{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-09-20_2_StR_323_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-09-20","aktenzeichen":"2 StR 323/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 323/89 BESCHLUSS\n\nkots\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann Peter 2 MB zus x@B, dort geboren am\nGEB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIII\n\naz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n10. Februar 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des schweren Raubes in\nTateinheit mit versuchter Vergewalti-\n\ngung schuldig ist\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-\n\nbes und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner Revision, wobei er die Entscheidung allein deswegen beanstandet, weil er auch wegen ver-\n\nsuchter Vergewaltigung bestraft worden ist.\n\nSein Rechtsmittel ist insoweit im Sinne von 5 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Es führt allein zur Änderung des\nSchuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs, weil das\nLandgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen schwerem Raub\nund versuchter Vergewaltigung angenommen hat, obgleich diese\nTaten hier im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen.\nTateinheit ist bereits anzunehmen, wenn zur Verwirklichung\nmehrerer Tatbestände vorgenommene Handlungen sich auch nur\nin einem Handlungsteil überschneiden, sie insoweit identisch\nsind (BGHSt 33, 163, 165).\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nzutreffend ausgeführt hat, decken sich die zur Herbeiführung\nder jeweiligen Taterfolge eingesetzten Nötigungsmittel hier\nin der das gesamte Tatgeschehen erfassenden ständigen Dro-\n\nhung mit dem Einsatz des offenen Messers.\n\nDer Schuldspruch war nach allem zu ändern und der\nStrafausspruch aufzuheben. Die Beschränkung der Revision ist\n\nwegen des tateinheitlichen Zusammentreffens der versuchten\n\nVergewaltigung mit dem schweren Raub unwirksam.\n\nTheune Niemöller\n\nDetter Schäfer\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-20/2-str-323-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-20/2-str-323-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:41.145970+00:00"}}