist rechtsfehlerhaft.\n\nNicht gefolgt werden kann der Revision allerdings, Soweit sie geltend macht, das Landgericht habe über den Beweisamtrag bereits in der Hauptverhandlung entscheiden müssen, da es sich nicht um einen Hilfs- sondern um einen Eventualbeweisamtrag gehandelt habe.\n\nWird die Beweiserhebung nur für den Fall des Eintritts\neiner Bedingung beantragt, dann muß das Gericht über den Be-\n\n35\n\nweisamtrag grundsätzlich erst entscheiden, wenn die Bedingung eintritt. Eine Entscheidung vor diesem Zeitpunkt, bei\nder das Gericht auf die Bedingung nicht eingeht oder ihren\nEintritt unterstellt, bleibt ihm allerdings unbenommen. Verpflichtet ist es dazu - ohne ausdrückliches Verlangen des\nAntragstellers - indessen nicht.\n\nMacht ein Antragsteller die Beweiserhebung von einem\nbestimmten Inhalt des Urteils abhängig, dann kann die Bedingung erst mit Urteilsverkündung eintreten, das Gericht hat\nüber den Antrag somit grundsätzlich erst zusammen mit dem\nUrteil zu entscheiden. Das gilt für alle unter Beweis gestellten Umstände, die Bedeutung erlangen können und die der\nAntragsteller nur für den Fall unter Beweis stellt, daß\nseinem Verlangen, sie dem Urteil zugrundezulegen, nicht\nohnehin stattgegeben wird.\n\nDas Landgericht hat über den Hilfsbeweisamtrag jedoch\nim Urteil rechtsfehlerhaft entschieden. Es hat die Beweisbehauptung nicht in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung als wahr unterstellt, sondern das Beweisthema in unzulässiger Weise eingeengt (vgl. BGHR StPO S 244\nAbs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6; Herdegen in KK 2. Aufl.\ns 244 Rdn. 91).\n\nUnter Beweis gestellt war nämlich nicht nur, daß der\nAngeklagte auf den Zeugen den - möglicherweise unrichtigen -\nEindruck machte, als stehe er unter einem Schock mit Sprachhinderung, sondern es war behauptet worden,. daß der Angeklagte sich tatsächlich in einem solchen Zustand befand. Es\nist auch nicht ersichtlich, daß mit Prof. Dr. Mg, so-\n\nweit er mehr als die Wahrnehmung äußerer Symptome des behaupteten Zustandes schildern sollte - ein ungeeignetes\nBeweismittel benannt wurde. Hatte das Landgericht Bedenken,\nob die Diagnose des sachverständigen Zeugen zutraf, zog es\nin Betracht, daß der Zeuge sich geirrt haben könnte, dann\nwar die Beweisbehauptung für eine Wahrunterstellung ungeeignet und die Sachaufklärung durch Erhebung des Beweises vor-\n\nrangig (vgl. BGHR StPO $S 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10).\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil\nberuhen.\n\nDie nach Meinung des vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. ee] falsche Diagnose des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Mb hat für die Feststellung\nBedeutung erlangt, der Angeklagte sei für die Tat - wenn\nauch infolge Alkoholgenusses möglicherweise erheblich vermindert - strafrechtlich verantwortlich. Es ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht nach einer Vernehmung des\nsachverständigen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß\nder Angeklagte schuldunfähig war. Das gilt um so mehr, als\ner bereits im Jahre 1973 nach ähnlichen Taten vom Vorwurf\ndes Totschlags in vier Fällen freigesprochen worden war,\nweil er unter anderem wegen einer Hirnschädigung nicht\nschuldhaft gehandelt habe. Der Angeklagte war seit dieser\nZeit im Maßregelvollzug untergebracht, die hier abzuurtei-\n\nlende Tat beging er während eines ihm gewährten Urlaubs.\n\n435\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne\n\ndaß es auf die mit der Sachrüge geltend gemachten Beanstandungen ankäme.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird jedoch bei der\nErörterung der Frage, ob der Angeklagte eine Amnesie nur\nvorgetäuscht hat, gegebenenfalls auch die nicht fernliegende\nMöglichkeit erörtern müssen, ob die \"Verteidigungstaktik\"\n(UA S. 49) des Angeklagten nicht darin bestanden haben kann,\ndaß er tatsächlich ohne Erinnerung an das Tatgeschehen war,\nin den späteren Briefen dann aber das Gegenteil vortäuschte,\num der ihm drohenden Unterbringung im Nervenkrankenhaus zu\nentgehen (vgl. UA S. 46/47).\n\nKonkrete Angaben zum Tatgeschehen hat der Angeklagte\noffenbar nicht gemacht.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird sich auch im Hinblick auf S§ 63 StGB - gegebenenfalls mit Hilfe eines weiteren Sachverständigen - um eine bessere Aufklärung der geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten bemühen müssen.\nSollte er dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte\n(nur) erheblich vermindert schuldfähig war, wird er bei der\nStrafzumessung die Grundsätze zu beachten haben, die der\nBundesgerichtshof zur Frage der Strafrahmenmilderung des\n§ 49 Abs, 1 StGB entwickelt hat (vgl. BGH, Beschluß vom\n18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 und Urteil vom 7. Mai 1985\n- 2 StR 143/85 = bei Theune NSt2 1986, 154; BGHR StGB S§ 21\n- Strafrahmenverschiebung 4, 7, 8, 12; BGH, Beschluß vom\n25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89 zum Abdruck in BGHR StGB\ns 21 Strafrahmenverschiebung 17 vorgesehen).\n\nBei der hiernach erforderlichen Gesamtbetrachtung wird\ninsbesondere zu prüfen sein, ob im Hinblick auf das Vorliegen zweier vertypter Milderungsgründe eine Strafrahmenmilderung und damit die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe\n(in Verbindung mit der Unterbringung in einem Nervenkranken-\n\nhaus) geboten ist.\n\nHerdegen Maier Theune\nGollwitzer Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-06/2-str-309-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-06/2-str-309-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.723082+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-12-06/2-str-309-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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