{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-09-06_2_StR_428_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-09-06","aktenzeichen":"2 StR 428/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 428/89 BESCHLUSS\n49.8\n\nun AR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdgar Johann VER au vn EB, sevoren am\nGEEEEEEEED 19:7 ir vom,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nwıIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September\n1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n24. November 1988, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in\nTateinheit mit versuchter Strafvereitelung und wegen Betrugs\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision\ngegen diese Entscheidung hat mit Sachrüge Erfolg.\n\n1. Dem jetzigen Zeugen G. war in einem Strafverfahren\nein Einbruchsdiebstahl (begangen im September 1986) angelastet worden. Er war unter anderem dadurch in Verdacht geraten, daß am Tatort ein Zettel mit Telefonnummern aus seinem\nTelefonverzeichnis gefunden wurde. In dem Verfahren gegen G.\nsagte der Angeklagte als Zeuge unter Eid aus, er habe Anfang\nAugust 1986 (vor dem Einbruchsdiebstahl) die Anschrift eines\n\ngewissen H. benötigt, mit dem er wegen des Vertriebs eines\nGesellschaftsspiels in Verbindung treten wollte. Er habe G.\ndeshalb gebeten, den genannten H. anzurufen. G. sei zu\nseinem PKW gegangen, um den Zettel mit der Telefonnummer des\nH. zu holen. Er sei dann zurückgekommen und habe erklärt,\ndie Seite seines Telefonregisters mit der Telefonnummer des\nH. fehle ihm.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte das\nGespräch mit G. und den Geschehensablauf bei dem Zusammentreffen im August 1986 richtig wiedergegeben hat, hält den\nAngeklagten aber dennoch des Meineids für überführt, weil er\neinen wesentlichen Umstand verschwiegen habe. Der Angeklagte\nhabe bei seiner Zeugenvernehmung nicht angegeben, daß er es\nim Zeitpunkt dieser Vernehmung (zumindest) für möglich gehalten habe, daß G. die Seite mit der Telefonnummer des H.\naus seinem Telefonverzeichnis herausgerissen hatte, weil er\nihm - dem Angeklagten - diese Telefonnummer vorenthalten\nwollte, um das Gesellschaftsspiel selbst vertreiben zu können.\n\nDiese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nunter anderem ausgeführt:\n\n\"was die Verurteilung wegen Meineids angeht, verkennt\ndas Landgericht, daß ein Zeuge dem Gericht lediglich\nTatsachen mitzuteilen hat und seine Wahrheitspflicht\nnur verletzt, wenn er solche falsch wiedergibt oder\n\n- sofern sie mit der Beweisfrage erkennbar im Zusammen-\n\nhang stehen - verschweigt\n\nDR u\n\nDas Landgericht sieht eine Falschaussage (jedoch) darin\nbegründet, daß der Angeklagte seinen Verdacht, G. könne\nihn getäuscht haben, und das von ihm insoweit für denkbar erachtete Motiv nicht mitgeteilt hat. Dies ist\nrechtsfehlerhaft. Der Verdacht einer Täuschung ergab\nsich zwangsläufig aus der Prozeßsituation im Strafverfahren gegen G. Dieser war der Begehung eines Einbruchs\nverdächtig. Wesentliches Indiz für seine Täterschaft\nwar der Umstand, daß die im Telefonregister fehlende\nSeite am Tatort aufgefunden wurde. Aus dem Verdacht gegen G. ergab sich mithin auch der Verdacht, daß dieser\ndie Seite selbst aus dem Register entfernt und später\nam Tatort verloren hat. Auf diese gedankliche Verknüpfung mußte der Angeklagte das im Verfahren gegen G. zur\nUrteilsfindung berufene Gericht nicht hinweisen. Ebenso\nwenig war er verpflichtet, dem Gericht ein nach seiner\nsubjektiven Einschätzung mögliches Motiv für ein Entfernen der Seite aus dem Telefonregister mitzuteilen.\nZu der Mitteilung des bloßen Verdachts, G. könnte ihm\ndie Telefonnummer des Zeugen H. vorenthalten haben, um\nihn an einer geschäftlichen Kontaktaufnahme zu hindern\nund mit dem Zeugen selbst ins Geschäft zu kommen, war\nder Angeklagte aufgrund der prozessualen Wahrheitspflicht nicht gehalten. Eigene Mutmaßungen mußte er als\nZeuge nicht mitteilen. Anders verhielte es sich, wenn\nder Angeklagte Tatsachen hätte bekunden können, die\nseinem Verdacht eine reale Grundlage verleihen. Ob er\nhierzu in der Lage war, ist den Urteilsgründen nicht zu\nentnehmen. Da es insoweit schon an ausreichenden Feststellungen zur objektiven Tatseite fehlt, bedarf es\n\neines Eingehens auf die subjektive Tatseite nicht. Die\n\nErwägungen, die zur Aufhebung der Verurteilung wegen\nMeineids führen, bedingen auch die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Strafver-\n\neitelung.\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Ihnen\nsteht nicht entgegen, daß sich eine Beweisaufnahme auch auf\ninnere Tatsachen erstrecken kann. So kann ein Zeuge etwa\ndazu vernommen werden, ob er sich in Folge einer Täuschung\nim Sinne von § 263 StGB in einem Irrtum befand. Soll indessen - wie hier - ein bestimmtes äußeres Geschehen aufgeklärt\nwerden, dann sind Gedanken, Meinungen oder gar Vermutungen\ndes Aussagenden regelmäßig nicht Gegenstand der Vernehmung\n(vgl. Egon Schneider, GA 1956, 337 ff; vgl. auch BGH, Urteil\nvom 3. März 1959 - 1 StR 667/58; BGH GA 1957, 272; BGHSt 1,\n22, 26).\n\nDaß der Angeklagte dem Landgericht in dem Verfahren\ngegen G. seine Vermutungen über bestimmte Motive des G. und\nseinen eigenen Verdacht nicht mitteilte, rechtfertigt hier\nden gegen ihn erhobenen Vorwurf des Meineids nicht.\n\n2. Zur Verurteilung wegen Betrugs hat der Generalbun-\n\ndesanwalt ausgeführt:\n\n\"Auch die Verurteilung wegen Betrugs kann keinen Bestand haben. Hier geben die Urteilsgründe Anlaß zu der\nBesorgnis, daß die Jugendkammer bei der Prüfung des\nVorliegens des Betrugsvorsatzes wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. Die Kammer stellt\nfest, daß der Zeuge M. ’für die Entwicklung des Spiels\n\n50.000 DM zur Verfügung stellte’ (UA S. 9). Nähere Ausführungen hierzu läßt das Urteil vermissen. Allein die\nHöhe dieses Betrages aber hätte eine Auseinandersetzung\nmit der Frage erfordert, ob der Angeklagte möglicherweise im Hinblick auf dieses Geld darauf vertraut hat,\ndie Ende Oktober 1986 bei der Firma L. abgerufene Lieferung von 18000 Kunststoffröhrchen im Werte von\n13.176,12 DM bezahlen zu können (vgl. UA S. 9/10). Die\nJugendkammer prüft aus nicht ersichtlichem Grund lediglich, ob der Angeklagte willens und in der Lage war,\ndiese Bestellung aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Aber\nauch insoweit erscheint die Prüfung lückenhaft. Was die\nÜberschreitung der Kreditlinie bei der Stadtsparkasse\nAachen um etwa 15.000 DM (Stand September 1986) angeht,\nführt die Kammer im Urteil aus: ’Eine Gutschrift über\n15.000 DM (Rückzahlung des Finanzamtes) erfolgte erst\nam 24. November 1986’ (UA S. 10 i.V.m. S. 19). In Anbetracht dieser Feststellung erscheint nicht ausgeschlossen, daß bei der Rückzahlung eine für den Angeklagten\nnicht vorhersehbare Verzögerung eingetreten ist, zumal\nim Urteil als Grund für die Höhe der Überziehung unter\nanderem eine am 17. September 1986 erfolgte Pfändung\ndurch das Finanzamt angegeben wird. Insoweit stellt\nsich die Frage eines Zusammenhangs zwischen Pfändung\nund Rückzahlung. Dies gilt umso mehr, als die Stadtsparkasse Aachen ersichtlich eine nicht unbeträchtliche\n\nÜberschreitung der Kreditgrenze geduldet hat.\"\n\nDem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:\nDaß der Angeklagte ungeachtet etwaiger Zahlungsfähigkeit bei\nAbruf der Bestellung zahlungsunwillig gewesen wäre, hat das\n\nLandgericht bisher nicht zweifelsfrei festgestellt. Tatsächlich hat der Angeklagte mangelhafte Lieferung geltend gemacht. Im übrigen hat das Landgericht sich veranlaßt gesehen, nach den Ausführungen zum fehlenden Zahlungswillen die\nangebliche Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten umfänglich\ndarzulegen, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß es\ndiese Erwägungen benötigte, um den Schuldspruch abzustützen\n(vgl. BGH, Beschluß vom 22. August 1989 - 1 StR 452/89).\n\nMaier Theune Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-06/2-str-428-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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