{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-10-04","aktenzeichen":"2 StR 261/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 261/89 BESCHLUSS\n\nFi\nGV\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nWIII\n\n\\\n\nf\nRU\n\n«Zr\n\\ f\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. November 1988, soweit es sie betrifft, in den\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (Angeklagte > und R@@ und zwei\nJahren und zwei Monaten (Angeklagte ve u verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts und beanstanden das Verfahren.\nDie Rechtsmittel sind im Sinne von § 49 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie die Schuldsprüche angreifen, führen auf\n\ndie Sachrügen aber zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 16. August 1989 hinsichtlich\ndes Angeklagten va - die die Angeklagten R@® und vvg betreffenden Stellungnahmen des Generalbundesanwalts\nsind insoweit nahezu wortgleich - unter anderem folgendes\n\nausgeführt hat:\n\n\"Das Landgericht hat ... den Strafmilderungsgründen\nstrafschärfend generalpräventive Gesichtspunkte gegenüberstellt und hierzu ausgeführt, daß ’die Rechtsordnung erwartet, daß die Bürger Abstand von solchen (Betäubungsmittel-) Geschäften halten, auch wenn eine Notlage vorliegen sollte, weil hiermit für andere Bürger\n\n- z.B. Drogenabhängige - neue Notlagen geschaffen werden’ (UA S. 25). Es verweist darauf, daß die rechtstreue Bevölkerung im vorliegenden Fall kein Verständnis\nfür die Tat haben könne und hält ’aus dieser Sicht\nheraus ... zur Verteidigung der Rechtsordnung für die\nAngeklagten eine fühlbare Konsequenz in Gestalt der\nVollstreckung einer Haftstrafe’ für erforderlich, 'die\nnicht nur den Angeklagten eindringlich vor Augen führt,\nwelches Gewicht die Rechtsordnung der Verfolgung und\nAburteilung von Rauschgiftgeschäften beimißt’ (UA aaO).\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, daß eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und daß die bereits in der erhöhten Strafdrohung des § 29 Abs. 3\n\nNr. 4 BtMG zum Ausdruck gekommenen generalpräventiven\nErwägungen des Gesetzgebers nicht nochmals zur Straf-\n\nschärfung im Einzelfall herangezogen werden dürfen\n\n46263\n\n(vgl. BGH StV 1982, 166; BGH NStZ 1983, 501; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 568/83). Dies gilt\num so mehr, als das Urteil trotz zahlreich ausgeführter\nMilderungsgründe auch Erwägungen zur Wahl des erhöhten\nStrafrahmens des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vermissen läßt,\nseine Anwendung sich vielmehr allein aus der Benennung\nder Strafvorschriften im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergibt (UA S. 21).\n\nDarüberhinaus steht zu besorgen, daß die Kammer in dem\nBestreben, den generalpräventiven Aspekten Geltung zu\nverschaffen, Gesichtspunkte der Strafzumessung mit solchen der Strafaussetzung in unzulässiger Weise vermengt\nhat. Gestützt auf ihre generalpräventiven Erwägungen\n(aus diesen Gründen’) führt sie nämlich aus, daß ’eine\ngeringere Strafe - bei der eventuell sogar Bewährung\nauszusprechen gewesen wäre - nicht in Betracht’ komme,\nund erachtet eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten va» für angemessen (UA\n\nS. 25/26). Diese Ausführungen können nur dahingehend\nverstanden werden, daß nach Auffassung der Strafkammer\neine geringere Strafe möglicherweise zur Bewährung auszusetzen gewesen wäre, und lassen daher nicht ausgeschlossen erscheinen, daß im Hinblick auf die Vermeidung dieser Folge eine Freiheitsstrafe von mehr als\nzwei Jahren verhängt wurde, bei der sich die Frage der\nStrafaussetzung nicht stellt ($S 56 StGB). Der Tatrich-\n\nter aber hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu\n\nfinden und im Anschluß hieran zu prüfen, ob die Strafe\nnach den gesetzlichen Vorschriften zur Bewährung auszusetzen ist (BGHSt 29, 319, 321; 32, 60, 65).\"\n\nMaier Theune Niemöller\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-04/2-str-261-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-04/2-str-261-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.674924+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-10-04/2-str-261-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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