{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-10-25_2_StR_350_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-10-25","aktenzeichen":"2 StR 350/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Kia\nLG R)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 350/89 BESCHLUSS\ner\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Georg Frank R ae aus se, Jeboren am\n«RE» 1961 in EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nwIII\n\nBE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober\n1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom\n\n13. Februar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht - Schwur-\n\ngerichtskammer - Koblenz zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist - im Schuldspruch - rechtskräftig\nwegen Mordes in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht\nhatte nur noch über die Strafe zu befinden. Es hat den Angeklagten wiederum zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt, obwohl der Angeklagte in seiner\nSchuldfähigkeit erheblich vermindert war.\n\nDie Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für den\nMord an Franz RED hat es im Rahmen einer Gesamtwürdigung\nmit strafschärfenden Gesichtspunkten begründet. Dabei wurde\nzu Lasten des Angeklagten gewertet:\n\nDer Angeklagte sei nicht unvermittelt und unvorbereitet\nin die Situation geraten, die mit der Ermordung der Eheleute\nRB endete. Ursache für seinen Entschluß sei die Verärgerung über das Scheitern seines Plans gewesen, mit Frau R.\nan jenem Abend geschlechtlich zu verkehren. Das Motiv des\nAngeklagten zur Tötung des Franz R. stehe nach allgemeiner\nsittlicher Wertung auf tiefster Stufe, sei durch ungehemmte\nEigensucht bestimmt gewesen und deshalb besonders verwerflich.\n\nAuch die Intensität des Handelns sei dem Angeklagten\nanzulasten. Er habe sich entschlossen, Franz R. von hinten\nzu überrumpeln und nutzte eine für seinen heimtückischen\nAngriff günstige Situation aus. Sein Vorgehen sei als gefährlich und von erheblicher krimineller Energie geprägt zu\nbezeichnen.\n\nZusammenfassend urteilt das Landgericht dann: \"Das als\ndurchaus niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB zu bezeichnende Motiv des Angeklagten und die in der Tatausführung zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie\"\nseien, \"auch wenn sie nur in eingeschränktem Umfang dem\nAngeklagten anzulasten sind, derart gravierend und schulderhöhend, daß sie die durch das Vorliegen der erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit grundsätzlich geminderte Schuld\nnicht nur teilweise, sondern ganz aufwiegen.\"\n\nDie Beurteilung des Landgerichts ist in mehrfacher\nHinsicht rechtsfehlerhaft:\n\n‚\nEA “\nBE _\n\nErheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der\nTat (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85\n= bei Theune, NStZ 1986, 154). An die Ablehnung der nach\n\nAnm\n\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung sind um\n\nso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich der gemilderte Strafrahmen von dem nicht gemilderten unterscheidet\n(BGH, Urteil vom 7. Mai 1985 - 2 StR 143/85 = bei Theune,\nNStZ 1986, 154).\n\nBesteht allein die Wahl zwischen lebenslanger und einer\nzeitigen Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende\nGründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21\nStGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die\ngesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB\nSs 21 - Strafrahmenverschiebung 7,8, 12).\n\nHandlungsmodalitäten, die Anzeichen für die Stärke\neiner seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen dem vermindert Schuldfähigen regelmäßig nicht angelastet werden\n(BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 7); keinesfalls darf der\nTatrichter sie als besondere Strafschärfungsgründe bewerten\n(BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 4).\n\nBesondere erschwerende Gründe, die die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen\nkönnte, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei\ndargetan.\n\nDaß der Angeklagte nicht unvermittelt und unvorbereitet\nin die Situation geriet, die mit den Taten endete, ist kein\nStrafschärfungsgrund, sondern Bestandteil des regelmäßigen\nErscheinungsbildes der Tat (vgl. Frisch, GA 1989, 338, 361\n\"normatives Regeltatbild\"), abgesehen davon, daß der Angeklagte den Tatentschluß auf Grund seiner geistig-seelischen\nBeeinträchtigung erst später und spontan faßte.\n\nDie heimtückische Begehungsweise als solche durfte dem\nAngeklagten schon deswegen nicht straferschwerend angelastet\nwerden, weil mit ihr die Bewertung der Tat als Mord begründet worden war (S 46 Abs. 3 StGB). Daß der Angeklagte dieses\nMerkmal in einer besonders verwerflichen Weise verwirklichte, ist nicht ersichtlich.\n\nNiedrige Beweggründe im Sinne von § 211 StGB konnte das\nLandgericht dem Angeklagten deswegen nicht besonders vorwerfen, weil im ersten, im Schuldspruch rechtskräftigen,\nUrteil der Tatbestand des Mordes zum Nachteil des Franz R.\nallein auf das Mordmerkmal \"Heimtücke\" gestützt worden war.\n\nIm übrigen hat das Landgericht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, die Verminderung der Tatschuld\nallein aufgrund von Umständen als wieder ausgeglichen angesehen, die ihrerseits Ausfluß der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten waren.\n\nN\n\n{in\n\nDer Senat hat das Urteil insgesamt aufgehoben, da auch\n\ndie weitere Einzelstrafe von der fehlerhaften Beurteilung\n\nbeeinflußt sein kann. Er hat die Sache an ein anderes Ge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-25/2-str-350-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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