{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-11-10_2_StR_494_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-11-10","aktenzeichen":"2 StR 494/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 494/89 BESCHLUSS\n\nBu Ver.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael G Em au: SCHE, geboren am\nEEE 1:5: 1...\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIIlI\n\nA7T\n\n2 rl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n22. Juni 1989 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des\nDiebstahls in dreißig Fällen, des versuchten Diebstahls in drei Fällen sowie\nder Beihilfe zum Diebstahl schuldig\n\nist.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Ange-\n\nklagten verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\n31 Fällen und des versuchten Diebstahls in drei Fällen für\nschuldig befunden und ihn unter Einbeziehung eines Urteils\ndes Amtsgerichts Alzey vom 21. Dezember 1988 zu einer Einheitsjugendstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nSein Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des\n\nSchuldspruchs.\n\nl. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 20. Oktober 1989 unter anderem ausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch begegnet lediglich im Falle II 22\nrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat festgestellt,\ndaß der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verurteilten Dünisch in der Nacht vom 12. auf den 13. Juni\n1988 beschlossen hatte, nach Mainz zu fahren, um dort\nErsatzteile für den PKW des DEEP zu entwenden. Diese\nFeststellung des Tatrichters enthält nicht die für den\n\nDiebstahlstatbestand erforderliche Zueignungsabsicht\ndes Angeklagten. Den weiteren Ausführungen des Landgerichts ist jedoch zu entnehmen, daß der Angeklagte eine\nBeihilfe zum Diebstahl geleistet hat. Daher ist der\nSchuldspruch - wie beantragt - zu ändern. Dies kann das\nRevisionsgericht selbst vornehmen. § 265 StPO steht dem\nnicht entgegen, da auszuschließen ist, daß der Ange-\n\nklagte sich anders als geschehen verteidigt hätte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zu einer\nAufhebung des Strafausspruches.\n\nDas Landgericht hat insbesondere im Hinblick auf die\ninsgesamt 34 von dem Angeklagten durchgeführten Taten schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG angenommen. Es\nist auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es in dem Fal-\n\nle II 22 wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt hätte,\n\nAFd\n\nnicht von dem Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen\n\nwäre oder eine niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\nMaier Theune Niemöller\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-10/2-str-494-89","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-10/2-str-494-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.691139+00:00"}}