{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-11-15_2_StR_418_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-11-17","aktenzeichen":"2 StR 418/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"771.0\n\nFE\n\nStPO 1975 SS 127 Abs. 2, 128 Abs. 1 Satz 1, 136 a\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3\n\nAnwendung unzulässigen Zwangs liegt nicht ohne weiteres\nschon darin, daß die Staatsanwaltschaft oder die Polizei den\nvorläufig Festgenommenen zunächst vernimmt und weitere Ermittlungen anstellt, ehe sie ihn - innerhalb der Frist des\n\n§ 128 Abs. 1 Satz 1 StPO - dem Richter vorführt oder wieder\nfrei läßt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja- zuAlI\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja- zuAl\n\n771.0\n\nFE\n\nStPO 1975 SS 127 Abs. 2, 128 Abs. 1 Satz 1, 136 a\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3\n\nAnwendung unzulässigen Zwangs liegt nicht ohne weiteres\nschon darin, daß die Staatsanwaltschaft oder die Polizei den\nvorläufig Festgenommenen zunächst vernimmt und weitere Ermittlungen anstellt, ehe sie ihn - innerhalb der Frist des\n\n§ 128 Abs. 1 Satz 1 StPO - dem Richter vorführt oder wieder\nfrei läßt.\n\nBGH, Urt. v. 17. November 1989 - 2 StR 418/89 SchwG\nLG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 418/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter S Em aus re EB, seboren am\na 1537 in DEE, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwımIlI\n\nKr ou\n\ner\n\n£ m\n\nPA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 15. November 1989 in der Sitzung vom 17. November 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Rechtsanwalt Dr. W aus rg\n2. Rechtsanwalt Dr. WW aus SEHE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 15. November 1989,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n12. April 1989 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sie erachtet es als erwiesen, daß er am 20. August\n1987 nach 17.30 Uhr im Wohnhaus seine Ehefrau im Anschluß an\neine verbale Auseinandersetzung im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit \"auf nicht feststellbare Art und\nWeise\" vorsätzlich getötet und sodann ihre Leiche im Fest-\n\nbrennstoffofen der Heizungsanlage verbrannt hat.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nA.\n\nDer Erörterung bedürfen die Verfahrensrügen, mit denen\n\nder Angeklagte die Verwertung von Angaben beanstandet, die\ner zunächst im Rahmen seiner Vermißtenanzeige und später, im\n\nAnschluß an seine am 18. Januar 1988 erfolgte Festnahme, als\nBeschuldigter gemacht hat.\n\nI. Der Beschwerdeführer sieht in der ihm am Montag, dem\n18. Januar 1988, 8.10 Uhr, vom Staatsanwalt und von der Kriminalpolizei erklärten vorläufigen Festnahme die Anwendung\nunzulässigen Zwangs im Sinne des § 136 a Abs. 1 Satz 2 StPO,\nweil es an der in $S 127 Abs. 2 StPO hierfür geforderten\nVoraussetzung \"Gefahr im Verzug\" gefehlt habe. Staatsanwaltschaft und Polizei hätten ihre letzten vorausgegangenen Ermittlungen am Donnerstag, dem 14. Januar 1989, vorgenommen;\ner habe bis zur vorläufigen Festnahme keinen Hinweis auf den\nbei den Ermittlungsbehörden vorhandenen Tatverdacht gehabt.\nUnter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft die\nrichterliche Entscheidung über einen Haftbefehlsamtrag erwirken können und ihn, den Angeklagten, nur auf Grund eines\nHaftbefehls festnehmen dürfen. Die vorläufige Festnahme sei\n\nrechtswidrig gewesen.\n\nÜberdies hätten die Strafverfolgungsbehörden ihn entgegen der Vorschrift des § 128 Abs. 1 StPO nicht \"unverzüglich\" dem Richter vorgeführt, sondern erst am 19. Januar\n1988, abends, nachdem sie ihn am 18. Januar sowie am 19. Januar 1988 von 13.12 Uhr bis 19.26 Uhr vernommen hätten.\n\nInfolge der Ausübung unzulässigen Zwangs seien seine\nwährend dieser Zeit gemachten Einlassungen, aber auch die\nhiervon beeinflußte anschließende Aussage in der Vernehmung\ndurch den Ermittlungsrichter gemäß § 136 a Abs. 3 Satz 2\nStPO unverwertbar.\n\nDem folgt der Senat bei der hier gegebenen Sachlage\nnicht.\n\n1. Einfachen Tatverdacht gegen den Angeklagten hatten\ndie Ermittlungsbehörden jedenfalls seit dem 15. Dezember\n1987. An diesem Tag hatte der Ermittlungsrichter auf Antrag\nder Staatsanwaltschaft gemäß $S§ 100 a, 102 StPO die Telefonüberwachung für die Dauer von drei Monaten sowie die - für\neinen späteren Zeitpunkt vorgesehene - Durchsuchung des\nWohnhauses, des PKW und des Arbeitsplatzes des Angeklagten\nangeordnet. Auf Grund der bis einschließlich 14. Januar 1988\ngewonnenen Ermittlungsergebnisse hatten Staatsanwaltschaft\nund Polizei dringenden Tatverdacht gegen ihn erlangt. Jedoch\nwaren weitere Ermittlungen geboten: Seine Vernehmung als Beschuldigter, die bereits angeordnete Durchsuchung mehrerer\nObjekte sowie die Vernehmung seiner bei ihm lebenden Freundin und deren Bekannten als Zeugen. Seine Vernehmung war gemäß $S 163 a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO auch mit dem Ziel\ndurchzuführen, ihm Gelegenheit zur Entkräftung des Tatverdachts zu geben; daß ihm letzteres möglich sein würde, war\nin jenem Verfahrensstadium nicht auszuschließen. Wenn sich\ndie Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen dahin entschied, den Angeklagten zunächst selbst oder durch die Kriminalpolizei zu den Verdachtsgründen zu hören, statt sofort\nauf den Erlaß eines Haftbefehls hinzuwirken, ist dies nicht\n\nzu beanstanden.\n\nAllerdings hätte die Staatsanwaltschaft zunächst eine\nVernehmung ohne vorläufige Festnahme versuchen können. Es\n\nkann aber nicht zweifelhaft sein, daß die Festnahme als Vor-\n\nbeugung gegen eine zu befürchtende Flucht dann erforderlich\nwurde, wenn nach Eröffnung des Tatverdachts keine den Angeklagten entlastenden Umstände zu Tage traten. Das war hier\nder Fall. Bei dieser Sachlage kann allein die Tatsache, daß\ndem Angeklagten die vorläufige Festnahme von vornherein erklärt wurde, nicht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der\nErmittlungsbehörden mit der Folge der Unverwertbarkeit der\nerlangten Aussagen bewirken.\n\n2. Auch die weitere Beanstandung, die Polizei habe den\nvorläufig Festgenommenen entgegen der Vorschrift des $S 128\nAbs. 2 StPO nicht \"unverzüglich\" dem Richter vorgeführt und\ndeshalb seine Aussagen im Verlauf rechtswidriger Freiheitsentziehung erlangt, führt nicht zur Annahme der Unverwertbarkeit der Aussagen.\n\nDer Beschwerdeführer will die in der Literatur zu § 115\nAbs. 1 StPO vertretene Ansicht, daß eine Vorführung vor den\nRichter nicht zugunsten weiterer polizeilicher Ermittlungen\nzurückgestellt werden dürfe (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomn.\nStPO, Nachtr. § 115 Rdn. 7 und im Anschluß daran Boujong in\nKK 2. Aufl. StPO § 115 Rdn. 4, Wendisch in Löwe/Rosenberg\n24. Aufl. StPO $S 115 Rdn. 9, Dürig in Maunz/Dürig, GG\nArt. 104 Rdn. 38 und - einschränkend - Müller in KMR\n7. Aufl. § 115 Rdn. 3), auf die Fälle des $S 127 Abs. 2,\n§ 128 Abs. 1 StPO übertragen. Die Vorschriften regeln aber\nverschiedene Sachverhalte und haben in der hier erörterten\nFrage, wie sich aus dem jeweiligen Wortlaut ergibt, verschiedene Inhalte:\n\ns 115 StPO betrifft den Fall der Festnahme auf Grund\neines bestehenden Haftbefehls durch Beamte, die häufig keine\n(über den Inhalt des Haftbefehls hinausgehende) Sachverhaltskenntnis und keinerlei Entscheidungsbefugnis haben. Sie\nhaben den Festgenommenen \"unverzüglich\" dem Richter vorzuführen, wenn sich auch aus § 115 a Abs. ı StPO ergibt, daß\ner in Fällen, in denen seine Vorführung erst am Tag nach der\nFestnahme erfolgen kann, nicht deswegen freigelassen werden\nmuß. Allein der Richter ist (vom Fall des S 120 Abs. 3 StPO\nabgesehen) für die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder\nAufhebung des Haftbefehls zuständig, und ihm ist für diese\nEntscheidung (äußerste) Frist bis zum Tag nach der Festnahme\n\neingeräumt.\n\nDie Vorschriften des § 127 Abs. 2 und des § 128 Abs. 1\nStPO regeln dagegen in erster Linie das Vorgehen der mit der\nAufklärung des Sachverhalts betrauten Behörde. Sie muß dem\nBeschuldigten Gelegenheit zur Beseitigung vorliegender Verdachtsgründe geben; sie hat zu prüfen, ob der vorläufig\nFestgenommene wieder freizulassen oder dem Ermittlungsrichter vorzuführen ist; im letzteren Fall muß sie dem Richter\neine möglichst umfassende Grundlage für seine Entscheidung\nunterbreiten (vgl. § 163 Abs. 1, S 163 a Abs. 4 i.v.m. § 136\nAbs. 2, § 128 Abs. 1 StPO; Boujong aaO § 128 Rdn. 9). Diese\nRegelung zeigt, daß die Ermittlungsbehörde je nach Sachlage\nauch im Stadium zwischen vorläufiger Festnahme des Beschuldigten und seiner Vorführung vor den Richter Ermittlungsbefugnisse und -pflichten hat. Dementsprechend räumt s 128\nAbs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft und den Beamten des Polizeidienstes selbst (äußerste) Frist zur Vorführung vor den\n\nRichter bis zum Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages\n\nein. Wenn Boujong (aaO § 128 Rdn. 5), Wendisch (aaO § 128\nRdn. 9), Dürig (aaO Rdn. 42) und Dvorak (StV 1983, 514, 515)\nbei der Auslegung dieser Vorschrift ohne weiteres auf die zu\n§ 115 StPO vertretene Auffassung Bezug nehmen, ist dies\nmißverständlich und läßt die genannten Unterschiede außer\nBetracht. Die hier vertretene Auffassung wird geteilt von\nMüller (aaO $S 128 Rdn. 6). Eb. Schmidt (aaO § 128 Rdn. 5)\nwendet sich, gegenüber § 115 StPO differenzierend, nur gegen\ndie Ansicht, \"daß der Festnehmende auf jeden Fall den ganzen\nTag nach der Festnahme zur Verfügung habe (um evtl. noch\n\nBelastungsmaterial zu sammeln!)\".\n\nIm vorliegenden Fall erforderten die Ermittlungen, die\ndem Richter eine umfassende Grundlage für seine Entscheidung\nboten, erheblichen Zeit- und Personalaufwand. Sie wurden\nschnellstmöglich durchgeführt und der Angeklagte anschliessend sofort dem Richter vorgeführt.\n\n3. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt\n34, 365 (= NStzZ 1988, 233 mit Anm. Hamm) betrifft einen Fall,\nin dem sich die zu prüfenden Vorgänge während der Dauer\neiner rechtswidrigen Freiheitsentziehung ereignet hatten.\nDie Gründe der Entscheidung besagen nicht, daß eine während\nrechtswidriger Freiheitsentziehung gemachte Aussage stets\nunverwertbar sei. Diese Folge tritt nur dann ein, wenn der\nzwang, gegebenenfalls also die Freiheitsentziehung, gezielt\nzur Herbeiführung einer Aussage angewendet wird, wenn er\n\"auf das 'Ob’ oder 'Wie’ einer Aussage gerichtet ist\", da\ndie Vorschrift \"allein die Willensfreiheit einer Aussage\nschützen\" will (Erbs NJW 1951, 386, 388; vgl. weiter BGHR\nStPO S 136 a Abs. 1 Zwang 2 und Abs. 3 Aussage 1; Rogall in\nSK StPO § 136 a Rdn. 70). In Übereinstimmung damit wird\n\nPay Fand\n\nin Fällen der Irreführung die erlangte Aussage nur dann als\nunverwertbar erachtet, wenn das Mittel bewußt zu ihrer Herbeiführung eingesetzt wurde (BGHSt 35, 328, 329). Es muß\nsich um schwerwiegende Verstöße handeln (BGHSt 31, 395,\n399). Im vorliegenden Fall bietet der Sachverhalt keinen\nAnhalt für die Annahme, daß die Freiheitsentziehung von den\nErmittlungsbehörden zur Herbeiführung der Aussage eingesetzt\nwurde. Vielmehr sollte mit ihr ersichtlich nur der Fluchtgefahr vorgebeugt und die Anwesenheit des Beschuldigten\nsichergestellt werden.\n\nInfolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf die\nRechtsfrage, ob durch Art. 19 Abs. 2 Satz 1 HessVerf. die\nin Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG, § 128 Abs. 1 StPO festgesetzte\nFrist für den Geltungsbereich der genannten Verfassung eine\nVerkürzung erfährt (vgl. dazu einerseits Dürig aaO Rdn. 42\nund andererseits Stein in Zinn/Stein, HessVerf. Art. 19\nAnm. 2).\n\nII. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Polizei habe\nvor der Vernehmung vom 18. Januar 1988 die gemäß § 136 StPO\nerforderliche Belehrung unterlassen, kann offenbleiben, ob\ndie Behauptung zutrifft und ob gegebenenfalls der Entscheidung BGHSt 31, 395 zu folgen wäre. Auf dem Fehler würde,\nwenn er begangen worden sein sollte, das Urteil nicht beruhen. In der Vernehmung, auf die sich die Beanstandung bezieht, sind mit dem Angeklagten nur solche Sachverhalte erörtert worden, die auf Grund anderer Beweismittel einwandfrei feststanden. Im Falle seines Schweigens hätte das Verfahren keinen anderen Verlauf genommen. Auch seine Erklärung\n\nauf Vorhalt früherer unvollständiger oder unrichtiger Anga-\n\n- 10 -\n\nben hatte keine Auswirkungen auf seine Einlassung nach der\nBelehrung vom 19. Januar 1988, in der er zunächst vier Stunden lang seine Behauptung aufrecht erhielt, seine Ehefrau\nhabe ihn am 20. August 1987 verlassen und sei seither unbekannten Aufenthalts.\n\nIII. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO\ndurch Verwertung nicht in die Hauptverhandlung eingeführter\nUrkunden bleibt im Ergebnis erfolglos.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geschwiegen.\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von seiner Tat unter\nanderem auf Angaben gestützt, die er vor der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Revision beanstandet, das Gericht habe\nhierbei (nicht verlesene) Vermerke und Vernehmungsprotokolle\nder Ermittlungsbehörden, in denen die Angaben des Angeklagten festgehalten worden waren, unmittelbar verwertet. Sie\n\nnennt in diesem Zusammenhang\n\n- den Vermerk des Kriminalhauptmeisters SD von\nl. Dezember 1987 über die Vermißtenanzeige des Angeklagten vom 22. September 1987 und über seine ergänzenden telefonischen Hinweise vom 26. und 27. November 1987,\n\n- das polizeiliche Protokoll über seine Zeugenaussage\nvom 4. Dezember 1987,\n\n- den Vermerk des Kriminalhauptmeisters su über\ndie Einlassungen des Angeklagten vom 18. Januar 1988\nund die Niederschrift über die polizeiliche Verneh-\n\n- 11 -\n\nmung vom 19. Januar 1988, nachmittags, sowie\n\n- das richterliche Vernehmungsprotokoll vom 19. Januar\n1988.\n\nDiese Vermerke und Protokolle ergeben, daß der Angeklagte bis zum 19. Januar 1988 nachmittags gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, seine Ehefrau habe ihn am 20. August\n1987 verlassen und sei seither unbekannten Aufenthalts. Im\nLaufe jener polizeilichen Vernehmung hatte er seine Einlassung dahin geändert, seine Ehefrau sei am 20. August 1987\netwa 7.45 Uhr bei einem Streit zwischen ihr und ihm die Kellertreppe hinab zu Tode gestürzt, und er habe die Leiche in\nder folgenden Nacht verbrannt. Über diese Angaben des Angeklagten hat die Strafkammer die Verhörsbeamten Js und\ninsbesondere sa» von der Kriminalpolizei sowie den Ermittlungsrichter Sch als Zeugen vernommen.\n\nIn den Urteilsgründen hat das Landgericht zunächst die\nEntwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, das Tatgeschehen und das Verhalten des\nAngeklagten kurz nach der Tat im Zusammenhang dargestellt.\nIm Anschluß daran hat es den Inhalt der erwähnten Urkunden\noder Auszüge davon im Wortlaut wiedergegeben, und zwar aus\nder polizeilichen Vernehmung vom 19. Januar 1988 die geänderte Einlassung (etwa 1 1/2 Seiten) als Zitat gekennzeichnet, die anderen Angaben (jeweils etwa 1 Seite) in indirekter Rede mit einigen unwesentlichen stilistischen Änderungen. Diese Schriftstücke sind nicht förmlich verlesen worden; (hinsichtlich der polizeilichen Urkunden wäre dies auch\n\nnicht zulässig gewesen, bezüglich der richterlichen Verneh-\n\n- 12 -\n\nmungsniederschrift vgl. Mayr in KK 2. Aufl. Stpo s 254\n\nRdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Es steht außer Frage,\ndaß ihr Inhalt von den Zeugen auch bei Anwendung von Vernehmungsbehelfen, nicht in dieser Form wiedergegeben worden\nsein kann. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, wie er im\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1976 - 1 StR\n168/76 - dargestellt ist, gibt es keinen Anhalt. Eine Inhaltswiedergabe, wie sie das Tatgericht vornahm, deutet in\nder Regel darauf hin, daß der Wortlaut der Urkunde selbst\nunter Verstoß gegen § 261 StPO zum Zweck des Beweises verwertet worden ist (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159, 161 f; BGHR\nStPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11, 12).\n\nJedoch hat das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung an\nmehr als 50 Stellen Aussagen des Angeklagten, die es zuvor\nentsprechend dem Urkundeninhalt wiedergegeben hatte, wiederholt und jeweils mit der (im Wortlaut geringfügig variierenden) Feststellung verbunden, der Angeklagte habe dies \"bei\nseiner Vernehmung vom ..., wie der Zeuge ... (Verhörsbeamte)\nglaubhaft bestätigt hat - insoweit glaubhaft - angegeben\".\nIm Zusammenhang gesehen ergeben sich aus diesen Zeugenbekundungen im wesentlichen alle früheren Angaben des Angeklagten, deren wörtliche Anführung in den Urteilsgründen er mit\nseiner Revision beanstandet. Das gilt insbesondere hinsichtlich seiner Angaben über die Entwicklung der persönlichen\nund der Vermögensverhältnisse der Ehegatten, die Telefonanrufe seiner Bekannten SB vom 17. August 1987 und deren\nAuswirkungen, die Art und Weise, wie seine Ehefrau ums Leben\nkam und er die Leiche und die Spuren beseitigte, sowie über\nsein späteres Verhalten. Von diesen durch Zeugen eingeführ-\n\nten früheren Erklärungen des Angeklagten war im übrigen nur\n\nBP Era\n\nderjenige Teil Erkenntnisquelle der Strafkammer, in dem er\ndas zum Tod seiner Ehefrau führende Geschehen am Morgen des\n20. August 1987 darstellte. Sein Vorgehen bei der Beseitigung der Leiche hat er auch in der besonders eingehenden\nEinlassung vor der Polizei vom 22. Januar 1988 geschildert,\nderen Verwertung von der Revision nicht angegriffen wurde.\nHinsichtlich der anderen Vorgänge hat das Gericht seine\nÜberzeugung auf Grund einer Vielzahl von Zeugenaussagen und\nsonstigen Indizien erlangt; die entsprechenden früheren Angaben des Angeklagten hat es im wesentlichen nur für die\nFeststellung herangezogen, daß sie den anderweitig gewonnenen Beweisergebnissen nicht widersprechen. Unter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, daß das Urteil auf der von\nder Revision gerügten Verwertung nicht in das Verfahren eingeführter Urkunden beruht. Die Folgerung, daß das Tatgericht\nallein auf der Grundlage der ordnungsgemäß gewonnenen Beweisergebnisse zu seiner Entscheidung gelangt ist, findet in\nden aufgezeigten Tatsachen eine sie tragende Stütze. Daß der\ngewählte Aufbau der Urteilsgründe mit den überflüssigen, die\nLesbarkeit beeinträchtigenden Wiederholungen unangebracht\nist, vermag daran nichts zu ändern.\n\n- 14 -\n\nIV. Die weiter erhobenen Verfahrensrügen sind unbegrün-.\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils\nhat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-17/2-str-418-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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