{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-11-03_2_StR_646_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-11-03","aktenzeichen":"2 StR 646/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"2.97\n\nStPO 1975 § 153 Abs. 2\n\nAnwendung von § 153 Abs. 2 StPO bei überlanger Verfahrensdauer.","text_plain":"40\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\n2.97\n\nStPO 1975 § 153 Abs. 2\n\nAnwendung von § 153 Abs. 2 StPO bei überlanger Verfahrensdauer.\n\nBGH, Beschl. v. 3. November 1989 - 2 StR 646/88 - LG Köln\n\n+70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 646/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert A >\n1937 in DB,\n\naus EEE, Tedoren ar\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nwıII\n\nFO\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November\n\n1989 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Ange-\n\nklagten beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\nDas Verfahren wird in Anwendung der Vorschrift des § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskasse zur Last. Die in\nden Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt\ndie Staatskasse zur Hälfte. Die weiteren, den eingestellten Verfahrensteil\nbetreffenden notwendigen Auslagen trägt\nder Angeklagte selbst.\n\nFür die vom Angeklagten erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird eine Entschädigung\nnicht gewährt.\n\nSründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\n\nUntreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; in einem weiteren\n\nFall hat es ihn freigesprochen.\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, gemeinsam mit einem\nanderen, Gewinne aus Devisentermingeschäften, die dem\nBankhaus H. zugestanden hätten, einer von ihm beherrschten\nBank übertragen zu haben.\n\nEr hat sich dahingehend eingelassen, die Gewinne seien\nvon Anfang an für seine Bank bestimmt gewesen, denn die gewinnbringenden Devisentermingeschäfte des Bankhauses H.\nseien durch entsprechende Verträge zwischen seiner Bank und\ndem Bankhaus H. \"eröffnet\" worden. Das Bankhaus H. sei\ngleichsam nur \"Durchstellbank\" gewesen. Für die Richtigkeit\nseiner Einlassung hatte der Angeklagte unter anderem zwei im\nAusland lebende Zeugen zu Indiztatsachen benannt. Das Landgericht hat die kommissarische Vernehmung dieser Zeugen, die\nzur Hauptverhandlung nicht erscheinen wollten, im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Beweisthema betreffe\neine zentrale Frage des Verfahrens, deren Bestätigung durch\ndie Zeugen den Anklagevorwurf als unberechtigt erscheinen\nlassen könne. Eine derart weitreichende Wirkung, welche die\nbisherige Beweisaufnahme nicht nahelege, würde das Gericht\nnur an eine die Beweisbehauptungen bejahende Aussage in der\nHauptverhandlung knüpfen können.\n\nDer Angeklagte hat seine Verurteilung mit der Revision\nangegriffen. Er hat in erster Linie Freisprechung, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und äußerst hilfsweise die Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung der Sache beantragt.\n\nIn der Hauptverhandlung haben Staatsanwalt und Angeklagter eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2\n\nro\n\nStPO zugestimmt; der Angeklagte hat weiterhin auf Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft verzichtet und erklärt,\ndaß er mit einer Kostenentscheidung einverstanden wäre, nach\n\nder er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hätte.\n\nDer Senat hat das Verfahren in Anwendung von $S 153\nAbs. 2 StPO eingestellt.\n\nErweist sich der Anklagevorwurf als berechtigt, dann\nhat der Angeklagte durch die Tat nicht nur geringe Schuld\nauf sich geladen. Es war jedoch vor allem zu berücksichtigen, daß seit der Tat mehr als sechzehn Jahre und seit Anklageerhebung mehr als zwölf Jahre vergangen sind. Der Angeklagte befand sich in den Jahren 1976 und 1977 für ein Jahr\nund vier Monate in Untersuchungshaft. Die erste Hauptverhandlung dauerte vier Jahre (von 1979 bis 1983), die zweite,\ndie nach Aufhebung des Urteils durch den Senat erforderlich\ngeworden war, weitere acht Monate.\n\nDer Angeklagte hat die zivilrechtlichen Ansprüche, die\nim Zusammenhang mit den ihm hier angelasteten Handlungen\ngeltend gemacht wurden, erfüllt. Das Landgericht hat dazu\nfestgestellt, er habe den der H.-Bank entstandenen Schaden\nvollständig ausgeglichen.\n\nMit seiner neuen Revision macht der Angeklagte unter\nanderem einen wesentlichen Verfahrensfehler geltend; ein Abschluß des Verfahrens im Wege eines Freispruchs durch den\nSenat kommt nach der Sach- und Rechtslage nicht in Betracht.\nBei einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Landgericht wäre wegen der Beweis-\n\nlage mit einer weiteren wesentlichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses zu rechnen.\n\nUnter diesen Umständen rückte im Hinblick Art. 6 I\nSatz 1 MRK die Frage ins Blickfeld, ob die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten\nhat, zu einem besonderen Verfahrenshindernis führt, das die\nEinstellung des Verfahrens gebietet.\n\nDer Bundesgerichtshof hat ein solches Verfahrenshindernis, das die Strafprozeßordnung nicht vorsieht, bisher verneint und dabei betont, daß das Verfahrensrecht andere Möglichkeiten biete, um derartige Fälle zu einem gerechten Abschluß zu bringen. Dabei wurde vor allem auch auf die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2\nStPO hingewiesen (vgl. BGHSt 24, 242; 35, 137).\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit der Einstellung des\nVerfahrens in Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob das dem Angeklagten\nmöglicherweise anzulastende Verschulden im Sinne von § 153\nAbs. 2 StPO gering ist, darf nicht allein auf dessen Gewicht\nim Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt werden. Es ist vielmehr zu prüfen, welche Strafe auch im Hinblick auf die lange\nVerfahrensdauer, die Tatsache, daß der Angeklagte jahrelang\nunter dem Druck des Verfahrens stand, sich in Untersuchungshaft befand und den Schaden wieder gutgemacht hat, bei Abschluß des Verfahrens einen gerechten Schuldausgleich her-\n\nWEG\n\nbeiführen würde (vgl. BGHSt 35, 137 = BGHR MRK Art. 6 I\n\nSatz 1 Verfahrensverzögerung 2).\n\nIn einem Ausnahmefall wie dem hier vorliegenden gebot\nnunmehr das Öffentliche Interesse einen raschen Abschluß des\nVerfahrens, durch den deutlich gemacht wird, daß die dem Angeklagten möglicherweise anzulastende Schuld durch die ihn\nbelastenden Folgen des Verfahrens bereits weitgehend ausgeglichen wird. Zu diesem Ausgleich trägt hier neben der langen Verfahrensdauer auch die erlittene Untersuchungshaft\nbei, für die der Angeklagte nicht entschädigt wird. Außerdem\ntreffen ihn erhebliche Kosten seiner Verteidigung.\n\nDie Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft war hier ungeachtet des vom Angeklagten ausgesprochenen Verzichts geboten.\n\nDie Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen beruht auf S 467 Abs. 1 und 4 StPO.\n\nDer Angeklagte hat seine notwendigen Auslagen im wesentlichen selbst zu tragen, da der gegen ihn erhobene Vorwurf nicht leicht wog und eine Einstellung hier nur wegen\nder langen Verfahrensdauer und der weiteren, erst im Laufe\ndes Verfahrens entstandenen besonderen Gründe in Betracht\nkam. Da aber der Angeklagte mit seiner ersten Revision einen\nwesentlichen Erfolg erzielte, und auch die zweite Revision\nerhebliche Erfolgsaussichten hatte, war es geboten, die\nHälfte der ihm in den Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen - ungeachtet seiner Bereitschaft zur Tra-\n\ngung aller Kosten und Auslagen - der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nHerdegen Maier\n\nNiemöller Gollwitzer\n\nTheune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-03/2-str-646-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-03/2-str-646-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:44.414580+00:00"}}