{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-09-13_2_StR_240_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-09-13","aktenzeichen":"2 StR 240/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _240 L 89 BESCHLUSS\n\ner ..\n\nHr Sie\nFE in der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Gregor x EHE aus HB, geboren am\nEEE 1962 in OB zur Zeit in Strafhaft in anderer\n\nSache,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 22. November 1988, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nPr\n\nPe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349\n\nAbs.\n\n2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die\n\nBemessung der Einzelstrafen angreift, führt auf die Sachrüge\n\naber zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nDas Landgericht hat in die Gesamtstrafe wegen der von\nihm abgeurteilten, vom Angeklagten im Februar und April 1988\nbegangenen Taten die vom Amtsgericht Olpe am 12. Oktober\n1988 verhängte Freiheitsstrafe deshalb nicht einbezogen,\nweil es diese nur mit einer vom Amtsgericht Plettenberg\nfestgesetzten für gesamtstrafenfähig gehalten hat. Dabei hat\nes übersehen, daß die letztgenannte Freiheitsstrafe bereits\nam 21. September 1988 voll verbüßt war und deshalb bei der\nPrüfung nach § 55 StGB außer Betracht bleiben mußte (BGHSt\n32, 190, 193; BGHR S$S 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5\nund 7).\n\nDas Landgericht hätte daher die Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Olpe vom 12. Oktober 1988 gemäß § 55\nAbs. 1 Satz 1 StGB in die von ihm zu bildende Gesamtstrafe\neinbeziehen müssen. Ein Ausnahmefall, in dem dies dem nachträglichen Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen werden dürfte (siehe z.B. BGHSt 12, 1, 10; BGH, Beschluß vom\n17. November 1981 - 3 StR 406/81; BGH StV 1982, 569), liegt\nnicht vor. Zwar wies der dem Landgericht vorliegende Auszug\naus dem Bundeszentralregister die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Olpe nicht aus (UA S. 28), der Angeklagte hatte dieses Urteil aber so genau bezeichnet, insbesondere auch das Aktenzeichen bekannt gegeben (UA S. 15),\ndaß die Akten ohne zeitraubende Ermittlungen hätten beigezogen werden können.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die unter Verletzung des $S 55 StGB unterbliebene Bildung\neiner Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 12. Oktober 1988\nzwischenzeitlich verbüßt sein sollte (BGH StV 1982, 569\nm.w.N.).\n\nMaier Theune Gollwitzer\nMeyer-Goßner Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-13/2-str-240-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-13/2-str-240-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.785455+00:00"}}