{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-11-29_2_StR_319_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-11-29","aktenzeichen":"2 StR 319/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF +\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 319/89 URTEIL\n29m 9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohammed Hayat C m aus ri, geboren am\n\nGEB 1357 in ce (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Kindesentziehung\n\nwıIIl\n\n3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. November 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «un in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGERD >ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus 5\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. März\n1989 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Kindesentziehung zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt\nohne Erfolg.\n\nII.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Strafzumessung. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte, ein pakistanischer Staatsangehöriger,\nkam als Asylbewerber 1977 in die Bundesrepublik Deutschland.\nHier heiratete er 1983 eine deutsche Staatsangehörige. Im\nselben Jahr wurde die gemeinsame Tochter Miriam geboren.\n\nDa der Angeklagte wegen der \"liberalen Erziehungsmethoden\" (UA S. 2) für Mädchen in Deutschland wiederholt geäußert hatte, er werde seine Tochter nach Pakistan bringen,\num sie dort von seinen Eltern erziehen zu lassen, entzog das\nVormundschaftsgericht Koblenz dem Angeklagten auf Antrag\nseiner Ehefrau durch Beschluß vom 28. November 1986 einstweilen die Personensorge für das Kind und übertrug diese auf\ndie Mutter allein.\n\nUm das Kind trotz dieser gerichtlichen Entscheidung\nnach Pakistan zu bringen und dort erziehen lassen zu können,\nüberredete der Angeklagte Ende 1987 seine Ehefrau zu einer\nReise mit dem Kind nach Pakistan unter dem Vorwand, seine\nEltern würden gern ihr Enkelkind wieder sehen. Seine Frau\nschenkte seinen Beteuerungen, er beabsichtige keineswegs das\nKind in Pakistan bei seinen Eltern zu lassen und er akzep-\n\ntiere den Gerichtsbeschluß, Glauben.\n\nKurz vor der geplanten Rückreise nach Deutschland eröffnete der Angeklagte seiner Ehefrau seinem bereits vor der\nAbreise gefaßten Plan entsprechend, das Kind bleibe in Pakistan, und stellte ihr frei, ebenfalls in Pakistan weiterzuleben. Er selbst werde wieder in die Bundesrepublik zurückkehren, \"um hier weiterzuleben und Geld verdienen zu können\"\n(UA S. 4).\n\nVersuche der Mutter, den Angeklagten zu einer Änderung\nseiner Haltung zu bewegen, blieben erfolglos.\n\nEin wenige Wochen später unternommener Versuch der Mut-\n\nter, mit Hilfe eines Detektives das Kind in die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland zurückzuholen, scheiterte. Die Mutter wurde\nvon der Familie des Angeklagten mit einer Schußwaffe bedroht\nund körperlich mißhandelt. Der von seinem Bruder \"alarmierte\" Angeklagte reiste aus Deutschland an. Auch er schlug\nseine Frau, verbot ihr, das Kind auf den Arm zu nehmen und\nließ sich auch von dem \"Betteln des Kindes, mit der Mutter\ngehen zu dürfen\" nicht bewegen (UA S. 6).\n\nDas Kind hat seit Anfang März 1988 keinen Kontakt mehr\nzu seinen Eltern. Es lebt bei den Eltern des Angeklagten\n\noder dessen Verwandten in einem Dorf in Pakistan.\n\nTelefonische und schriftliche Bemühungen des inhaftierten Angeklagten vor der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, seine Eltern zu einer Rückgabe des Kindes zu bewegen,\nblieben aus Gründen, die das Landgericht nicht aufklären\nkonnte, erfolglos.\n\n2. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht\neinen besonders schweren Fall der Kindesentziehung nach\ns$S 235 Abs. 2 StGB angenommen.\n\nZwar liegt das (einzige) gesetzliche Regelbeispiel\neines besonders schweren Falls der Kindesentziehung, Gewinnsucht, unzweifelhaft nicht vor. Aber auch bei Fehlen eines\nRegelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall gegeben\nsein. Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf\nan, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße\nabweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\n\nist (BGHSt 2, 181, 182; 28, 318, 319; 29, 319, 322; BGHR\nStGB vor § 1 besonders schwerer Fall Prüfungsumfang 1). Dabei kann den Regelbeispielen maßstabbildende Bedeutung zukommen (BGHSt 28, 318, 320). Ein besonders schwerer Fall\nkann auch dann naheliegen, wenn ein dem Regelbeispiel zwar\nnicht seiner Art, wohl aber seinem Gewicht nach vergleichbarer Umstand gegeben ist. Dies gilt vor allem dann, wenn\n\n- wie hier - das Gesetz nur ein Regelbeispiel nennt (vgl.\nStree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. vor §§ 38 ff.\n\nRdn. 44 c). Entscheidend ist die Gesamtabwägung aller straf-\n\nzumessungserheblichen Umstände.\n\nDies hat das Landgericht nicht verkannt.\n\nEs hat zunächst Art und Dauer der Entziehung des Kindes\nein dem Regelbeispiel des § 235 Abs. 2 StGB vergleichbares\nGewicht beigemessen (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB\n44. Aufl. S 235 Rdn. 10; Vogler in LK 10. Aufl. § 235\nRdn. 31). Das ist hier nicht zu beanstanden: Das Kind wurde\nin einem für seine Entwicklung entscheidenden Alter der\nMutter entzogen und in einer fremden Umgebung ohne Bezugspersonen zurückgehalten. Auch der Angeklagte selbst künmmerte sich in der Folgezeit nicht um das Kind, sondern kehrte nach Deutschland zurück. Diese Entziehung erfolgte nach\ndem Plan des Angeklagten auf längere Zeit. Die sorgeberechtigte Mutter wird mit den Mitteln des Rechts kaum in der Lage sein, ihren Anspruch auf Ausübung des Sorgerechts durch-\n\nzusetzen.\n\nAuch im übrigen hat das Landgericht bei seiner Gesamtabwägung alle Umstände bedacht und zutreffend bewertet:\n\n20\n\nErschwerend wertet das Landgericht unter anderem, der\nAngeklagte habe \"in einem hemmungslosen Maße egoistische Motive\" durchgesetzt und er berufe sich als Vater zwar darauf,\ndas Wohl des Mädchens durch eine Erziehung in seinem Kulturkreis besser gewahrt zu sehen, habe selbst aber diesen\n\"schleunigst\" wieder verlassen, \"um weiter den höheren Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland zu genießen\"\n(UA S. 10/11).\n\nDiese Wertungen halten sich in den dem Tatrichter vorbehaltenen Grenzen.\n\nDas Bestreben des Angeklagten, das Kind in dem Kulturkreis erziehen zu lassen, dem er selbst entstammt, läßt hier\ndie Interessen der Mutter, aber auch die des Kindes, in\neiner vertrauten Umgebung aufwachsen zu dürfen, in so grober\nWeise außer Acht, daß dieses Verhalten auch dann egoistisch\ngenannt werden kann, wenn letztlich kulturelle und religiöse\nVorstellungen bestimmend waren. Auch der Vorwurf der Hemmungslosigkeit ist vertretbar. Schließlich hat sich der Angeklagte bei seiner Tat nicht nur über einen Beschluß des\nVormundschaftsgerichts hinweggesetzt, durch den gerade eine\nEntführung des Kindes durch ihn nach Pakistan verhindert\nwerden sollte, sondern er ließ später auch das \"Betteln\" des\n\nKindes, mit seiner Mutter gehen zu dürfen, unbeachtet.\n\nMit dem zweiten Argument berücksichtigt die Strafkammer, daß der Angeklagte trotz des hohen Werts, den er einer\nErziehung in seiner Heimat einräumt, sich nicht selbst darum\n\nkümmerte, sondern daß er das Leben in der Bundesrepulik aus\n\nmateriellen Gründen vorzog. Diese Erwägung ist nicht zu\nbeanstanden. Umstände der allgemeinen Lebensführung werden\ndem Angeklagten hier nur insoweit vorgeworfen, als sie für\n\ndie Bewertung der Tat von Bedeutung sind.\n\nWenn das Landgericht gegenüber diesen belastenden Gesichtspunkten den mildernden Umständen (fehlende Vorstrafen,\nEinräumung des äußeren Geschehens, Einfluß von Herkunft und\nErziehung, Bemühungen um Rückholung des Kindes) kein entscheidendes Gewicht gegen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens beigemessen hat, so ist auch dies, wie die Strafzu-\n\nmessung im engeren Sinn, rechtsfehlerfrei.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-29/2-str-319-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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