{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-11-02_2_StR_506_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-11-02","aktenzeichen":"2 StR 506/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n= 506/83 BESCHLUSS\n7:\n\nLa\n\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Franz H EEE aus kB, geboren an in\n\n1953 in cm, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nwıIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November\n1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 27. April\n1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist\ngegeben.\n\nAllerdings geht die Verfahrensrüge fehl, soweit mit ihr\nder zeitweilige Ausschluß des Angeklagten von der\nHauptverhandlung schlechthin beanstandet wird. Die Revision teilt zwar mit, der Angeklagte sei für die Dauer\nder Vernehmung der Zeugin I gemäß § 247 Satz 2\n\nStPO (sc.: 2. Alt.) von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden, gibt jedoch den auf die genannte Bestimmung gestützten Beschluß des Landgerichts nicht\nwieder, so daß, da auch die Urteilsausführungen (UA\n\nS. 40) diese Angabe nicht entbehrlich machen, die Zulässigkeitserfordernisse gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht gewahrt sind; davon abgesehen ist an der fraglichen Anordnung - die Zulässigkeit unterstellt - von\nRechts wegen nichts auszusetzen.\n\nMit der erforderlichen Bestimmtheit und Vollständigkeit\nenthält der Revisionsvortrag demgegenüber jedenfalls in\nseiner Gesamtheit die Behauptung, der Angeklagte sei an\nden Entscheidungen über die Nichtvereidigung der Zeugin\nLED gemäß Ss 61 Nr. 2 StPO sowie deren Entlassung\nnicht beteiligt worden, vielmehr erst danach in den\nSitzungssaal gerufen und in Abwesenheit der Geschädigten über den Inhalt ihrer Aussage unterrichtet worden.\nAuf diese Weise sei es in der Hauptverhandlung - wie\nüberhaupt seit dem Tattage - nicht \"zu einer Gegenüberstellung des vermeintlichen Täters und seines angebli-\n\nchen Opfers gekommen\" (Revisionsbegründung S. 6).\n\nAufgrund dieser Darlegungen des Beschwerdeführers zum\nVerlauf der Beweisaufnahme, die durch den Inhalt der\nSitzungsniederschrift bestätigt werden (Bl. 132 bis 140\nd.A.), kann das angefochtene Urteil nicht bestehen\nbleiben. Das Vorgehen des Landgerichts begründet gemäß\n§ 338 Nr. 5 StPO die Revision. § 247 StPO erlaubt es\nnicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung\n\neines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (vgl.\n\n767\n\nBGH NStZ 1983, 181 Nr. 29). Ebenso gehört die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zu dessen Vernehmung (vgl. BGH NStZ 1987, 335 Nr. 18). Daß\nder Verteidiger des Beschwerdeführers zur Frage der\nVereidigung der Nebenklägerin Stellung genommen hat und\ndiese im allseitigen Einverständnis entlassen wurde,\nändert nichts. Der Verteidiger des Angeklagten konnte\nebensowenig wie dieser selbst auf dessen Recht zur\nTeilnahme an den fraglichen Verfahrensvorgängen verzichten (vgl. BGH NJW 1973, 522). ....\"\n\nDem stimmt der Senat zu; er verweist ergänzend auf die\nEntscheidungen BGH NStzZ 1987, 519 und 1988, 469).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-02/2-str-506-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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