{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-11-23_2_StR_540_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-11-23","aktenzeichen":"2 StR 540/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"728\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR 540/89 BESCHLUSS\n\nn:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter BilB aus KEB, dort geboren am a 1964, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIII\n\n#72\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November\n1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni\n1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer)\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zur Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen nahm der Angeklagte an, die\nZeugin Seidler, die er zur Herausgabe einer Armbanduhr nötigte, wolle ein ihm gehörendes Aquarium unterschlagen. Ob\nund welche Ansprüche er deshalb gegen die Zeugin zu haben\nglaubte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Rahmen\nder Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer hierzu jedoch ausgeführt: \"Dem Angeklagten ist ferner nicht zu widerlegen, daß er gegen die Zeugin Ss tatsächlich eine\nSchadensersatzforderung hat, die er auf die dargelegte Weise\n\neintreiben wollte, wobei ihm allerdings klar war, daß er zur\nBefriedigung seiner Forderung kein Faustrecht anwenden\ndurfte\" (UA S. 39).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, das Tatgericht habe\nals unwiderlegt angesehen, daß der Angeklagte der Meinung\nwar, von der Zeugin die Herausgabe ihrer Uhr als Schadensersatzleistung verlangen zu können. Dann aber hatte der Angeklagte nicht das Bewußtsein, dem Opfer einen rechtswidrigen\nVermögensnachteil zuzufügen, die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer bewirkte vielmehr insoweit einen\nseinen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4,\n105; BGH StV 1984, 422 m.w.N.; BGHR $S 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2). Das Wissen des Angeklagten um seine fehlende Berechtigung, den wirklichen oder vermeintlichen Anspruch\ngewaltsam beizutreiben, ändert daran nichts; insoweit kommt\neine Bestrafung wegen Nötigung (S 240 StGB) in Betracht\n(BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85).\n\nDie Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung\nhat daher keinen Bestand. Da das Landgericht Tateinheit der\n\nschweren räuberischen Erpressung mit gefährlicher Körperver-\n\n+78\n\nletzung und Sachbeschädigung angenommen hat, ist das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben.\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-23/2-str-540-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-23/2-str-540-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:45.112342+00:00"}}