{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-09-27_2_StR_408_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-09-27","aktenzeichen":"2 StR 408/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 408/89\n\nPER-E,\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBülent BB aus x@P, geboren am u 1955 in\nCE (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1989 gemäß SS 44, 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Mai 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren, wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Die Anträge des Verurteilten nach S 346\nAbs. 2 StPO auf Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Verurteilte hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt, wobei dahinstehen kann, ob schon sein auf den\n15. Mai 1989 datiertes Schreiben als Revisionseinlegungsschrift angesehen werden kann oder ob die Revision erst\ndurch sein weiteres am 13. Juni 1989 eingegangenes Schreiben\nohne Datum eingelegt wurde. Denn auch das Schreiben vom\n15. Mai 1989 ist nicht in der Wochenfrist des § 341 StPO\neingegangen. Diese Frist hat der Verurteilte nicht ohne sein\nVerschulden versäumt, selbst wenn er die ihm nach der Urteilsverkündung erteilte Rechtsmittelbelehrung dahin verstanden haben sollte, daß durch die Absendung der Revisionsschrift am letzten Tag der Frist (15. Mai 1989) diese noch\ngewahrt würde. Denn nach dem von ihm selbst angebrachten und\n\nunterschriebenen Vermerk auf dem \"Begleitumschlag für abgehende Briefe\" hat er das Schreiben vom 15. Mai 1989 erst am\n22. Mai 1989 in der Justizvollzugsanstalt zur Absendung abgegeben. Sein Wiedereinsetzungsamtrag ist daher nicht be-\n\ngründet.\n\nEs verbleibt mithin dabei, daß die Frist zur Einlegung\nder Revision versäumt wurde, so daß sich die als Anträge gemäß $S 346 Abs. 2 StPO zu behandelnden \"Beschwerden\" des Verurteilten gegen die seine Revision verwerfenden Beschlüsse\ndes Landgerichts Köln vom 16. und 29. Juni 1989 als unbe-\n\ngründet erweisen.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-27/2-str-408-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-27/2-str-408-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.291008+00:00"}}