{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-12-01_2_StR_555_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-12-01","aktenzeichen":"2 StR 555/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EL\n\n_BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 555/89 BESCHLUSS\n\nFEUER\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf GC gu zu: Dee EB, Seboren\nam > 1962 in DEE, zur zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwıll\n\nAEL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n11. Juli 1989 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen\nrichtet sich seine Revision, mit der er die allgemeine Sach-\n\nrüge erhebt.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich\nunbegründet. Zum Strafausspruch hat es dagegen Erfolg, weil\nbei der Strafzumessung strafschärfend gewertet worden ist,\ndaß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt\nhat. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des\nTotschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Re-\n\ngelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Der Umstand,\ndaß der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf\ndaher als solcher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH bei Holtz MDR 1984, 276, 980; BGH StV 1986, 340;\nBGH, Beschluß vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77 und Urteil\nvom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83).\n\nStrafsenate des Bundesgerichtshofs haben allerdings in\nEinzelfällen die Hervorhebung des Umstands, daß der Täter\nmit direktem Vorsatz gehandelt hat, als bloßen Hinweis auf\ndessen verbrecherische Energie aufgefaßt (BGH, Urteil vom\n28. Juni 1968 - 4 StR 226/68), als verkürzte Bezugnahme auf\nden gesamten subjektiven Bereich, insbesondere die Motivation des Täters gedeutet (BGH, Urteil vom 24. Juli 1984\n- 1 StR 289/84) oder mit Rücksicht darauf für unbedenklich\nerklärt, daß es nicht auf die Vorsatzform als solche, sondern deren Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen\nund Zielen des Täters insgesamt ankomme (BGH, Urteil vom\n25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89). Ob diesen Entscheidungen\ngefolgt werden könnte, was insbesondere für das letztgenannte Urteil fraglich erscheint, bedarf keiner Erörterung.\nDenn im hier vorliegenden Fall kommt eine Deutung, bei der\ndie in Rede stehende Erwägung zulässig wäre, nicht in Betracht. Da sie so, wie sie in den Urteilsgründen dargestellt\nist, den Anspruch erhebt, einen selbständigen Strafschärfungsgrund zu benennen, läßt sie sich auch nicht aus dem Zu-\n\nsammenhang der Strafzumessungsgründe rechtfertigen.\n\nAL\n\nDer Strafausspruch ist demgemäß aufzuheben. Die zugehörigen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-01/2-str-555-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-01/2-str-555-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.534229+00:00"}}