{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-09-08_2_StR_392_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-09-08","aktenzeichen":"2 StR 392/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 392/89 BESCHLUSS\nDE, |\n\nLimburg\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen KB aus s@®, dort geboren amgib 1947,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nWIII\n\ns\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September\n1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Limburg vom 30. Mai\n\n1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\nder Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sein\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nin der Nacht zum 4. Juli 1988 sein Opfer, mit dem er vor\nseinem Zelt gezecht hatte, durch einen Stich in die linke\nBrustkorbhälfte getötet hat. Er hat die Tat frühestens um\n24.00 Uhr bei einem Blutalkoholgehalt von 2,47°/oo und spätestens um 3.30 Uhr bei einem Blutalkoholgehalt von 1,77°/oo\nbegangen. Die näheren Einzelheiten des Tatablaufs und das\nMotiv des Angeklagten konnten nicht geklärt werden. Der Angeklagte bestreitet, Tatzeugen fehlen, und objektive Spuren,\naus denen sich auf den Anlaß der Tat schließen ließe, sind\n\nnicht vorhanden. Täter und Opfer \"kannten sich von gemeinsamen Gaststättenbesuchen flüchtig\". Bei dem Getöteten wurde\neine Blutalkoholkonzentration von 2,34°/oo festgestellt.\n\n2. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des\nTotschlags verneint.\n\na) Zur ersten Alternative des s 213 StGB hat sie ausgeführt:\n\n\"Anhaltspunkte dafür, daß Rolf Haust (das Opfer) den\nAngeklagten vor der Tat mißhandelt hat, liegen nicht\nvor, denn der Angeklagte hatte keine Verletzungen.\nGleichfalls sind keine Aspekte dafür erkennbar, daß das\nOpfer den Angeklagten beleidigt hat und dieser dadurch\nzum Zorne gereizt sowie auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Die Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Körperverletzung zeigen vielmehr, daß es keiner Beleidigung bzw. Provokation bedarf, um bei ihm\neinen impulsiven Ausbruch hervorzurufen. Denn in diesen\nFällen hat er jedes Mal grundlos auf einen Dritten eingeschlagen. Auch war der Auslöser für die Attacken gegenüber seiner Ehefrau, deren schlichte Weigerung,\nseinen Wünschen nachzukommen und nicht etwa ein vorangegangener Streit.\" (UA Bl. 38).\n\nDiese Erwägungen werden dem Grundsatz \"in dubio pro\nreo\" nicht voll gerecht. Zwar sind nicht alle nur denkbaren\nGesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen wer-\n\nb) Überdies wird die von der Strafkammer für die Verneinung des sonst minder schweren Falles gegebene Begründung, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, \"unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die in Ausmaß\nund Intensität der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar\nsind\" (UA Bl. 39), von den Feststellungen zu den früher begangenen Straftaten nicht getragen: Bei den zur Verurteilung\ngelangten Gesundheitsbeschädigungen handelte es sich um einfache Körperverletzungen. Hinsichtlich der beiden Messerangriffe des Angeklagten auf seine Ehefrau ergeben die Feststellungen nichts dafür, daß er weitergehende als die ihr\n\ntatsächlich zugefügten Verletzungen beabsichtigt hatte.\n\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\ndas Tatgericht auf Grund der aufgezeigten rechtsfehlerhaften\nwürdigungen (Aufklärungen unterlassen hat, aus denen sich\nHinweise auf Tatmotiv oder sonstige tatauslösende Faktoren\nergeben konnten, und deshalb) eine schwerere Strafe als gerechtfertigt verhängt hat. Die Fehler nötigen aber auch zur\nAufhebung des Schuldspruchs, da die neu zu prüfenden Umstände wesentliche Modalitäten des Tathergangs und damit gesonderter Feststellung nicht zugänglich sind (BGHSt 30, 340,\n343).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung erscheinen unter anderem\ngenauere Feststellungen zum jeweiligen Anlaß und zur Alkoholisierung des Angeklagten bei den früheren Taten geboten.\nEinerseits bedeutet \"grundlos\" nicht: ohne jeden für die\nStrafzumessung beachtlichen Anlaß. Andererseits ergibt die\nbisherige Darstellung der betreffenden Sachverhalte nicht,\ndaß der Angeklagte nur unter Alkoholeinwirkung - oder gar\n\nern\n\nA3F\n\nden können, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen\n(vgl. zum Beispiel BGH NStZ 1983, 133 m. Nachw.; Hürxthal in\nKK 2. Aufl. § 261 Rdn. 28). Ihm darf aber kein Nachteil daraus erwachsen, daß er die Tat bestreitet und damit nicht in\nder Lage ist, Umstände vorzutragen, die sich strafmildernd\nauswirken können. Deshalb ist in solchen Fällen von der für\nden Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach\nden gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil\nvom 15. Mai 1985 - 2 StR 149/85; Beschluß vom 12. Juni 1981\n- 3 StR 186/81; Hürxthal aaO Rdn. 56).\n\nInsoweit sind die Urteilsausführungen lückenhaft. Das\nLandgericht hat die Frage nach der psychischen Verfassung\nund der Verhaltensweise des Tatopfers im allgemeinen und\ninsbesondere unter dem Einfluß des bei ihm festgestellten\nBlutalkoholgehalts von 2,35°/oo - womit er je nach genauer\nTatzeit stärker angetrunken war als der Angeklagte selbst -\nnicht erörtert. Es ist zu besorgen, daß es insoweit keine\nausreichenden Überlegungen angestellt hat. Ohne dahingehende\nPrüfung, lediglich mit dem Hinweis, es seien keine Aspekte\nfür eine von HB zuvor begangene Mißhandlung oder schwere\nBeleidigung erkennbar, ist dieser Sachverhalt nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Im übrigen hatte das Landgericht\nbei seinen Ausführungen nur eine die Voraussetzungen der ersten Alternative des $S 213 StGB erfüllende Provokation im\nBlick. Es hat ersichtlich nicht bedacht, daß auch eine vom\nTatopfer ausgehende andere Reizung (vgl. die den Verurteilungen vom 9. Mai 1983 und vom 7. August 1986 zu Grunde liegenden Sachverhalte) für die Strafzumessung Bedeutung erlangen konnte.\n\nnur bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, die das\n\nGericht für die Tatzeit 24.00 Uhr nicht angenommen hat (UA\n\nBl. 34 £f, 36 £f) - zu Gewalthandlungen gegen Menschen fähig\nist.\nMaier Theune Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-08/2-str-392-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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