{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-10-25_2_StR_293_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-10-25","aktenzeichen":"2 StR 293/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+6#\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 293/89. BESCHLUSS\n/s FIRER |\n\nVuscl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg G U) aus BB, geboren an in\n1960 in FE (Polen), zur zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwıIIl\n\n+4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober\n1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, S 260 Abs. 3 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\nl. Dezember 1988 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit der\nAngeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt\n\nworden ist;\n\n2. der Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls in den Fällen 5 und 6 der Anklage vom 30. Mai 1988 freigesprochen;\n\n3. das vorgenannte Urteil im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Einstellung und der Freisprüche fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n164\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 1989 folgendes ausgeführt hat:\n\n\"1, Zu Recht macht die Revision geltend, daß der Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II 2 des Urteils ein\nVerfahrenshindernis entgegensteht. Diese Tat ist von\nder Anklage und damit auch vom Eröffnungsbeschluß nicht\nerfaßt. Dem Angeklagten waren in der Anklage ein mittels Einbruch begangener Diebstahl in einer Boutique am\n27. Juni 1987 und ein in gleicher Weise begangener\nDiebstahl in einem E@9-Geschäft am 5. August 1987 zur\nLast gelegt worden. Verurteilt wurde er (Fall II 2 des\nUrteils) wegen des Diebstahls einer Reisetasche im\nAugust 1987, in der sich - insoweit sind die tatrichterlichen Feststellungen für das Revisionsgericht verbindlich - Gegenstände befanden, die bei den vorgenannten Einbruchsdiebstählen entwendet worden waren. Unter\nBerücksichtigung der nicht nur örtlichen, sondern auch\nzeitlichen Verschiedenheit zwischen den angeklagten\nTaten und der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat,\ninsbesondere aber auch wegen der ganz erheblichen qualitativen Unterschiede in den jeweiligen Tatausführungen kann hier keineswegs mehr Tatidentität im Sinne des\n\n$S 264 StPO angenommen werden. In Anbetracht dieser die\njeweiligen Taten kennzeichnenden und prägenden Unterschiede muß dies selbst bei Berücksichtigung der Tatsache gelten, daß sich die in Betracht kommenden Taten\n\nauf dieselben Beutegegenstände bezogen haben.\n\n2. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 2 hat die\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß deren Höhe\nvon der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe beein-\n\nflußt worden ist.\n\n3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder allgemeinen Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Angriffe der\nRevision gegen die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei gehen fehl. Insoweit sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Verurteilung durch das Urteil in ausreichender\n\nWeise dargetan.\"\n\nDa dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Beteiligung an den ihm in der Anklage\nvom 30. Mai 1989 unter Ziffern 5 und 6 angelasteten Dieb-\n\nstählen aus einer Boutique am 27. Juni 1987 und aus einem\n\nE@WED-Seschäft am 5. August 1987 (siehe oben Nr. 1) nicht\nnachzuweisen war, war er insoweit freizusprechen.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nGollwitzer Schäfer\n\nAL\n\nL£","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-25/2-str-293-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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